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Ordnungsstrafe Veröffentlichungspflicht Bundesanzeiger


17.04.2009 20:28 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

In einem Beschwerdeverfahren unserer GmbH gegen das Bundesamt für Justiz hat das Landgericht Bonn beschlossen: „ Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen“.
Weiterhin wurde festgelegt, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € wegen unvollständiger Rechnungsunterlagen berechtig sei.
Außerdem heißt es in dem Urteil: „ Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB)“
Diese Entscheidung wurde aus alleiniger Zuarbeit des Bundesamtes für Justiz getroffen. Diese Zuarbeit ist lückenhaft und teilweise inkorrekt.
Ist es möglich, das Urteil anzufechten und Berücksichtigung unseres Standpunktes zu erlangen?

Mit freundlichen Grüßen.
17.04.2009 | 20:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

In § 335 V S. 5 HGB ist geregelt, dass ein weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes nicht stattfindet. Daher ist das Landgericht Bonn für die Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg die letzte Sachinstanz.

Ihnen steht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offen, wenn Sie einen Grundrechtsverstoß rügen wollen und können.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
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