DE Frage geschrieben am 02.05.2009 14:17:29

Betreff: nicht einvernehm. Aufhebung einer Lebenspartn.


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 915
Hallo,

ich bin ende 2007 eine Lebenspartnerschaft mit einem indischen Staatsbürger eingegeangen, Ich selber bin britischer Staatsbürger. Wir haben die Lebenspartnerschaft in Berlin begründet. Leider ist diese Partnerschaft kurz nach der eintragung der Partnerschaft zerbrochen. Mein Partner und ich haben uns beide mündlich daruaf geinigt uns nach nach dem Trennungsjahr einvernehmlich zu Trennen. Jetzt nach einem Jahr wollte ich den Prozess der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft beginen allerdings weigert sich jertzt mein Partner der einvernehmlichen Trennung zu unterstützen und behauptet das wir nie sowas geplant haben usw. Ich lebe seit einem Jahr in einer neuen Beziehung. Ich bin vor einigen Monaten sogar zu meinen Partner in die Schweiz gezogen und ich werde bald mit Ihm zusammen nach Brasilien ziehen. Allerdings wollten wir vorher eine neue Lebenspartnerschaft begründen. MUss ich jetzt die drei Jahre warten bis ich mich nicht einvernehmlich von meinem derzeitigen Lebenspartner trennen kann? Es kann doch nicht sein, wenn offensichtlich ist das wir mehr als ein Jahr lang keine Beziehung führen ich im Ausland bin mit einem neuen Partner und er ebensfalls sich seit ein paar Monaten im Ausland sich befindet, das ich noch weitere zwei Jahre auf eine Trennung warten muss.

Vielen Dank

T.


Antwort geschrieben am 02.05.2009 16:05:08
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Das Gericht kann die Lebenspartnerschaft, wenn ein Partner die Aufhebung nicht will, vor Ablauf der dreijährigen Trennungsdauer gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG aufheben, wenn die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann.

Ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG bereits die Trennung selbst oder die Trennungsdauer streitig, dann werden Sie als antragstellender Lebenspartner für die Aufhebungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sein. Sie werden daher das Getrenntleben im Einzelnen darstellen müssen. Für den Zeitraum des Getrenntlebens in der gemeinsamen Wohnung müssen Sie vortragen und im Bestreitensfalle unter Beweis stellen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung bestand, eine strikte innerräumliche Trennung stattgefunden hat und alle lebenspartnerschaftlichen Bindungen abgebrochen wurden. Jedenfalls wird ein Jahr nach Ihrem Auszug der Ablauf des Trennungsjahres feststehen.

Kann das Gericht neben der Feststellung der mindestens einjährigen Trennungsdauer darüber hinaus die Prognose treffen, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, dann werden die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG vor Ablauf der Dreijahresfrist erfüllt sein. Für die Negativprognose ist es erforderlich, dass der endgültige Abkehrwille des Antragstellers festgestellt werden kann. Ausreichend ist, dass der die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrende Lebenspartner deutlich macht, unter keinen Umständen mehr bereit zu sein, die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (vgl. BGH, NJW 1995, 1083). Nachdem Sie bereits seit Anfang 2008 in einer neuen Beziehung leben, wird das Gericht Ihren endgültigen Abkehrwillen feststellen können, so dass die Erfolgsaussichten eines Aufhebungsantrags nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG positiv zu beurteilen sein werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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