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Aufenthaltsrecht einer ledigen ausländischen Mutter eines Kindes mit EWR-Staatsbrgsch


| 24.04.2009 19:41 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin EWR-Staatsbürger (Island) und habe deshalb eine unbefristete Freizügigkeitsberechtigung in Deutschland. Seit 1999 habe ich ein deutsches unbefristetes Arbeitsvertrag mit einem deutschen Großkonzern und war bis Anfang 2008 in Deutschland wohnhaft. Seit Anfang 2008 bin ich aus beruflichen Gründen in Südafrika. Dieser Auslandsaufenthalt endet jetzt plötzlich aufgrund der Finanzkrise und der zugehörigen Sparmaßmahmen und ich muss kurzfistig nach Deutschland zurückkehren.

In Südafrika lebe ich mit einer südafrikanischen Frau zusammen und wir haben ein gemeinsames neugeborenes Kind. Das Kind wird die isländische Staatsbürgerschaft bekommen. Dafür habe ich die Zusage der isländischen Behörden und ich erwarte, dass mein Sohn in etwa 2 bis 3 Wochen den isländischen Reisepass erhält. Ich und meine Lebensgefährtin sind nicht verheiratet, da meine Scheidung zwischen mir und meiner exFrau noch nicht vollzogen ist. Sobald die Scheidung vollzogen ist, wollen wir heiraten.

Wenn ich nach Deutschland zurückkehre, möchte ich mein Kind und meine Lebensgefährtin mitnehmen. Wir wollen als Familie zusammenleben. Da das Kind die isländische Staatsbürgerschaft dann haben wird, wird es eine Freizügigkeitsberechtigung erhalten.

1. Frage: Wie ist die rechtliche Lage für eine Aufenthaltsgenehmigung für die Mutter meines Kindes?

Nach meinem Recherchen, glaube ich, dass die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (des Kindes) beantragen kann.

Ich habe diese Anfrage an die deutsche Botschaft in Südafrika geschickt. Auf ein Antwort warte ich seit 6 Wochen vergebens.

Da das Kind noch nicht die isländische Staatsbürgerschaft hat und ich dadurch noch nicht eine Aufenthaltsgenehmigung für die Mutter beantragen kann und die Zeit immer knapper wird und eine zügige Bearbeitung von der deutschen Botschaft aus der og. Erfahrung nicht zu erwarten ist und für mich nicht vorstellbar ist, alleine ohne meinen Sohn oder meine Lebensgefährtin nach Europa zu reisen, habe ich folgenden Plan (so ein langer Satz ist nur in Deutsch möglich) :

Wir beantragen ein Schengen Visum für die Mutter bei der isländischen Botschaft für unseren Urlaub in Island. Auf dem Rückweg fahren wir nach Deutschland (Großraum Stuttgart), wo ich letzte Woche ein Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen habe und wir in Zukunft wohnen werden. Wir gehen dort zu der Ausländerbehörde und beantragen eine Aufenthaltsgenehmigung. Wenn die Ausländerbehörde darauf besteht, dass der Antrag bei der deutschen Botschaft in Südafrika vor Ort eingereicht werden muss und dies eine Ausreise meiner Lebensgefährtin zur Folge haben wird, werde ich wie folgt argumentieren:
i) Die Trennung von Mutter und neugeborenen Kind ist nicht zumutbar, da das Kind ausschließlich die Muttermilch als Nahrung hat. Syntethische Produkte lehne ich ab.
ii) Das Kind (isländischer Staatsbürger) kann nicht von deutschen Behörden nach Südafrika geschickt oder ausgewiesen werden.

Und erhoffe dadurch ohne zeitliche Trennung von meinem Sohn oder meiner Lebensgefährtin durchzukommen.

2. Frage: Was halten Sie von diesem Plan?
3. Frage: Welche wären die besten Vorgehensweise, ohne eine zeitliche Trennung der Familie zu verursachen.
4. Frage: Muss meine Lebensgefährtin ein Test zur deutschen Grundkenntnisse absolvieren? Warum müsste sie das als angehörige eines Unionsbürgers (der ohne jegliche Kenntnisse in Deutsch eine Freizügigkeitsberechtigung hat) machen.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltsrecht Kindes Mutter ausländischen
24.04.2009 | 21:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Als Staatsangehöriger des EWR ist auf Sie, Ihr Kind und Ihre Lebensgefährtin das FreizügG/ EU anzuwenden gemäß § 12 FreizügG/EU.

§ 12 FreizügG/EU Staatsangehörige der EWR-Staaten
Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

1) Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige vermitteln. Die Mutter des Kindes wird deshalb das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/Eu erhalten, sobald festgestellt ist, dass das Kind die isländische Staatsangehörigkeit besitzt, bzw. EWR –Bürger ist. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Kind im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt (vgl. Urteil des EuGH C-200/02 v. 19.10.2004) und weiter verfügen wird.

Anzuwenden sind auf das Kind die Vorschriften eines nichterwerbstätigen Unionsbürgers, wonach die Familienangehörigen nur dann freizügigkeitsberechtigt sind, wenn alle Familienmitglieder über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hier gilt jedoch die Vermutung, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden.

Allerdings wird Ihre Lebensgefährtin einen (zunächst privaten) Krankenversicherungsschutz nachweisen müssen.

Das Kind können Sie u.U. in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichern.


2) Grundsätzlich besteht für Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht Unionsbürger sind, Visumspflicht.

§2 IV FreizügG/EU
„(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht.“


Wenn Ihre Verlobte nun von vorneherein beabsichtigt, sich längerfristig im Bundesgebiet aufzuhalten und „nur“ mit einem Schengen-Visum einreist, so verhält sie sich streng genommen illegal nach dem AufenthG. Nach einem Urteil des EuGH (vgl. Urteil C-127/08 vom 25.07.2008) stellt aber eine unerlaubte Einreise von Familienangehörigen von Unionsbürgern keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Die Erteilung einer Aufenthaltskarte richtet sich dann allein nach dem FreizügG/EU.

Dennoch wird es sicherlich der unproblematischere aber auch natürlich zeitaufwendigere Weg sein, vor der Einreise ein Visum zur Familienzusammenführung über die Botschaft zu beantragen. Anderenfalls ist u.U. ein gerichtliches Vorgehen vonnöten. Schließlich sollte auch bis zur Antragstellung der Aufenthaltskarte festgestellt sein, dass das Kind EWR-Staatsbürger ist, sonst kann die Mutter kein Aufenthaltsrecht ableiten.

3) Die Kindesmutter braucht aus zwei Gründen keinen Nachweis über Sprachkenntnisse:
1.Sie leitet Ihr Aufenthaltsrecht von einem minderjährigen Kind ab und
2. sie leitet das Aufenthaltsrecht von einem EU/EWR-Bürger ab, der visafrei einreisen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Ergänzung vom Anwalt 28.04.2009 | 11:36

Mittlerweile scheint es auch bis zu den Ausländerbehörden durchgedrungen zu sein, dass die Einreise Familienangehöriger von EU/EWR-Staatsbürgern mit Schengen-Visum nicht an negative Konsequenzen geknüpft werden darf. Sofern also die isländische Staatsangehörigkeit Ihres Sohnes festgestellt ist, so ich bei der Beantragung der Aufenthaltskarte kein Problem.
Bewertung des Fragestellers 2009-04-25 | 16:22


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