Kostenloses System zum Bilder Hochladen Internetrecht, Computerrecht
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Kostenloses System zum Bilder Hochladen


09.08.2005 08:09 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte im Internet ein System anbieten, bei welchem Benutzer Bilder hochladen können und anschliessend einen speziellen Link für das Bild bekommen. Dieses Bild kann dann durch den Link in Foren und Auktionen eingebunden werden. Lediglich die IP des Uploaders wird geloggt. Eine Anmeldung am Dienst ist nicht erforderlich.

Kann ich haftbar gemacht werden, für Bilder die hochgeladen werden ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Bilder
09.08.2005 | 09:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Wenn ich das richtig verstehe, wollen Sie einen sog. Teledienst bereitstellen, wo Menschen Bilder hochladen können, um diese dann per Mail zu verschicken oder auf einer Webseite einbinden zu können.

2.Gemäß § 8, 9 TDG trifft Sie keine Verantwortung für die Fälle, in denen der Hochladende die Rechte an dem Bild verletzt.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

§ 8 Abs.2 TDG

(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis nach § 85des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 9 Durchleitung von Informationen

(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

§ 11 Speicherung von Informationen

1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Somit sind Sie aus der Haftung raus, soweit der Dienst wie von Ihnen beschrieben durchgeführt wird.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

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