Frage geschrieben am 08.05.2009 09:08:09Betreff: Kenntnis über Schwangerschaft vor Vertragsabschluss
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1507
Der Arbeitsvertrag enthält eine Probezeit von 6 Monaten.
Ferner enthält der Vertrag folgenden Passus:
§ 2 ARBEITSFÄHIGKEIT
Der Arbeitnehmer bestätigt ausdrücklich:
a) daß sie zum Zeitpunkt der Einstellung den Kündigungsschutzbestimmungen des Mutterschutzes nicht unterliegt.
b)Der Arbeitnehmer erklärt, daß er arbeitsfähig ist, an keiner ansteckenden Krankheit leidet und keine sonstigen Umstände vorliegen, die ihm die vertraglich zu leistende Arbeit jetzt oder in naher Zukunft wesentlich erschweren oder unmöglich machen könnte. Der Arbeitnehmer erklärt weiter, daß er zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den
Bestimmungen des Schwerbeschädigten-Gesetzes nicht unterliegt. Sofern etwa die Voraussetzungen dafür später eintreten, wird er den Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Seit Dezember2008/Januar 2009 hat die Arbeitnehmerin Kenntnis von der Schwangerschaft.
Die Schwangerschaft wird dem Arbeitgeber erst am 07.05.09 mitgeteilt.
Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 3.August.
Die Arbeitnehmerin arbeitet als Bäckerin.
Liegt hier eine arglistige Täuschung gegenüber dem Arbeitgeber vor,
die trotz Schwangerschaft eine Kündigungsmöglichkeit gibt?
Die Arbeitnehmerin wurde in einem Saisonbetrieb eingestellt,
in der die Hochzeit genau zur Zeit des Mutterschaftsurlaubs liegt.
Durch die späte Mitteilung kann erst jetzt mit der Suche/Einarbeitung einer Ersatzkraft begonnen werden.
Antwort geschrieben am 08.05.2009 10:34:24
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Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 352
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Der befristete Arbeitsvertrag enthält nach Ihrer Schilderung unter § 2 die Klausel, daß die Arbeitnehmerin ausdrücklich bestätige, zum Zeitpunkt der Einstellung nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des Mutterschutzes zu unterliegen. Diese arbeitsvertragliche Zusicherung beinhaltet die Frage an die Arbeitnehmerin, ob eine Schwangerschaft bestehe.
Grundsätzlich ist die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig und wird nach wohl herrschender Meinung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen die Vorschrift des § 611 a BGB gesehen.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, daß die Arbeitnehmerin das Recht habe, diesbzgl. zu lügen, ohne daß sie mit Nachteilen rechnen müsse.
Diese Grundsätze gelten für eine Bewerbung auf eine unbefristete Stelle.
Geht es um ein befristetes Arbeitsverhältnis, wird man die Rechtslage unter anderen Kriterien zu prüfen haben.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die Sachlage deshalb anders zu beurteilen, weil die Arbeitnehmerin praktisch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schwangerschaft ausfallen würde. Diese Sachlage rechtfertigt - meiner Auffassung nach - deshalb eine andere rechtliche Würdigung.
Nach anderer Auffassung, insbesondere nach der Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), darf der Arbeitgeber weder bei unbefristeten noch bei befristeten Arbeitsverhältnissen fragen, ob eine Bewerberin schwanger sei. Diese Auffassung halte ich aber zu weitreichend, weil der Arbeitgeber gerade bei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf 6 Monate eine Bewerberin einstellen würde, die die Arbeitstätigkeit, insbesondere wenn es sich dazu noch um eine Saisontätigkeit handelt, im Wesentlichen nicht erbringen kann.
II.
Die Arbeitnehmerin wußte nach dem Sachverhalt spätestens seit Januar 2009 von ihrer Schwangerschaft. Die Arbeitnehmerin wußte auch, daß der Arbeitsvertrag bis zum 31.10.2009 befristet gewesen ist. Ferner ist der Arbeitnehmerin wohl bekannt gewesen, daß es sich hier um einen Saisonbetrieb handelt und daß die Schwangerschaft gerade in jene Zeit fallen würde, während der die Arbeitskraft benötigt wird.
Damit hat die Arbeitnehmerin Sie - meiner Auffassung nach - arglistig getäuscht, so daß Sie das Recht haben, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 119 Abs. 2 BGB zu erklären und gleichzeitig die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Hilfsweise empfehle ich, das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit einer Frist von 2 Wochen (Probezeit) zu kündigen.
III.
Die geschilderte Rechtslage halte ich im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses und im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Saisonbetrieb handelt, um die einzig mit vernünftigen Gründen vertretbare Ansicht. Allerdings muß ich - leider - auch darauf hinweisen, daß man, wenn es zum Rechtsstreit kommt, auch diese sachlichen Erwägungen mit der Begründung als unerheblich abtun könnte, Fragen zur Schwangerschaft seien grundsätzlich unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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