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Rückforderung der Eigenheimzulage (EHZ) für 2006


22.04.2009 23:20 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Im März 2006 bin ich aus dem gemeinsamen EFH ausgezogen, zur gleichen Zeit wurde der Antrag auf Ehescheidung gestellt.
In 2007 wurden wir rechtskräftig geschieden, Anfang 2009 hat meine Ex das Haus in einer Teilungsversteigerung erworben und die Zugewinnfrage ist noch offen.
Es ist nicht leicht ! So versuche ich ohne anwaltliche Vertretung über Mahnbescheid die EHZ zu bekommen.
In der 1.Verhandlung gibt mir der Richter recht, das mir mein Anteil an der EHZ (€ 1789,52) in voller Höhe zusteht, wären da nicht die zur Aufrechnung gestellten Forderungen meiner Ex.
Für den Zeitraum von September 2005 bis März 2006 fordert Sie die hälftige Erstattung der verauslagten Tilgungsleistungen.
Jetzt hat meine damalige anwaltliche Vertretung den mir zustehenden Getrenntlebensunterhalt errechnet und Aufrechnung mit den Hauskosten für diesen Zeitraum erklärt, die verbliebene Differenz wurde von mir gezahlt, was aber wieder in Frage gestellt wird !
Meine generelle Frage dazu: Können der rückgeforderten EHZ für 2006 vermeintliche Forderungen aus 2005 gegengerechnet werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung
23.04.2009 | 00:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind in § 387 BGB geregelt.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Wenn es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus dem Jahr 2005 um solche handelt, deren Erfüllung erzwungen werden ksnn und denen keine Einreden entgegenstehen, wäre die Aufrechnung rechtlich zulässig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
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