Antwort vom
24.04.2009 | 10:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Leben die Ehegatten dauerhaft getrennt, kann nach
§ 26 EStG keine gemeinsame Veranlagung erfolgen. In der Tat könnte deshalb hier eine Strafbarkeit des gegnerischen Anwalts wegen des Versuchs der Anstiftung zur Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung vorliegen, wenn Sie seit 2006 getrennt leben. Ob die Strafbarkeit tatsächlich gegeben ist, kann allerdings nur durch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft festgestellt werden. Es müsste hier nachgewiesen werden, dass die
Trennung 2006 vollzogen wurde, so dass die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung nicht mehr gegeben sind.
Sie haben hier die Möglichkeit, gegen den Anwalt Anzeige bei einer Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Kosten entstehen hierfür nicht.
Falls Sie sich für das weitere Scheidungsverfahren einen Anwalt nehmen, werden Sie die Kosten selbst tragen müssen. Denn in Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jede der Parteien ihre Ausgaben – darunter fallen insbesondere die Anwaltskosten – zu tragen hat.
Unabhängig vom bisher Vorgefallenen rate ich jedoch, wenn keine absolute Einvernehmlichkeit bezüglich der
Scheidung und der damit zusammenhängenden Umstände besteht, einen Anwalt mit der Durchführung der Scheidung zu beauftragen, damit Sie nicht später das Nachsehen haben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
06.05.2009 | 12:46
Sehr geehrte Frau Anwältin,
jetzt war ich bei der Polizei die mir dann mitteilte, dass der Versuch! alleine keine strafbare Handlung darstellt, obwohl ich die Aufforderung zur Hinterziehung schriftlich habe.
Schade, dass Sie mir hier eine falsche? Antwort gegeben haben, oder irrt sich der Polizeibeamte?
Bitte hier nochmals um Antwort
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.05.2009 | 13:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich muss leider meine ursprüngliche Antwort korrigieren. Der Polizeibeamte hat darin Recht, allein der Versuch der Anstiftung zur Steuerverkürzung ist nicht strafbar (im Gegensatz zur versuchten Steuerverkürzung). Die Steuerverkürzung nach § 370 Abgabenordnung (AO) stellt aber ein Vergehen dar, kein Verbrechen. Nur bei Verbrechen ist aber bereits die versuchte Anstiftung strafbar, § 30 I StGB.
Wenn also auf die Anstiftung gar nicht reagiert wurde (also auch nicht vom Ehepartner), wurde sie nur versucht. Es läge somit keine Strafbarkeit vor. Wenn jedoch zumindest von einem Ehepartner Unternehmungen gemacht wurden, dieser Anstiftung nachzukommen, dann kann durchaus eine Strafbarkeit angenommen werden. Dies ist, nach Ihrer ursprünglichen Schilderung, zugegebenermaßen eher nicht anzunehmen. Ich bitte daher darum, meine ungenaue Antwort zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)