DE Frage geschrieben am 01.05.2009 15:03:55

Betreff: Urteil gesucht - Aufbewahrungsfrist geprüfter Steuerbelege


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2558
Sehr geehrtes Anwaltsteam,

kürzlich habe ich den Hinweis auf ein Urteil gelesen, den Artikel aber leider verlegt.

Zitiert wurde folgende Entscheidung eine höheren Gerichts:
Steuerbelege, die (in Kopie) der Einkommensteuererklärung beigefügt, vom Finanzamt geprüft und dem Steuerzahler zurückgeschickt wurden, müssen nicht länger aufbewahrt werden, auch wenn der Einkommensteuerbescheid wegen eines laufenden Einspruchsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist.

Wer kann mir das Urteil (mit Nr. und Gericht) nennen bzw. zur Verfügung stellen?
Was ist evtl. zum Urteil zu beachten?


Antwort geschrieben am 01.05.2009 18:08:57
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

hier der Link zum Artikel http://www.channelpartner.de/news/206438/

oder hier: http://www.stern.de/wirtschaft/finanzen-versicherung/finanzen/:Steuererkl%E4rung--Belege/552101.html

Prinzipiell gilt folgendes:

Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus § 257 HGB für Kaufleute sowie aus § 147 AO (Abgabenordnung), welcher den Umfang und näheres regelt (wie Bücher, Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Rechnungsbelege).

Dies gilt jedoch nur für Unternehmer. Für Privatpersonen gilt prinzipiell, dass sofern diese Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen haben, von diesen Aufbewahrungspflichten grundsätzlich nicht betroffen sind. Das bedeutet tatsächlich, dass Belege, die der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung eingereicht hat, die arbeitslohnbedingte Werbungskosten oder Sonderausgaben betreffen, diese nach Rückgabe durch das Finanzamt nicht länger aufzubewahren braucht.

Ausnahmen sind seit 2004 nur für folgendes geregelt:
Nach §§ 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1, 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG müssen auch Nichtunternehmer Belege aufbewahren - und zwar 2 Jahre lang (bei Bauleistungen).

Falls Sie allerdings Klage einreichen wollen, falls der Einspruch abgelehnt wird, so sollten Sie zu Beweiszwecken auf alle Fälle die Belege noch behalten, da Sie diese eventuell noch benötigen.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.

Sollten sie im Einspruchs- oder Klageverfahren Hilfe benötigen, stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter


Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Corina Seiter
- Rechtsanwältin -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.



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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

Steuerberater Werner Seiter

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