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Erbauseinandersetzung


30.04.2009 23:48 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux




Frage 1:
Es geht um eine Erbauseinandersetzung nach einem Todesfall. Gestorben ist der Ehemann der Ehefrau. Eingefroren wurden wegen eines Erbstreits aus einem Immobilienverkauf auf einem Bankkonto ca. € 155.000. Hiervon begehrt die Tochter € 130.000. Ob zu Recht oder zu Unrecht sei erst einmal dahingestellt. Da sich die Tochter an keinerlei Todesfallkosten und an keinerlei Immobiliennebenkosten (Energielieferungen, Reparaturen etc.) beteiligt hat, stehen der Ehefrau von der Tochter hieraus anteilig noch etwa € 30.000 zu. Der mit der Erbauseinandersetzung beauftragte Anwalt der Ehefrau will seine Gebühren nun aus einem Gegenstandswert aller drei Summen in Höhe von € 315.000 berechnen. Ist das normal und zulässig?

Frage 2:
Da die Ehefrau bisher mit der Abrechnung aller Aktiva und Passiva aus der Abwicklung noch nicht nachgekommen ist, hat ihr der Anwalt der Tochter nunmehr mit Klage gedroht.
a) Was ist besser, dem Anwalt der Tochter außergerichtlich und freiwillig alle Unterlagen vorzulegen und sich auf längere Streitereien und Feilschereien einzulassen, da vieles (wie Bankkonten, Kindergeld, Unterhalt und Waisenrente) Auslegungssache ist?
b) Es auf die Klage der Tochter ankommen zu lassen und die Sache gleich vor Gericht auszufechten? Könnte es sein, dass der Richter hierbei auch einen völlig niedrigeren Streitwert (bezogen auf die Gebührenforderung des Anwalts der Ehefrau) festsetzt? Gibt es hierbei vor Gericht einen Anwaltszwang? Und wie hoch wären etwa die Gerichtskosten, die auf die Ehefrau zukämen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Erbauseinandersetzung
01.05.2009 | 07:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
97 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Für die Wertberechnung gelten gerichtlich und außergerichtlich dieselben Regelungen wie für die Gerichte bei der Berechnung von Gerichtsgebühren (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit §§ 39 bis 60 Gerichtskostengesetz).

Grundsätzlich ist festzustellemn:

Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird.

Aber wenn für die Festsetzung des Gegenstandswertes die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, können der Streitwert des Gerichts und der des Anwalts durchaus unterschiedlich sein.
Der Gegenstandswert des Rechtsanwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der des Gerichts nach dem anhängigen Verfahren.
Wenn der Auftrag des Anwalts also die Geltendmachung von Ansprüchen und/oder die Abwehr von Ansprüchen der Gegenseite umfasst, so sind diese Beträge zugrundezulegen, um den Gegenstandswert zu ermitteln.
Sie müssten also die Beträge, um die tatsächlich gestritten wird zusammenrechnen, damit der korrekte Streitwert ermittelt wird.

2.
a) Wenn Sie zur Auskunft verpflichtet sind, ist es auf alle Fälle zu empfehlen, die Auskunft außergerichtlich zu erteilen, da andernfalls weitere Gerichts- und Anwaltsgebühren anfallen; der Wert der sog. Auskunftsstufe setzt das Gericht nach seinem Ermessen fest; dies sind üblicherweise 10-20 % der Hauptforderung.

b)
Aber auch wenn für die Festsetzung des Gegenstandswertes die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, können der Streitwert des Gerichts und der des Anwalts durchaus unterschiedlich sein.
Der Gegenstandswert des Rechtsanwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der des Gerichts nach dem anhängigen Verfahren.
Daraus folgt, dass, wenn der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen beauftragt war, diese Beträge als Gegenstandswert zugrundezulegen sind und sich hieraus die Gebühren berechnen.
Für das weitere gerichtliche Verfahren fällt dann eine weitere Verfahrensgebühr sowie Gerichtsgebühren an.
Der Anwaltszwang besteht bei allen Verfahren vor den Landgerichten, d. h. bei einem Streitwert ab € 5.000,00.
Legt man nur für die Auskunftsstufe einen Streitwert von - geschätzt - € 5.000,00 zugrunde, so betragen die Gerichtskosten (bei drei Gebühren) € 363,00 im Falle eines Urteils.
Wird nach der erteilten Auskunft eine Geldsumme geltend gemacht, so ermittelt sich der Streitwert entsprechend dieser Summe.
Bei einem Streitwert von dann z. B. angenommenen € 100.000,00 sind die Gerichtskosten dann bei 2.568,00 Euro.
Weiter gilt, dass die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nur maximal zu 0,65 auf die darauf folgende Verfahrensgebühr, die durch das gerichtliche Verfahren ausgelöst wird, angerechnet wird.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung verteuert die Angelegenheit also.

Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Geretsried

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