10.08.2005 | 13:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Fabian Sachse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:
Sie sind vorliegend bereits einmal wegen schweren Betruges verurteilt worden. Diese Tat deckt sich mit den neuerlichen Vorwürfen. Dies fällt bei Verurteilung sicherlich strafschärfend ins Gewicht.
Das StGB Österreich bestimmt:
§ 146 Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 147 Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,*)
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Leider teilen Sie nicht mit, wie hoch die nach
§ 147 StGB bereits verhängte Geld- bzw. Freiheitsstrafe ausgefallen ist und ob die Bewährungszeit noch läuft. Sollte letzteres der Fall sein, besteht die Gefahr, dass die Bewährung widerrufen wird.
So lautet:
§ 53
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.
Ob dies bei einem Schaden von 800 Euro der Fall sein wird, wage ich zu bezweifeln. Ich gehe davona aus, dass auch die neue Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Angabe der genauen Straferwartung käme ohne umfassende Kenntnis des Akteninhaltes aber Wahrsagerei gleich !
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
F.Sachse
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2005 | 14:32
Vielen dank.
Die Bewährungszeit läuft noch auch wenn die Strafe im Jahr 1996 begangen wurde (richterlicher Beschluss 2005)
Die zweite, selbe Straftat wird in der kommenden Zeit verhandelt (obwohl im Jahr 1997 begangen)
Kann man den eine „zweite“ Bewährungszeit zusätzlich zur ersten bekommen auch wenn es sich wie hier um die gleiche Straftat handelt bzw. die gleichen taten hintereinander begangen werden (1996 und 1997)??
Das würde ja in diesem Fall bedeuten das ich entweder mit einer weiteren Bewährungszeit zu rechnen habe oder mit einem Wiederruf gem. §53 der ersten rechnen muss.?!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.08.2005 | 16:48
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits deutlich gemacht habe sieht die einschlägige Vorschrift vor, dass ein Widerruf der Bewährung nur dann erfolgt, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere darauf, ob nach Ihrer Persönlichkeit die Gefahr besteht, dass Sie in Zukunft weitere gleichgelagerte Straftaten verüben werden. Insgesamt halte ich die Schwere der Taten im Hinblick auf die doch im unteren Bereich der Strafbarkeit angesiedelten Vermögenswerte für gering. Sollte keine persönliche Neigung zu Wiederholungstaten bestehen, so sehe ich gute Aussichten, erneut eine Bewährungsstrafe zu erhalten.