DE Frage geschrieben am 24.04.2009 09:48:41

Betreff: Scheidung /Anwalt fordert zur Steuerhinterziehung auf


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1137
Sehr geehrte Damen und Herren,
von dem gegnerischem Anwalt erhielt ich ein Schreiben in dem es heißt, dass ich auf Grund ehelicher Solidarität verpflichtet bin einer gemeinsamen Steuererklärung 2007 zuzustimmen und eine Fristsetzung um meine Einkünfte diesem Anwalt mitzuteilen. Mit gleicher Post wurde der Antrag auf Scheidung bei Gericht eingereicht. In dem Scheidungsantrag steht aber schon, dass wir seit 2006 dauernd getrennt leben, was auch stimmt. Als Anwalt muss er doch wissen, dass bei dauernd getrennt lebenden Ehepartnern eine gemeinsame Steuererkärung eine Steuerhinterziehung darstellt.
Mittlerweile hat mich dieser Anwalt mit weiteren unhaltbaren Schreiben (Zugewinn der schon vertraglich geregelt ist und dessen Inhalt er nun anzweifelt usw.) so verärgert, dass ich nun wirklich sauer bin und reagieren muss.
Deshalb meine Frage: Kann ich ein Strafverfahren wg. Aufforderung zur Steuerhinterziehung gegen diesen Anwalt einleiten und wenn ja, wie geht das und wer trägt die Kosten, da ich mir wg. dieser weiterer diversen Schreiben nun auch einen Anwalt nehmen muss.
Für Auskunft wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 24.04.2009 10:28:37
Rechtsanwältin Kerstin Götten
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Leben die Ehegatten dauerhaft getrennt, kann nach § 26 EStG keine gemeinsame Veranlagung erfolgen. In der Tat könnte deshalb hier eine Strafbarkeit des gegnerischen Anwalts wegen des Versuchs der Anstiftung zur Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung vorliegen, wenn Sie seit 2006 getrennt leben. Ob die Strafbarkeit tatsächlich gegeben ist, kann allerdings nur durch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft festgestellt werden. Es müsste hier nachgewiesen werden, dass die Trennung 2006 vollzogen wurde, so dass die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung nicht mehr gegeben sind.
Sie haben hier die Möglichkeit, gegen den Anwalt Anzeige bei einer Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Kosten entstehen hierfür nicht.

Falls Sie sich für das weitere Scheidungsverfahren einen Anwalt nehmen, werden Sie die Kosten selbst tragen müssen. Denn in Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jede der Parteien ihre Ausgaben – darunter fallen insbesondere die Anwaltskosten – zu tragen hat.

Unabhängig vom bisher Vorgefallenen rate ich jedoch, wenn keine absolute Einvernehmlichkeit bezüglich der Scheidung und der damit zusammenhängenden Umstände besteht, einen Anwalt mit der Durchführung der Scheidung zu beauftragen, damit Sie nicht später das Nachsehen haben.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


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