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Rechtsanwaltskosten der Gegenseite?


08.08.2005 18:16 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe schon länger Probleme mit einem gewerblichen Mieter wegen einem Wasserschaden, der von einer Mieterin in der überliegenden Wohnung verursacht wurde. Es wurde Mietminderung genehmigt bis zur Fertigstellung der Räume. Ein Jahr später bemängelte der gewerbliche Mieter wieder Feuchtigkeitschäden an den Wänden. ( noch Restfeuchtigkeit vom Wasserschaden.)
um es kurz zu machen, den zweiten Schaden hat der Mieter durch einen Anwalt bemängelt. Es wurde mehrmals hin und her geschrieben
die Mängel wurden beseitigt, Mietminderung wurde auch wieder in Höhe von 15 % der Kaltmiete genehmigt, jetzt soll ich die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 680,00 Euro zahlen, obwohl alles außergerichtlich geklärt wurde.
Bin ich verpflichtet von der Gegenseite die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen? Falls ja, ist dann die Gebäudeversicherung dafür zu ständig, die die Instandsetzung der Mängel bezahlt haben?

Vielen Dank im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
08.08.2005 | 18:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Zunächst ist wichtig, ob für den zweiten Schaden eine Frist sowohl zur Beseitigung der Mängel als auch für die Mietminderung (bezüglich der Höhe) gesetzt wurde und Sie diese Frist nicht befolgt haben.

2.Erst dann sind Sie in Verzug und erst ab diesem Zeitpunkt sind Anwaltskosten als sogenannte Verzögerungsschäden ( § 286 BGB) geltend zu machen. Vor dem Verzug haben Sie keine Kosten des Anwalts zu bezahlen, für diesen Zeitpunkt muß Ihr Mieter einstehen und die Anwaltskosten selbst tragen (BGH in Zivilsachen 30, 156).

3.Dann beachten Sie auch die Höhe der Gebühr, diese muß zwischen 0,5 und 2,5 liegen.

4.Ob Ihre Gebäudeversicherung auch die Anwaltgebühren für Mängelschäden übernimmt, hängt davon ab, was in Ihrem Vertrag mit der Versicherung dazu vereinbart wurde. Eine generelle Pflicht zur Übernahme besteht nicht.

5.Wenn Sie allerdings schon die ganze Zeit über klar gemacht haben, dass Sie sich um die Beseitigung der Mängel kümmern und der Mieter trotzdem einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, so kann dies Ihnen gegenüber unbillig sein und wiederum dazu führen, dass Sie die Rechnung nicht zahlen müssen, weil gar kein Anlaß für Ihren Mieter bestand, einen Anwalt einzuschalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de


Nachfrage vom Fragesteller 09.08.2005 | 16:03

Sehr geehrte Frau Heussen,

die Mieterin hat sofort die Mängel durch Ihren Anwalt mitteilen lassen und die Mietminderung sofort bei der monatlichen Miete gekürzt.

Der Anwalt hat mir folgende Rechnung zukommen lassen:
Rechtsanwaltsgebühren
bei einem Gegenstandswert von 6.970 Euro

1,5 Geschäftsgebühr nach RVG Nr. 2400 VV 507,00 Euro
abzüglich
0,75 Geschäftsgebühr wegen RVG Teil e
Vorbemerkung 3 (4) VV 235,50 Euro
1,2 Terminsgebühr nach RVG Nr. 3104 VV 405,60 Euro
Pauschale für Postgebühren 20,00 Euro

Zwischensumme Anwaltsgebühren netto 679,10 Euro


Die Kaltmiete beträgt 920,00 Euro
Miete mit Nebenkosten u. 16% MwSt = 1.424,00 Euro

Mietminderung 25 % von der KM = 230,00 Euro,

wie setzt sich der Gegenstandswert zusammen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.08.2005 | 10:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Streitwert berechnet sich nach § 41 V 2. Hs GKG, § 23 ABs. 1 RVG nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung, also hier der ursprüngliche Mietzins - Minderung mal 12 Monate.

Wo die Terminsgebühr herkommt, ist mir nicht klar. Eine Terminsgebühr gibt es nur bei gerichtlichen Terminen, Sie sprachen aber davon, dass alles außergerichtlich geregelt wurde? Fragen Sie den Kollegen doch einfach, ob er ohne Ihr Wissen bei Gericht war und wenn ja, was er denn dort gemacht hat...

1,5 Geschäftsgebühr ist zu hoch, die Sache ist ja nun nicht gerade juristisch gesehen von unglaublicher Schwierigkeit. 1,3 ist das Maximum und mehr würde ich auch nicht bezahlen, es sei denn der Kollege hat seitenweise Schriftsätze verfasst. Auch zahlen Sie nichts für die Mitteilung der Mängel, das hat Ihre Mieterin beim ersten Mal alleine geschafft, dann wird sie es dieses Mal auch gekonnt haben. Danach ist aber der Einsatz eines Anwalts gerechtfertigt.

Ich rate Ihnen, den Kollegen anzurufen und um Erklärung seiner Rechnung zu bitten. DAnn sehen Sie ja, was er dazu sagt (insbesondere zur Terminsgebühr).

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

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