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Inkassorechnung angemessen?


05.08.2005 09:50 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm




Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine Verbindlichkeit der ich nicht nachkommen konnte. Im Mai diesen Jahres erhielt ich die 2. Mahnung des Gläubigers in Höhe von 4595,66 €. Daraufhin habe ich einen Zahlungsplan über 12 Monate dem Gläubiger vorgelegt. Die vereinbarten Zahlungen sind immer pünktlich bezahlt worden.

Kurze Zeit später bekomme ich ein Schreiben von einem Inkassobüro mit folgender Aufstellung:

Rg. vom 02/und 03/2005 zusammen _________4595,66,
Mahnkosten des Auftraggebers _______________5,00,
sonstige Kosten ____________________________1,25,
10.00% Zinsen seit 25.04.2005 ______________61,97

Inkassokosten:
- Grundvergütung (§§2801,286 BGB) 451,50
- Auslagenpauschale 20,00
- 0 % MwSt. 0,00___________________________471,50

insgesamt_________________________________5135,38

Ca zwei Wochen später kontaktiert mich das Inkassobüro telefonisch und wollte einen Zahlungsplan haben der in 6 Monaten alle Forderungen ausgleicht. Ich erklärte dem Inkassobür das dies nicht möglich sei. Kann jedoch zusichern das der vorliegende Zahlungsplan eingehalten werden kann.

Im Juli dann erhielt ich einen Mahnbescheid mit folgendem Inhalt:

Antragsteller XX macht gegen Sie folgenden Anspruch geltend:
Warenlieferung gem Rg. vom xx u in Höhe von 2287,78 und Rg. vom xx in Höhe von 2107,88. In den Nebenkosten sind 471,50 Inkassokasten enthalten.

Hauptforderung 4395,66
Nebenforderung 616,58
10.00 Zinsen v. 25.04.05-11.07.05 auf Hauptf.
= 96,58; vorger.Mahnk.d.Gläub.= 520,-
weitere 10%Zinsen p.a.ab 12.07.2005 auf HF

Kosten dieses Verfahrens 349,50 (Gerichtsk.56,50 Gebühr d.Prozessbev.273,-Auslagen 20,-)

Gesamtbetrag 5361,74

Fragen

1. Sind die Kosten des Inkassobüros rechtens bzw. in welcher Höhe konnen kosten geltend gemacht werden. (Bitte einen Betrag angeben)

2. Sind 10% Zinsen angemessen? In welcher Höhe können Zinsen berechnet werden und ab wann?

3. Sind die Nebenforderungen (616,58) im Mahnbescheid gerechtfertigt? Sind die Kosten (Gebühr des Prozessbev. 273,00) trotz der Nebenforderungen und deren Höhe gerechtfertigt?

4. Das Inkassobüro mein die Kosten dürfen in Höhe der Anwaltsgebühren geltend gemacht werden. Ist das richtig? Wann löst die Terminsgebühr aus, sind auch diese für das Inkassobüro geltend zu achen?

5. Ist es sinnvol einen wiederspruch gegen den Bescheid einzulegen?

Ergänzend noch beide Seiten sind Vollkaufleute.
05.08.2005 | 12:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Zu 1. und 4.:
Kosten eines Inkassobüros könne als Verzugsschaden verlangt werden (herrschende Meinung). Da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass keine Einigung, sondern nur ein einseitiges Angebot zur Schuldenbereinigung von Ihnen erfolgte, befinden Sie sich weiterhin in Verzug.
Obergrenze für die Ersatzpflicht sind die Gebühren, die auch ein Rechtsanwalt verlangen kann.
Eine Ersatzpflicht besteht aber dann nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder –unfähig ist. Das war bei Ihnen nicht der Fall. Insoweit sind die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem RVG und VV 2400. Hiernach ist eine 1,3 Gebühr auf einen Streitwert von ca. 4.700,00 EUR geschuldet. Die Gebühr beträgt 451,50. Hinzu kommen 20,00 EUR für Auslagen. Somit sind die Kosten gerechtfertigt.

Zu 2.
Die Höhe der Zinsen unter Kaufleuten beträgt nach § 288 Abs. 2 BGB acht Prozentpunkt über dem Basiszinssatz. Die Entwicklung des Basiszinssatzes ergibt sich wie folgt:

01.07.2004 -> 31.12.2004 1,13 % 6,13 % 9,13 %
01.01.2005 -> 30.06.2005 1,21 % 6,21 % 9,21 %
01.07.2005 -> 31.12.2005 1,17 % 6,17 % 9,17 %

Gem. § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.
Zu 3.
Die Höhe der Nebenkosten stimmen mit den gesetzlichen Vorgaben überein (ergibt sich zudem aus 1., 4., 2.). Auch die Kosten für das Mahnverfahren sind nicht zu beanstanden (vgl. VV 3350 des RVG).

Zu 4.
Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Insoweit kann sie auch nur von einem entsprechenden Bevollmächtigten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden.

Zu 5.
Ich rate Ihnen von einem Widerspruch ab. M.E. hätte dieser nur äußerst geringen Erfolgsaussichten (s.o. Zinshöhe). Zusätzlich entstehende Kosten hätte Sie zu tragen. Sollten Sie dennoch Widerspruch einlegen, kann die Gegenseite die Inkassokosten nicht zusätzlich zu den entstehenden Rechtsanwaltskosten geltende machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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