Verlagsvertrag Vertragsrecht
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Verlagsvertrag


| 08.05.2009 11:29 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Ein mir vorliegender Verlagsvertrag enthält nachfolgende Verpflichtungen.
§3 Verlagspflicht
1. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen auch im allgemeinen Internet zu werben.
2. Ausstattung, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und
Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsfachhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt. Das Recht des Verlages zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Bei Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor vorher benachrichtigt.
3. Für die Form der Erstausgabe des Werkes gilt Absatz 2 entsprechend.
4. a) BUCHFORMAT: 140x180 mm
b) EINBAND: Hard Cover nach Absprache 07.05.2008
c) UMSCHLAG: : Manuskript und Absprache 07.05.2008
d) ERGÄNZUNG DURCH SKIZZEN nach Absprache 07.05.2008
e) ERSTAUFLAGE: -A- = 1000
f) ABLIEFERUNGSTERMIN: nach Absprache
g) LADENPREIS: -A- = Büro: 9,80 €
h) ISBN- XXXXXX

§ 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben
1. Der Autor erhält ein Honorar auf der Basis des mit der Verlagsausgabe des Werkes erzielten Verkaufspreises (Ladenverkaufpreises). Dabei hat der Autor Anspruch auf Ausweis der verkauften Exemplare einschließlich der Partiestücke, für die dann Absatz 9. nicht gilt.
2. Das Honorar für jedes verkaufte Exemplar der Erstauflage beträgt 50 % des Ladenverkaufpreises.
3. Das Honorar für jedes verkaufte Exemplar nach der Erstauflage beträgt 12 % des
Ladenverkaufpreises.
4. Der Grafiker XXXXXX erhält für jedes nach der Erstauflage verkaufte Exemplar eine Anerkennung in Höhe von 3% des Ladenverkaufpreises.
5. Für alle fehlerhaften Exp. bekommt der Autor kostenlos Ersatz.
6. Der Autor stellt dem Verlag für die Herausgabe des Buches einen Autorenzuschuss von
4500, - € zur Verfügung. Der Autorenzuschuss ist zahlbar jeweils zur Hälfte bei
Vertrags-Abschluss und bei Vorlage der Erstauflage..



Hier meine Frage.
Ist die Zahlung der 2. Rate des Autorenzuschusses fällig, wenn die Erstauflage 1000 Bücher gedruckt, absatzbereit aber auch absatzverpflichtend beim Verlag vorliegt?

08.05.2009 | 12:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die 2. Rate ist nach § 4 Nr. 6 S. 2 des Vertrages fällig, wenn die Erstauflage vorliegt. Dies wird dann der Fall sein, wenn die gedruckt ist und von der Druckerei an den Verlag weitergeleitet worden ist und sie im Hinblick auf § 3 des Vertrags vertrieben werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 09.05.2009 | 11:47

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Michael Böhler,
besten Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Diese Beantwortung, die Sie juristisch begründet haben, lautet also kurz formuliert „Die 2. Rate ist fällig, wenn1000 Bücher gedruckt beim Verlag vorliegen.“ Stimmt doch?

Freundliche Grüße Helmut Käppner

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.05.2009 | 09:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ja. § 3 Nr. 4 e) des Vertrags definiert die Erstauflage als 1000 Bücher. Diese Auslegung erscheint daher am interessengerechtesten. Allerdings kann eine andere Auffassung dann vertreten werden, wenn z.B. vereinbart ist, dass zunächst ein Teil der Bücher gedruckt wird und der Verlag mit deren Vertrieb beginnt. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Kenntnis des kompletten Vertrags möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-05-10 | 11:47


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