Kündigungsschutz
| 06.05.2009 13:38 |
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Arbeitsrecht
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Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
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Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht in diesem Fall um 2 Anliegen.
Im Februar 2008 wurde ein Angestelltenverhältnis als leitender Angestellter in einem Handwerksbetrieb begonnen.
Das Arbeitsverhältnis wurde Ende April zum 31.05. gekündigt.
1. Anliegen:
Die o.g. Kündigung wurde schriftlich vorgelegt. Zum Hintergrund: ein geplatztes Angebot zw. Arbeitgeber und Drittem führte zur Kündigung. Schriftlich ist keine Begründung zur Kündigung angegeben. Dort steht aber auch, dass mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung evtl. noch offener Urlaubstage und Aufrechnung der aufgelaufenen Überstunden eine Arbeitsfreistellung einhergeht.
Es wurde unterschrieben, dass das "Kündigungsschreiben gelesen" wurde.
Kann gegen diese Kündigung vorgegangen werden? Wie sehen die Chancen aus?
2. Anliegen:
Der Urlaub wurde im Jahr 2008 nicht genommen. Freie Tage wurden durch Überstunden abgegolten. Im Dezember 08 wurde deshalb mit der Buchhaltung besprochen, dass sie den Chef kontaktieren soll, um zu klären, ob eine Auszahlung und evtl. Urlaubsgeld vorgesehen ist. Bei auftretenden Problemen sollte der Chef vom leitenden Angestellten dann selbst aufgesucht werden. Es kam keine Rückmeldung, die Abrechnung der Bezüge wurde aber auch nicht kontrolliert. Eine Auszahlung ist nicht erfolgt. Nach einem Gespräch mit dem Chef Anfang Mai ist er nicht gewillt den Urlaub auszuzahlen. Gibt es noch Chancen über 20 Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen?
MfG
ein Interessent
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