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Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses


09.08.2005 09:25 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 2 Stunden

Vertrag:

1. A verpflichtet sich, bis zum 01.9.2020 eine Nutzung der Grunstücke-Nr. 78 und 89 als Parkplatz zu unterlassen.
2. D, E, F und G zahlen an A für die Verpflichtung nach Nr. 1 für 15 Jahre (erstmals am 1.9.2005) jährlich am 15.11. Xxxx(jährlich gleichbleibend hoher Betrag) Euro
3. A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
4. Die Vereinbarung wird mit Unterzeichnung wirksam und endet am 1.9.2020

Fragen:
1. Ist es richtig, dass eine ordentliche Kündigung des Vertrags (Dauerschuldverhältnisse können ja gekündigt werden) bis zum 1.9.2020 ausgeschlossen ist, da der
Vertrag befristet (endet ja am 1.9.2020) abgeschlossen worden ist?
2. In diesem Fall käme wohl nur eine Kündigung aus wichtigem Grund § 314 BGB in Frage oder?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Vertrag
09.08.2005 | 10:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Um das Ergebnis schon einmal vorwegzunehmen: Bei dem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, welches nur außerordentlich gekündigt werden kann. Stellt sich nur die Frage, welche Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sein müssen (die des § 314 BGB oder die einer spezielleren Norm):

Ein Dauerschuldverhältnis ist gegeben, wenn sich die Vertragsparteien zu einem dauerhaften Verhalten für einen maßgeblichen Zeitraum verpflichten. Bei dem zwischen den Parteien Ihres Sachverhalts geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein solches Dauerschuldverhältnis. Die allg. Regel des § 314 BGB würde aber nur zur Anwendung kommen, wenn nicht speziellere Regelungen einschlägig wären.

In Betracht käme ein Mietvertrag. Nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Aus Ihrer Darstellung ergibt sich die Verpflichtung des A, die Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen. Wenn Sie darüber hinaus berechtigt werden, das Grundstück zu nutzen – was sich so nicht aus Ihrer Schilderung ergibt -, dann handelt es sich um einen Mietvertrag. Ebenfalls begründet ist die Pflicht, Miete zu zahlen (vgl. § 535 Abs. 2 BGB). Damit wären die speziellen Regelungen über die Kündigung eines Mietverhältnisses auf Ihren Sachverhalt anzuwenden. Nach § 542 Abs. 2 BGB endet eine Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fristen außerordentlich gekündigt wurde. Die außerordentliche Kündigung bestimmt sich nach § 543 BGB (geht weiter als § 314 BGB).

Sollte der Vertrag aber nur die Einschränkung der Art der Nutzung durch den Eigentümer A zum Gegenstand haben, so findet § 314 BGB Anwendung. Ein Kündigung wäre dann nach dieser Vorschrift nur wegen eines wichtigen Grundes möglich (außerordentliche Kündigung).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de


Nachfrage vom Fragesteller 09.08.2005 | 10:50

Sehr geehrter Hr. Timm,

A ist es gemäß Vertrag lediglich verwehrt (für den Zeitraum von 15 Jahren) auf seinen (also eine Nutzungsbeschränkung) Flurstücken Parkplätze zu errichten. Ansonsten kann er mit seinem Flurstücken machen was er will.

Die Vertragspartner des A können nur darauf pochen, dass A keine Parkplätze errichtet. Weitergehende Rechte erwerben sie nicht.

Damit kommt nach Ihrer o.a. Schilderung ja nur eine Kündigung nach § 314 BGB in Frage oder?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.08.2005 | 11:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und die Klarstellung des Sachverhalts. Ich stimme Ihnen zu, dass ein Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist. Ein Mietverhältnis scheidet nunmehr aus. Andere speziell geregelte Dauerschuldverhältnisse sind nicht ersichtlich. Ein Recht zur Kündigung neben § 314 BGB besteht nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, wenn ein Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Dieses nur als Anregung.

Mit freundlichem Gruß,

Markus A. Timm

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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