28.04.2009 | 11:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei der Ihrer Freundin zugegangenen Post wird es sich um eine wettbewerbsrechtlich
Abmahnung mit Unterlassungsverpflichtungserklärung handeln.
Dabei wird die „Anwältin" mit Ihrem Begehren nur durchdringen, wenn sie darlegen könnte, dass Ihre Freundin sogenannte Mitbewerberin im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Bezug auf den von ihr vertretenen ebay-Shop ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn Ihre Freundin als Unternehmerin – also eben nicht als Privatperson – mit dem besagten ebay-Shop in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
Bezüglich der Abgrenzung Unternehmereigenschaft vs. Privatverkäufer gibt es zahlreiche und leider nicht eindeutige Rechtsprechung.
Fest steht, dass es für die Bewertung der Frage nicht darauf ankommt, ob sich derjenige als Privat- oder als gewerblicher Verkäufer bei
eBay angemeldet hat.
So wurde zum Beispiel ein Verkäufer als Unternehmer angesehen, als er 10 neue Markenartikel (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ
2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007) anbot.
Oder es wurde vom LG Berlin (vom 05.09.2006, AZ
103 O 75/06) das anbieten von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) als gewerbliche Tätigkeit angesehen, obwohl die Beklagtei 4 Kinder hat.
Das Amtsgericht Bad Kissingen (vom 04.04.2005, Az.:
21 C 185/04) entschied, dass Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird.
Aus den Entscheidungen entnehmen Sie die Bandbreite, in der sich die gerichtlichen Entscheidungen bewegen.
Gleichzeitig gibt es aber auch Entscheidungen, in denen ausgesprochen wird, dass 41 Tansaktionen bei eBay keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zulassen. (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.:
22 S 28/03)
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.04.2005, Az.:
6 U 149/04) entschied, dass 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten sich in einem Grenzbereich bewegen, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist.
Festzuhalten ist, dass es auf den Einzelfall ankommt - Zahl und Häufigkeit der Auktionen, professioneller Eindruck, Powersellereigenschaft spielen eine Rolle – Unternehmer ist jedoch nicht, wer seine 100-teilige Comicsammlung auflöst. (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az.
4 U 210/06)
Die Grenzen zwischen Privatverkäufer und Unternehmer sind bei ebay also fließend. Im Falle Ihrer Freundin kommt es nun auf gute und stichhaltige Argumentation an.
Wurden tatsächlich nur Artikel aus dem entrümpelten Kleiderschrank verkauft, so ist die ein gewichtiges Argument gegen eine Unternehmereigenschaft – auch wenn es sich dabei teilweise um nicht benutzte Neu-Ware handelte.
Ganz abwägig ist die Annahme der Unternehmereigenschaft – wie die obigen Ausführungen zeigen jedoch leider nicht.
Daher sollte sich Ihre Freundin zur Abwehr der Forderungen – für die ich aus meiner Praxis her gute Chancen sehe – sich eines Rechtsbeistandes bedienen, der den einschlägigen Streitstand kennt.
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Nachfrage vom Fragesteller
28.04.2009 | 11:38
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Was ich nun nicht ganz verstanden habe: sollte Sie die unberechtigt erhobene Strafzahlung in Höhe von 532,90 begleichen um schlimmeres zu vermeiden oder durch Argumentation versuchen die Unterstellung der gewerblichen Tätigkeit zu entkräften?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.04.2009 | 12:00
Sehr geehrter Fragesteller,
welches Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten erscheint, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Ohne anwaltliche Hilfe sind die Erfolgsaussichten aber sehr wahrscheinlich deutlich geringer.
Zu einer sofortigen Zahlung rate ich nur, wenn Ihre Freundin allem Anschein nach als gewerbliche Verkäuferin betrachtet werden muss, wenn also auch ein verständiger Dritter nicht zu einem anderen Ergebnis kommt.