DE Frage geschrieben am 30.04.2009 15:40:29

Betreff: Kfz Übergeben - Papiere nicht erhalten - Händlerinsolvenz


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1326
Guten Tag,
Habe bei einem renomierten Händler ein gebrauchtes Wohnmobil (A)gekauft. Kfz-Papiere wurden ausgehändigt und Kaufpreis gezahlt. Bei der Abnahme stellte sich ein erheblicher Fahrzeugmangel heraus. Einvernehmlich wurde der Kaufvertrag storniert, der gezahlte Kaufpreis wurde auf einen neuen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Wohnmobil (B) als Anzahlung umgebucht, der Restkaufpreis solle bei Übergabe des Fahrzeuges gezahlt werden. Übergabe des Fahrzeuges B war für einige Tage später vereinbart , da noch TÜV und Inspektion gemacht werden sollten. Nach Abschluß dieser Arbeiten habe ich das Fahrzeug noch vor dem vereinbarten Termin abgeholt (das Fahrzeug und die Schlüssel sind in meinem Besitz). Die Kfz-Papiere waren nicht da, mit der Begründung ich hätte das Fahrzeug vorzeitig abgeholt. Die Papiere würden per Post nachgesandt, den Restkaufpreis bräuchte ich erst nach Erhalt der Papiere zahlen. Nach Ablauf des vereinbarten Übergabetermins habe ich den Händler in Verzug gesetzt.Nach mehreren Telefonaten äußerte der Händler, daß die Papiere an eine Bank (2) Sicherungsübereignet seien und daß er sich in Zahlungsschwierigkeiten befände, ich könnte mich mit einem Angestellten der Bank (1) diesbezüglich in Verbindung setzen. Eine Rückfrage bei der Bank (1) bestätigte dieses. Mir wurde gesagt, daß der Händler die Insolvenz beantragen würde. Die Kfz-Papiere seien aber nicht bei der Bank (1), sondern vielmehr an die Bank (2) sicherungsübereignet. Rückfrage bei der Bank (2) bestätigten dies, auch daß meine Zahlung für den Kaufpreis Fahrzeug A an die Bank (1) erfolgt sei. Meine Vermutung: Bank (1) verweigert die Weiterleitung des Kaufpreises an die Bank (2).Das Fahrzeug A war nicht der Bank (2) sicherungsübereignet. Mir wurde geraten mich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen. Dieser ist bis heute noch nicht eingesetzt worden.
Aus einer ähnlichen Anfrage eines anderen Fragestellers habe ich entnommen, daß -von mir bezogen auf meinen Fall- der Händler wohl Nichtberechtigter ist und Eigentümer weiterhin die Bank (2) ist.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1. Wie hat die Bank (2) Eigentum an dem Fahrzeug B erworben ( Übergabe?? ) ?
2. Ich gehe davon aus, daß die Bank (2) nicht selbst das Fahrzeug B nutzen will und es dem Händler überlassen hat, damit dieser es veräußert. Wieso ist der Händler dann "nichtberechtigt" ??
3.habe vom Fahrzeug A die Papiere in Händen gehabt, Kauf A wurde vollkommen problemlos storniert, kann hier abweichend vom Grundsatz (Papiere bei Gebrauchtwagenkauf) Gutgläubigkeit angenommen werden ?
4.bekäme ich bei Wandlung (wegen Nichterfüllen Vertrag in Hinsicht auf die Papiere) meine kompletten Zahlung zurück oder könnte ich diese lediglich als Forderung zur Insolvenz anmelden ?
5. wie wird der Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß auf einen Antrag von mir auf Überlassung der Papiere (Aussonderung ???) reagieren ?
6. Der Händler hat mir angeboten ("ich will ja nicht daß meine Kunden Ärger haben"), mir das Fahrzeug A incl. der Papiere zu übereignen, wenn ich das Fahrzeug B zurückgeben. Ist das hinsichtlich des Insolvenzantrages überhaupt zulässig?
7.Kann ich "im Fall der Fälle" die Herausgabe erfolgreich verweigern ?



mit freundlichem Gruß
A.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Die Eigentumsübertragung an die Bank Nummer 2 ist nicht nach § 929 BGB, also durch Einigung und Übergabe erfolgt, sondern nach § 930 BGB. D. h., zwischen Händler und Bank Nummer 2 ist eine Sicherungsabrede erfolgt. Der Händler bleibt damit Besitzer des Fahrzeugs während die Bank Nummer 2 Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.

2.

Sinn der Sicherungsübereignung ist es gerade nicht, daß der Sicherungsnehmer (hier Bank Nummer 2) den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand nutzt. Wie der Begriff „Sicherungsübereignung“ bereits sagt, soll dem Sicherungsnehmer eine Sicherheit, z. B. für ein gewährtes Darlehn gegeben werden. Wenn der Händler das zur Sicherheit übereignete Fahrzeug veräußert, ist der zur Sicherheit übereignete Gegenstand für den Sicherungsnehmer (Bank Nummer 2) verloren. deshalb ist der Sicherungsgeber, hier also der Händler, Nichtberechtigter, wenn er das Fahrzeug veräußert. Allerdings dürfte hier wohl eine andere Sicherungsabrede getroffen worden sein. Schließlich existiert der Händler vom Verkauf von Fahrzeugen. Deshalb wird dem Händler in dem Abtretungsvertrag vermutlich gestattet worden sein, die zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuge an Kunden zu veräußern. An die Stelle des zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs tritt dann als Surrogat der Verkaufserlös. Das wäre die typische Konstellation in derartig gelagerten Fällen.

3.

Wenn der Händler, meine Vermutung bezgl. der Sicherungsabtretung als richtig unterstellt, den Kaufpreis aber nicht an die Bank Nummer 2, sondern an die Bank Nummer 1 weitergeleitet hat, hätte der Händler gegen die mit der Bank Nummer 2 bestehende Sicherungsabrede verstoßen. Gutgläubig können Sie das Fahrzeug trotz fehlender Papiere erworben haben. Hier ist die Vorschrift des § 933 BGB anzuwenden. Da noch die Hauptuntersuchung durchgeführt werden mußte, durften Sie davon ausgehen, daß auch die Fahrzeugpapiere in ordnungsgemäßer Form vorliegen. Deshalb sehe ich hier keine Anhaltspunkte dafür, daß Sie in irgendeiner Weise bösgläubig gewesen sein könnten.

4.

Soweit Sie die Wandelung des Kaufvertrags ansprechen, sei zunächst darauf hingewiesen, daß das Gesetz diesen begriff nach der Schuldrechtsreform nicht mehr kennt. Sie meinen hier den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, der Händler könne nicht erfüllen. Wenn über das Vermögen des Händlers das Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, können Ansprüche nicht mehr direkt gegen den Händler geltend gemacht werden. So ist z. B. in einem solchen Fall auch eine Einzelvollstreckung nicht mehr möglich. Die Forderung müßte dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

5.

Wenn das Fahrzeug an die Bank Nummer 2 zur Sicherheit übereignet worden ist, hätte die Bank ihr Sicherungseigentum dadurch verloren, daß Sie gutgläubig Eigentum an dem Wohnmobil erworben haben. In diesem Fall dürfte es richtig sein, daß die Fahrzeugpapiere an Sie ausgehändigt werden, da der Sicherungszweck für die Bank nicht mehr erreicht werden kann. Aussonderung besagt, daß Gegenstände aus der Insolvenzmasse „genommen“ werden können, die nicht zum Schuldnervermögen gehören. das wäre hier wohl anzunehmen.

6.

Das Angebot des Händlers, Ihnen das Wohnmobil A auszuliefern, halte ich zumindest für bedenklich. Zwar ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, wer Eigentümer des Wohnmobils A ist, jedoch kann der Händler Ihnen ein solches Angebot dann nicht machen, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs A sein sollte.

7.

Da Sie meiner Auffassung nach an dem Wohnmobil gutgläubig Eigentum erworben haben, sehe ich derzeit keine Veranlassung, daß Sie das Fahrzeug - an wen auch immer - herausgeben sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt




Gerhard Raab
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Aachener Straße 585
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Telefax: 02234 - 6 49 60

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