Ausschluss aus einem Sportverein
| 10.08.2005 11:23
| Preis:
***,00 € |
Vereinsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Mitglied eines im Januar d.J. neugegründeten Radsportvereins (Rechtsform "eingetragener Verein"). Anfangs war ich Vorstandsmitglied, vertrat aber desöfteren abweichende Meinungen. Mangels Rückhalt bei den Vorstandskollegen trat ich von meinem Vorstandsamt zurück. Ich erhielt ein Dankschreiben per eMail für meine geleistete Arbeit, adressiert an alle Vereinskollegen. Nun soll ich dem Willen der Vorstandschaft nach ganz aus dem Sportverein ausgeschlossen werden - man wirft mir den unautorisierten Gebrauch eines eMail-Verteilers an die Mitglieder vor. In einem solchen eMail machte ich allerdings KEINERLEI beleidigende oder persönliche Anwürfe, sondern frug nur hinsichtlich verbilligter Einkaufsmöglichkeiten nach. Trotz einem persönlichem Gesprächsangebot meinerseits soll nun der Ausschlussweg bestritten werden - kindisch, aber leider wahr.
Meine konkreten Fragen: kann man überhaupt so leicht aus einem "demokratischen" Konstrukt wie einem Radsport-e.V. ausgeschlossen werden? Welche Vergehen müsste ich denn hierfür begangen haben? Welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung? Welche Verfahrenskosten kämen auf mich zu?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
10.08.2005 | 11:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass Vereinsrecht im wesentlichen Satzungsrecht ist. Es kommt also darauf an, was in der Satzung des Vereins geregelt wurde. Dies ist der Maßstab für einen evtl. möglichen Ausschluss aus dem Verein.
In der Regel gibt es von den Sportverbänden vorgesehen Schlichtungsstellen bei Streitigkeiten. Auch hierzu wird Ihnen die Satzung, evtl. durch Verweis auf die Satzungen des dt. Radsportvereins Auskunft geben.
Wenn es eine solche Stelle gibt, sollten Sie sich an diese wenden, hierfür entstehen regelmäßig keine Kosten.
Je nach Situation steht Ihnen danach der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Die dortigen Kosten sind Streitwertabhängig, wobei der Streitwert sich nach dem Interesse der Parteien richtet. Dies ist nach dem Einzelfall zu bewerten.
Es wird Ihnen leider nichts anderes übrig bleiben, als zunächst die Satzung zu studieren und dann die dortigen Mittel einzulegen. Leider ist eine weitergehende Auskunft im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Lassen Sie dies ggf. durch einen Kollegen vor Ort prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage trotzdem hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
11.08.2005 | 22:45
Sehr geehrter Herr Steininger, vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort. Bitte gestatten Sie mir noch folgende Nachfrage: wird juristische Unterstützung für mich aus Ihrer Erfahrung heraus von einer Privat-Rechtschutzversicherung übernommen? Gibt es aus Ihrer Erfahrung heraus eine gewisse "Schwelle" an Gründen, die für einen Ausschluss nötig sind, oder ist dies sehr weit auslegungsfähig? Vielen Dank & viele Grüße.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.08.2005 | 08:40
Guten Tag Herr W.,
natürlich ist es in der Regel so, dass ein doch erheblicher Verstoß gegen die Vereinsregeln erforderlich ist, um ein Mitglied auszuschließen. Allerdings wird der Verein – im Rahmen seiner Satzung – hier einen gewissen Ermessensspielraum haben. Dieser dürfte daher auch nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sein (alles, was sich in diesem Rahen bewegt, wird wohl nicht zu beanstanden sein).
Grundsätzlich werden zivilrechtliche Streitigkeiten von der Rechtschutzversicherung gedeckt – es gibt aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Versicherungsbedingungen, so dass eine konkrete Aussage hier nicht möglich ist. Rufen Sie am besten Ihre Schadenshotline an und bitten Sie um Erteilung einer Deckungszusage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steininger