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Verkehrsunfall-Schadensersatz-Schmerzensgeld


28.04.2009 20:19 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich hatte gestern einen Autounfall.
ich fuhr auf einer dreispurigen Autobahn auf der mittleren Spur.
Das Auto zu meiner rechten übersah mich offensichtlich oder ich war im toten Winkel - auf jeden Fall wurde ich auf die linke (3.) Fahrbahn gestossen und krachte in ein anderes Auto das mich wiederholen wollte.

die Polizei kam vernahm jeden unabhängig von einander.

Die Verursacherin wollte keine Aussage machen - noch die Verwarnung der Polizei akzeptieren.

Der jenige, dem ich reinfuhr bestätigte, dass ich von der mittleren auf die linke Fahrbahn katapulltiert wurde.

Mein Fahrzeug wurde vom ada... abgeschleppt und ich bekam im Rahmen meiner Plus Mitgliedschaft einen Leihwagen.

der von mir beauftragte GA bewertet meinen Wagen morgen.
(ca. 8000 € )

Ich ging heute zum Arzt und mir wurde ein Schleudertrauma attestiert.

Ich bin Selbständig - soll ich mich jetzt krank schreiben lassen ?
Ich kann mir es nicht erlauben zu Hause zu bleiben- da ich laufende Aufträge habe.

Meine Frage:

welche Kosten kann ich geltend machen ?

Was geschieht wenn ich den Auftrag den ich angenommen habe nicht durchführen kann ? Auftragswert für die nächsten 14 Tage 7,5 Teuro

Wie hoch ist mein Schmerzensgeldanspruch ?
Ich bin Berater und erziele ca. 90 teuro p.a. brutto

Mein Wagen ist geleased - einen Unfalllwagen möchte ich nicht d. h. ich möchte aus dem Leasingvertrag raus.
die Leasing würde nun eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, dies wären ca. 2350.- €

Wie schaut es mit den Arztkosten aus ? Bin Privat versichert.
Habe jedoch einen Selbstbehalt von 1200 €

Zunächst möchte ich diese Fragen geklärt haben insbesondere
die Gebühren genannt haben, die Anwaltliche vertretung kostet.

Sollte von einem Anwalt beantwortet werden, der auf Verkehrsrecht / Schadensersatzrecht spezialisiert ist






28.04.2009 | 20:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Der Unfallverursacher und seine Kfz-Haftpflichtversicherung haben Ihnen den entstandenen Schaden zu erstatten.

Dazu gehören die Reparaturkosten des Fahrzeugs, etwaige Abschleppkosten, die Gutachterkosten, ggf. auch Nutzungsausfall.

Als immaterieller Schadensersatz ist auch die erlittene Verletzung zu berücksichtigen - die Höhe wird von der Schwere der Verletzung abhängen. Ein "einfaches" Schleudertrauma (HWS-Distorsion) begründet nach der Rechtsprechung in der Regel einen Anspruch in Höhe von ca. 500 bis 750 EUR - kann aber im Einzelfall auch darüber hinausgehen. Hier wird es auf die ärztlichen Berichte ankommen.

Auch die Ihnen aufgrund des Selbstbehaltes entstandenen Arztkosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Wenn Sie aufgrund des Unfalls einen Verdienstausfall haben, ist auch dieser zu erstatten. Das betrifft auch den ggf. entgangenen Auftrag. Allerdings müssten Sie nachweisen, dass Sie den Auftrag wegen des Unfalls nicht ausführen konnten und dass Ihnen ein konkret zu belegener Gewinn entgangen ist. Hier werden Sie dann ggf. auf die Kooperation Ihres Auftraggebers angewiesen sein.

Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Gegenstandswert, so dass ohne genaue Kenntnis der Schadenshöhe dazu keine Aussage getroffen werden kann. Allerdings sind die Anwaltskosten ebenfalls von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten, da es sich dabei um eine weitere Schadensposition handelt.

Ich empfehle Ihnen daher, umgehend einen Anwalt mit Ihrer Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen. Gerne bin ich bereit, mich der Angelegenheit anzunehmen.

Über meine Homepage sowie unter

https://www.schadenfix.de/koeln.mvc/ra_schwartmann/homepage/form

können Sie mir die für eine Vertretung notwendigen Daten mitteilen - ich setze mich dann gerne umgehend auch telefonisch mit Ihnen in Verbindung.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Nachfrage vom Fragesteller 28.04.2009 | 21:05


Guten Tag,

zunächst möchte ich mich recht herzlich für die schnelle Rückmeldung bedanken.

laut dem Arzt muss ich die nächsten 10-14 Tagen die Halskrause tragen. ich denke nicht, dass ich aufgrund meiner Kopfschmerzen nicht in der Lage bin, in den nächsten Tagen ins Büro zu gehen.

Ob ich den angenommenen Auftrag in der gesetzten Frist fertigen kann bezweifle ich. Wenn ich weiss dass ich die >Kosten ersetzt bekomme, würde ich den Auftraggeber mitteilen, dass er die Arbeit von einem anderen Immobiliengutachter bewerten lassen soll, denn Mitarbeiter habe ich keine.

Wie beziffere ich meinen Verdienstausfall ? Auf diese Frage sind Sie nicht eingegangen. Genau wie auf die Frage, ob ich mich "Krankschreiben" lassen soll.....

Wie schaut es mit der Vorfälligkeitsentschädigung der Leasing unternehmung aus ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.04.2009 | 21:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Als Selbständiger wird es darauf ankommen, ob Sie den angenommenen Auftrag durchführen können - wenn der Arzt Ihnen bescheinigt, dass Sie dazu nicht fähig sind, sind Sie auf der sicheren Seite. Der Arzt sollte Ihnen die Kopfschmerzen attestieren und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Der Verdienstausfall ist auf der Grundlage des ansonsten möglichen Gewinns zu berechnen - es wird also darauf ankommen, ob Sie nachweisen können, dass Sie Aufträge ablehnen mussten, weil Sie arbeitsunfähig waren - oder eben bereits angenommene Aufträge absagen mussten.

Zur Frage der Vorfälligkeitsentschädigung und unter welchen Voraussetzungen diese zu erstatten ist, möchte ich zunächst Literatur bzw. Rechtsprechung konsultieren - ich werde darauf gerne morgen ergänzend per E-Mail zurückkommen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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