Frage geschrieben am 01.05.2009 15:03:55Betreff: Urteil gesucht - Aufbewahrungsfrist geprüfter Steuerbelege
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2558
kürzlich habe ich den Hinweis auf ein Urteil gelesen, den Artikel aber leider verlegt.
Zitiert wurde folgende Entscheidung eine höheren Gerichts:
Steuerbelege, die (in Kopie) der Einkommensteuererklärung beigefügt, vom Finanzamt geprüft und dem Steuerzahler zurückgeschickt wurden, müssen nicht länger aufbewahrt werden, auch wenn der Einkommensteuerbescheid wegen eines laufenden Einspruchsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist.
Wer kann mir das Urteil (mit Nr. und Gericht) nennen bzw. zur Verfügung stellen?
Was ist evtl. zum Urteil zu beachten?
Antwort geschrieben am 01.05.2009 18:08:57
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Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Kaufrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Internet und Computerrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Bankrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 167
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hier der Link zum Artikel http://www.channelpartner.de/news/206438/
oder hier: http://www.stern.de/wirtschaft/finanzen-versicherung/finanzen/:Steuererkl%E4rung--Belege/552101.html
Prinzipiell gilt folgendes:
Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus § 257 HGB für Kaufleute sowie aus § 147 AO (Abgabenordnung), welcher den Umfang und näheres regelt (wie Bücher, Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Rechnungsbelege).
Dies gilt jedoch nur für Unternehmer. Für Privatpersonen gilt prinzipiell, dass sofern diese Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen haben, von diesen Aufbewahrungspflichten grundsätzlich nicht betroffen sind. Das bedeutet tatsächlich, dass Belege, die der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung eingereicht hat, die arbeitslohnbedingte Werbungskosten oder Sonderausgaben betreffen, diese nach Rückgabe durch das Finanzamt nicht länger aufzubewahren braucht.
Ausnahmen sind seit 2004 nur für folgendes geregelt:
Nach §§ 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1, 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG müssen auch Nichtunternehmer Belege aufbewahren - und zwar 2 Jahre lang (bei Bauleistungen).
Falls Sie allerdings Klage einreichen wollen, falls der Einspruch abgelehnt wird, so sollten Sie zu Beweiszwecken auf alle Fälle die Belege noch behalten, da Sie diese eventuell noch benötigen.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Sollten sie im Einspruchs- oder Klageverfahren Hilfe benötigen, stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Corina Seiter
- Rechtsanwältin -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Steuerberater Werner Seiter
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Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2009 11:57:50
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
danke für ihre schnelle Antwort. Der erste Link führt mich allerdings zu einem Error. Können Sie diesen bitte noch einmal überprüfen?
Zum Thema Bauleistungen habe ich noch eine Verständnisfrage, denn ich kann aus Ihrer Antwort meinen persönlichen Status nicht exakt ablesen:
Ich bin privater Vermieter (Einfamilienhaus, selbst bewohnt - Einliegerwohnung, vermietet). Hierfür fehlen mir für die immer noch offene Steuererklärung 2006 inzwischen einige Baumarktquittungen (keine Handwerkerrechnungen). Ich habe sie eingereicht, das FA hat sie zurück geschickt, will sie jetzt aber nochmals prüfen.
Welche dieser Varianten trifft in meinem Fall zu:
1. Hätte ich diese Belege doch länger aufbewahren müssen, zählen sie also mit zu den erwähnten "Bauleistungen"?
2. Kann der erneute Nachweis nicht eingefordert werden, weil die Frist von 2 Jahren am am 31.12.2008 abgelaufen ist?
3. Oder bin ich als Privatmann ohnehin nicht zur Aufbewahrung nach erfolgter Prüfung verpflichtet?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
danke für ihre schnelle Antwort. Der erste Link führt mich allerdings zu einem Error. Können Sie diesen bitte noch einmal überprüfen?
Zum Thema Bauleistungen habe ich noch eine Verständnisfrage, denn ich kann aus Ihrer Antwort meinen persönlichen Status nicht exakt ablesen:
Ich bin privater Vermieter (Einfamilienhaus, selbst bewohnt - Einliegerwohnung, vermietet). Hierfür fehlen mir für die immer noch offene Steuererklärung 2006 inzwischen einige Baumarktquittungen (keine Handwerkerrechnungen). Ich habe sie eingereicht, das FA hat sie zurück geschickt, will sie jetzt aber nochmals prüfen.
Welche dieser Varianten trifft in meinem Fall zu:
1. Hätte ich diese Belege doch länger aufbewahren müssen, zählen sie also mit zu den erwähnten "Bauleistungen"?
2. Kann der erneute Nachweis nicht eingefordert werden, weil die Frist von 2 Jahren am am 31.12.2008 abgelaufen ist?
3. Oder bin ich als Privatmann ohnehin nicht zur Aufbewahrung nach erfolgter Prüfung verpflichtet?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2009 00:56:50
Sehr geehrter Fragender,
das oben Gesagte gilt nur bei Privatleuten im Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder solchen aus Kapitalvermögen.
Bei Ihren Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V), unabhängig davon, ob es sich um eine Einliegerwohnung in einer ansonsten privat genutzten Immobilie handelt. Dass es sich bei Einkünften aus V+V zwar grds. um private Vermögensverwaltung, also etwa Einnahmen aus Immobilien, die sich im Privatbesitz befinden, handelt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um "unternehmerische" Einkünfte handelt. Der Gegenstand dieses "Unternehmens" ist insofern also die (private) Vermögensverwaltung.
Das bedeutet, dass Sie auch bei dieser Einkunftsart die Belege im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufheben und dem Finanzamt erneut nachweisen müssen, sofern es diese anfordert.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Fragender,
das oben Gesagte gilt nur bei Privatleuten im Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder solchen aus Kapitalvermögen.
Bei Ihren Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V), unabhängig davon, ob es sich um eine Einliegerwohnung in einer ansonsten privat genutzten Immobilie handelt. Dass es sich bei Einkünften aus V+V zwar grds. um private Vermögensverwaltung, also etwa Einnahmen aus Immobilien, die sich im Privatbesitz befinden, handelt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um "unternehmerische" Einkünfte handelt. Der Gegenstand dieses "Unternehmens" ist insofern also die (private) Vermögensverwaltung.
Das bedeutet, dass Sie auch bei dieser Einkunftsart die Belege im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufheben und dem Finanzamt erneut nachweisen müssen, sofern es diese anfordert.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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