Zulassung für unterstützende / indirekte Inkassodienstleistungen notwendig?
| 06.05.2009 09:20
| Preis:
***,00 € |
Inkasso, Mahnungen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich bin als Rechercheur und Informationsbroker im Wirtschaftsumfeld tätig. Jetzt hat sich durch einen persönlichen, bzw. familiären Kontakt die Gelegenheit ergeben, mein Geschäftsfeld auszuweiten. Der designierte Geschäftsführer eines mittelständischen Inkassounternehmens hat mir vorgeschlagen, doch als (Außendienst-) Mitarbeiter für ihn und sein Unternehmen tätig zu werden.
Die Tätigkeit soll (zunächst) jedoch keine direkten Inkassomaßnahmen beim Schulder umfassen (also das tatsächliche Einziehen von Forderungen vor Ort), sondern 1. Recherchen aller Art, um den aktuellen Aufenthalt von Schuldnern ausfindig zu machen, 2. nach dem Auffinden einen direkten und persönlichen Gesprächstermin mit dem Schuldner in die Wege zu leiten, um dabei Verhandlungen im Namen und mit Vollmacht des Inkassounternehmens im Hinblick auf den weiteren Verlauf der Rückzahlung zu führen (z.B. Ratenvereinbarungen etc.).
Meine Frage: Muss ich für diesen geplanten Tätigkeitsumfang eine gerichtliche Zulassung besitzen, bzw. die nach Rechtsdienstleistungsgesetz erforderliche Sachkunde durch Prüfung (z.B. beim BDIU) nachgewiesen haben? Ich würde ja nicht als selbständiger Inkassodienstleister auftreten, sondern im Namen und per Vollmacht eines zugelassenen Inkassounternehmens höchstens als Mediator erscheinen (so weit ich im Text des RDG meine gelesen zu haben, fällt das ja ausdrücklich nicht unter das Gesetz). Die vorangehende Recherchetätigkeit dürfte ja ohnehin kein Problem sein, oder?
06.05.2009 | 10:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die von Ihnen geplanten Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorgehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes fallen ist letztlich entscheidend wie der Begriff der Inkassodienstleistung zu definieren ist. Inkassodienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungesetzes liegen dann vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird und es sich um die Einziehung fremder Forderungen oder die Einziehung abgetretener Forderungen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung handelt (vgl.
§ 2 Abs. 2 RDG).
Demnach fallen die von Ihnen geplanten Recherchetätigkeiten nicht unter den Begriff der Inkassodienstleistung. Diese stellen lediglich vorbereitende Maßnahmen dar und dienen der Informationsgewinnnung sind aber nicht in dem Bereich der Einziehung angesiedelt.
Sofern Sie nach entsprechender Informationsbeschaffung direkt auf den Schuldner zugehen um Verhandlungen mit ihm über die Rückführung der Forderung zu führen, geht es um den Einzug fremder Forderungen. Sie konfrontieren den Schuldner damit, dass ein Dritter eine Forderung gegen ihn hat und Sie beauftragt sind die Forderung geltend zu machen und einzuziehen. Dies ist dem Bereich der Inkassodienstleistung zuzuordnen (
§ 2 Abs. 2 RDG) und unterliegt damit dem Erlaubnisvorbehalt. Ihr geplantes Vorhaben unterscheidet sich nicht vom Vorgehen eines inkassounternehmens: auch diese suchen den Kontakt um eine Rückzahlung zu erreichen. Die Art und Weise des Vorgehens ist dabei nicht entscheidend, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Schuldner aufgefordert wird sofort zu zahlen, oder ob ihm lediglich Ratenzahlung angeboten wird. Es handelt sich bei alledem um Einziehungsmaßnahmen; auch ein Inkassounternehmen kann nicht zwangsweise vollstrecken.
Der Erlaubnisvorbehalt ergibt sich auch aus der Negativabgrenzung im RDG wonach Forderungskauf und Inkassodienstleistungen als Annex zur Hauptdienstleistung ohne Erlaubnis zulässig sind. Diese Negativbeispiele treffen nicht auf Ihr Vorhaben zu. Es geht bei Ihrem geplanten Vorhaben nicht um Factoring und auch nicht darum, dass der Einzug der Forderungen lediglich als Nebenleistung betreiben wird. Als Nebenleistungen wird Inkasso beispielsweise angesehen im Bereich der Testamentsvollstreckung und der Wohnungsverwaltung. Die von Ihnen geplante Tätigkeit ist daher Inkassodienstleistung und unterliegt den entsprechenden Bestimmungen des RDG.