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Zustaendigkeit Gericht


18.04.2009 19:17 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Folgende Fragen:

Meine Partnerin(Peruanerin) hat Ihren Mann (Deutscher) im Januar 2008 in Deutschland geheiratet.Zuvor fand auch eine kirchliche Heirat in Peru statt (Dezember 2007).Die Ehe ist aber nie in Peru registriert wurden.
Das Trennungsjahr ist einfach nachzuweisen, da sich Beide nach der Hochzeit in Deutschland nicht mehr gesehen haben.

Wie kann der aktuelle Wohnsitz des Mannes ermittelt werden?

Sollte der Mann seinen Wohnsitz ausschliesslich in der Schweiz haben, welches Gericht(oder Standesamt in Berlin??) ist dann fuer die Scheidung zustaendig?

DANKE!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Gericht
18.04.2009 | 20:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Ehe ist in Deutschland geschlossen worden und die Scheidung hat nach § 606 I Nr. 1 ZPO vor einem deutschen Gericht durchzuführen, denn der Ehemann war bei Heirat Deutscher und ist es nach wie vor. Auf die Hochzeit in Peru kommt es nicht an. Für die Scheidung kommt auch deutsches Recht zur Anwendung. Nach § 14 I EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, wenn die Ehegatten während der Ehe Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und wenn einer von beiden dort noch immer den Aufenthalt hier hat. Das wäre nicht einschlägig, wenn der Ehemann während der Ehe schon in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte.
Dann greift aber § 14 I Nr. 3 EGBGB, denn die engste Verbindung haben beide zu Deutschland, denn hier wurde geheiratet und der Ehemann ist Deutscher und die Ehefrau lebt noch hier. Die Scheidung ist in Deutschland durchzuführen. Zuständig ist das Gericht, in dem beide Ehegatten Ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland gemeinsam gehabt haben. Wenn beide nie zusammengelebt haben, dann kann das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers, hier also Ihrer Partnerin gewählt werden. Sollte sich dieses für unzuständig erklären, dann gibt es eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts schöneberg in Berlin. Ein Standesamt ist nie für die Scheidung zuständig, in Deutschland muss die Ehe durch ein Gericht geschieden werden.

Ihre Partnerin sollte dringend einen Anwalt beauftragen. Wenn der Mann nicht auffindbar ist, kann die Klage öffentlich zugestellt werden, zuvor muss aber alles versucht werden den Aufenthalt zu ermitteln. Der Wohnsitz des Mannes kann durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage, oder auf anderem Wege wie etwa Zeugen ermittelt werden.

In ihrem Fall könnte auch die Aufhebung der Ehe in Frage kommen, falls bei Heirat bereits klar war, dass die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft eingehen wollen. Auch hier muss der entsprechende Antrag aber bei Gericht gestellt werden, so dass ich dringend zu anwaltlicher Hilfe rate. Zur Zuständigkeit bei einem Aufhebungsantrag gilt das oben zur Scheidung gesagte, es ist das Gericht des Wonortes Ihrer Partnerin zuständig.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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