DE Frage geschrieben am 26.04.2009 14:03:34

Betreff: Strafbefehl fahrl. Brandstiftung. Was tun? Geldstrafe zu hoch?


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1841
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe soeben einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäß §§ 306 d Abs.1, 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erhalten.
Folgendes war vorgefallen:

Ich bewohne eine Wohnung (28qm) in einer Mietskaserne und habe soeben mein Studium abgeschlossen- bin aber noch nicht arbeitslos/-suchend gemeldet. Im vergangenen Februar hat sich in meiner Wohnung in der Küchenzeile ein Schwelbrand entwickelt. Zuvor hatte ich beim Ausmisten u.a. einen Aschenbecher mit Zigarettenstummeln und zwei nicht abgebrannte Wunderkerzen im Mülleimer entsorgt (ebenso Essensreste, div. Restmüll). Geraucht hatte ich einige Zeit zuvor auf dem Balkon. Gegen 18:30Uhr verließ ich die Wohnung und kam erst am nächsten Vormittag wieder zurück. In der Zwischenzeit hatte sich besagter Schwelbrand anscheinend vom Mülleimer ausgehend entwickelt. Das Feuer griff auf die Küchenzeile über und beschädigte ein Eckventil der Wasserleitung. Der daraus resultierende ungehemmte Wasseraustritt löschte das Feuer wieder, setzte aber Wohnung und Flur unter Wasser. Dann das Unvermeidliche- Feuerwehr, Polizei, Spurensicherung, Presse, Vermieter... alles in meiner Abwesen- und Unwissenheit und inmitten der Prüfungsphase.

Zum Glück wurde nur meine Wohnung ernsthaft beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf die Küchenzeile (bereits von mir ersetzt, da keine Hausratvers.), die Restaurierung der Wohnung (Kostenvoranschlag ca. 6.500€) und den Verlust persönlicher Besitztümer durch Ruß und Wasser.

Leichtfertig habe ich eine Aussage bei der Polizei gemacht, die im Wesentlichen den oben genannten zeitlichen Ablauf enthält.

Nun der Strafbefehl. Darin werde ich beschuldigt „fahrlässig ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung teilweise zerstört zu haben“. Die Schilderung des Sachverhalts orientiert sich grob an der bereits geschilderten Geschichte. Was die Zigarettenstummel und die Wunderkerzen angeht, wird von „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ gesprochen. Das Feuer sei wohl zwischen 22 und 23:15 Uhr (also sehr sehr lange nach der letzten Zigarette) von einem nicht vollständig ausgedrückten Zigarettenstummel ausgegangen. Das alles sei für mich vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
Der „Gebäudeschaden“ belaufe sich auf „mindestens 20.000,00 EUR“, das ist etwa das 3fache der mir bekannten Schadenshöhe.
Als Strafe wurde verhängt: 70 Tagessätze zu 25 EUR (1.750EUR) bzw bei uneinbringlicher Geldstrafe 70 Tage Freiheitsstrafe.

Ich konnte in der letzten Zeit kein Geld mehr neben dem Studium verdienen, war 2 Semester krank geschrieben und lebe von der Unterstützung meiner Eltern (nicht mehr berufstätig). Dementsprechend düster sieht`s auf meinem Konto aus. Eventuell eintrudelnde Regressforderungen der Gebäudeversicherung sowie die Geldstrafe bedeuten für mich Schulden. Und das zum Start ins Berufsleben, von der bezaubernden Wirkung einer Verurteilung als fahrlässiger Brandstifter ganz zu schweigen.
Hier endlich meine konkreten Fragen:

1. Gäbe es im Rahmen einer Hauptverhandlung überhaupt eine absehbare Chance für mich, einer Verurteilung zu entkommen? Oder kann ich mir die Mühe gleich sparen und mich auf den Einspruch bezüglich der Höhe der Geldstrafe begnügen?


2. In welchen Registern taucht die Verurteilung später auf (habe keinerlei Vorstrafen)? Was wenn ein pot. Arbeitgeber ein poliz. Führungszeugnis verlangt?


3. Wie kann das Amtsgericht auf diesen enorm hohen Gebäudeschaden (20.000€ statt 6-7.000€) kommen? Hat die erhöhte Schadenssumme einen Einfluss auf die Einschätzung des Verfahrens allgemein und die Bemessung der Strafe im Besonderen?


4. Sind in diesem Fall 70 Tagessätze zu 25€ angemessen? Ich war zur „Tatzeit“ Student, bin jetzt arbeitslos/-suchend (noch nicht gemeldet) und bekomme von meinen Eltern die Miete und etwas extra, lebte von den Resten meiner Ersparnisse aus besseren Zeiten. Die sind jetzt auch weg- ich kann die Geldstrafe kaum bezahlen. Wenn nicht Schulden, dann also Haft?!


5. Einspruch (begrenzt auf die Höhe der Strafe!): Erhebe ich erst fristgerecht schriftlich Einspruch und bekomme dann Gelegenheit mich zu äußern? Oder schicke ich eine ausformulierte Begründung gleich mit dem Einspruch mit? Welche Argumente sind wichtig? Welche Nachweise muss ich dazu erbringen (z.B. Kopie Kontoauszug)?


6. Versicherungen: Hausratversicherung habe ich nicht, und meine Haftpflicht übernimmt grundsätzlich nichts Angemietetes (deswegen habe ich die Küche bereits selbst ersetzt). Die Sanierung an sich ging an die Gebäudebrandversicherung der Gebäudeverwaltung. Nun werden die ja sicher auf mich als Brandstifter zurückkommen- doch ich kann wie gesagt kaum zahlen. Was nun? Oder kann/muss da meine Haftpflicht einspringen?



Da ich mir eine Hauptverhandlung vermutlich ohnehin sparen kann, erhoffe ich mir auf diesem Wege insbesondere Informationen, wie ich den Einspruch bezüglich der Geldstrafe möglichst korrekt und effektiv abwickeln kann und wie ich mit Strafen und Regressforderungen umgehen muss, die ich nicht zahlen kann.

Vielen herzlichen Dank im Voraus!

Der unglückliche Brandstifter


Antwort geschrieben am 26.04.2009 14:32:30
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Die Chancen eine Verurteilung gänzlich zu umgehen sind gering, aber vorhanden. Leider haben Sie bei der Polizei direkt Angaben gemacht, hierauf allein stützt sich wohl der Vorwurf. Anhand des Zeitunterschiedes könnte aber bereits versucht werden, die Zigarette als Ursache auszuschließen. Wahrscheinlich müsste aber hierzu ein Gutachter vor Gericht aussagen, was wiederum die Kosten erheblich anhebt. Sofern Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen besteht hier ein ganz erhebliches Risiko.

2.Die Verurteilung würde nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Die interne Verfahrensliste, welche der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorliegt beinhaltet die Verurteilung. Ebenso wäre die Verurteilung in einem behördlichen Führungszeugnis für Behörden, bspw. im Falle einer Verbeamtung enthalten.

3.Weshalb das Gerich bzw. die Staatsanwaltschaft auf diesen Schadensbetrag kommt, kann ohne Akteneinsicht nicht beantwortet werden. Klar ist jedoch, dass die Höhe des Schadens eines, wenn nicht das entscheidende Kriterium bei der Bemessung der Höhe der Strafe ist. Insbesondere deswegen würde sich ein Einspruch bereits lohnen, da bei der von Ihnen angegebenen Schadenssumme und unter Umständen einer bereits vollständigen Schadensbegleichung unter Umständen eine Einstellung gegen Geldauflage erreicht werden könnte.

4. Die Höhe des Tagessatzes erscheint ein wenig zu hoch. Grundsätzliches gelten die jetzigen Verhältnisse. Sofern also die von Ihren Eltern erhaltenen Zahlungen nicht 750,00 € oder mehr im Monat betragen ist der Tagessatz zu hoch angesetzt. Im Übrigen gibt es auch die Möglichkeit über die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Arbeitsstunden die Strafe abzuarbeiten oder die Strafe zu stunden wenn zu erwarten ist diese in absehbarer Zeit begleichen zu können.

5.Bei einem Einspruch beschränkt auf die Rechtsfolgen können Sie die Begründung und die Unterlagen direkt mitsenden. Sie sollten insbesondere Angaben und Belege zu den von Ihnen monatlich erhaltenen Zahlungen vorlegen.

6. Hinsichtlich aller entstandenen Fremdschäden, müsste grundsätzlich Ihre Haftpflichtversicherung einstehen. Ob diese für angemietete Sachen nicht einstandsflcihtig ist, lässt sich nur mit Hilfe des Versicherungsvertrages beantworten, klingt aber nicht richtig. Auch Schäden am Gebäude müsste bei einem möglichen Regress des Gebäudeversicheres eigentlich Ihre Haftpflichtversicherung übernehmen.


Ich kann Ihnen hinsichtlich des Strafbefehls nur empfehlen, jedenfalls gegen die Rechtsfolge Einspruch einzulegen, sinnvoll wäre jedoch zunächst ein unbeschränkter Einspruch und Akteneinsicht durch einen Verteidiger, da möglicherweise eine weit geringere Strafe oder vielleicht sogar eine Einstellung erreicht werden kann.

Auch hinsichtlich der Schäden sollten Sie, sofern die Haftpflichtversicherung eine Regulierung ablehnt, einen Kollegen beauftragen damit dieser Ihre Ansprüche prüft anhand der Unterlagen und sodann diese durchsetzt.

Falls Sie meine Tätigkeit in Anspruch nehmen wollen, mache ich Ihnen per E-Mail gerne ein entsprechendes unverbindliches Angebot.


Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

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Vielen Dank für ihre Antworten! Als absoluter Neuling im Bestraft-werden wusste ich zunächst überhaupt nicht weiter. Jetzt ist mir klar was mich ungefähr erwartet, wie ich handeln könnte und wo Chancen für eine Abmilderung zu sehen sind. Genau das hatte ich mir für den gebotenen Einsatz erhofft und bin dementsprechend zufrieden! (Und das alles übrigens an einem Sonntag!!!)


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