10.04.2009 | 23:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
1.) Anwaltshaftung
Wie mein Kollege bereits richtigerweise dargestellt hat, haftet ein Rechtsanwalt auch bei einer Beratung, die über das Telefon abgewickelt wurde. Natürlich ist es immer Schwierig, da keine schriftlichen Aussagen vorliegen, den Inhalt des Telefonats nachzuweisen.
Wenn Sie aber einen Zeugen haben, und das Gespräch auf laut gestellt haben, so dass der Zeuge mithören konnte, sehe ich da keine größeren Probleme.
Die Haftung des Anwalts ergibt sich dann aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung in Bezug auf den Geschäftsbesorgungsvertrag gem.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB.
Auch wenn der Anwalt aus Kulanz gehandelt hat, also auf sein Honorar verzichtet hat, haftet er grundsätzlich. In diesem Falle wird es sich nicht mehr um eine Gefälligkeit im Rechtssinne handeln, sondern zumindest um einen sog Gefälligkeitsvertrag, der auch entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann.
2.) Grundstücksvereinbarungen
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie die Verjährung im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch meinen, da Sie
§ 1004 BGB angesprochen haben, der eben diesen Unterlassungsanspruch gesetzlich regelt. Richtig haben Sie erkannt, dass dieser Anspruch der Regelverjährungsfrist der
§§ 195,199 BGB unterliegt und demnach grundsätzlich in 3 Jahren verjährt.
Ihre Frage zielt also darauf ab, ob bezüglich dieses Anspruches (oder auch für alle anderen Ansprüche) die Verjährung durch vertragliche Regelung gehemmt werden kann, also außer Kraft gesetzt werden kann, so dass eine Verjährung nicht eintritt.
Gesetzlich geregelt ist die Hemmung der Verjährung in
§204 BGB geregelt. Diese Norm sagt über eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verjährungshemmung nichts aus.
Es ist aber nach wie vor unumstritten und anerkannt, dass die Verjährung im Rahmen der allgemeinen Vertragfreiheit geregelt werden kann, also auch eine vertragliche Hemmung der Verjährung vereinbart werden kann ( vgl. etwa Mansel in NJW 2002,S.89,96). Ob es sich dabei um ein Recht in Bezug auf ein Grundstück handelt, ist nicht weiter erheblich und hat keine Auswirkungen.
Diese Vereinbarung muss auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden, da sich diese Vereinbarung nicht direkt auf das Grundstück bezieht (wie etwa die Vereinbarung zur Eintragung einer Hypothek, Nießbrauchrechts, Vormerkung etc.) , sondern lediglich einen Anspruch regelt, der im Zusammenhang mit dem Grundstück steht. Demnach reicht ein schuldrechtlicher Vertrag aus und es ist kein Grundbucheintrag als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlich.
3.) Wer muss Vereinbarung unterschreiben (Eigentümer, Ehefrau, etc.) ?
Unterschreiben müsste grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Wenn also beide Ehepartner anspruchsberechtigt sind, da diese beide Eigentümer sind, so wäre auch eine Unterschrift von beiden Ehegatten erforderlich.
Dies hat den einfachen Grund, dass hier über einen gemeinsamen Annspruch disponiert werden soll. Ich sehe aber keine Probleme, weshalb nicht beide unterschreiben sollten, da dies für die Partei, welche den Anspruch aus
§ 1004 BGB hat, ja nur vorteilhaft ist, dass die Verjährung gehemmt ist.
Für die andere Partei, also die Schuldner , ist eine solche Vereinbarung nachteilig, woran besonders deutlich wird, dass auch in diesem Fall (erst recht) von beiden unterschrieben werden muss, weil der Mann sonst beispielsweise seiner Frau eine Rechtsfolge aufdrücken könnte, die diese so gar nicht möchte.
Zu 4.) Verjährungseintritt durch Duldung ?
Meines Erachtens ist in der von Ihnen geschilderten Konstellation nach dem Gesetz ganz klar von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Wird der Zustand also geduldet, bzw. kein Anspruch geltend gemacht, so tritt Verjährung ein.
Der
§ 924 BGB passt hierauf leider nicht, da die dort geschilderten Anspruchsgrundlagen, die nicht der Verjährung unterliegen, nicht auf Ihren fall passen.
Am nächsten käme der Anspruch aus Überbau gem.
§ 912 BGB, der aber ausdrücklich in
§ 924 BGB nicht genannt ist.
Entsprechende Urteile sind mir nicht bekannt und auch eine solches Mindermeinung ließe sich meines Erachtens nicht mit vernünftigen Argumenten belegen, da sich die Rechtslage insoweit relativ eindeutig aus dem Gesetz ergibt, nämlich aus
§ 924 BGB , der nur ganz bestimmte und nicht alle nachbarschaftsrechtlichen Ansprüche von der Verjährung befreit.
Die von Ihnen zitierten Urteile sind in der Tat sehr interessant und stehen auch in einem gewissen Zusammenhang mit Ihrer Frage, behandelt diese aber nicht.
Der BGH hat etwa in dem von Ihnen zitierten Urteil zwar die Unverjährbarkeit des Herausgabeanspruches angenommen, der resultiert aber aus dem Eigentum, also einem im Grundbuch eingetragenen recht der Erbengemeinschaft (das waren in diesem Falle die Herausgabegläubiger).
Dies ist aber bei dem Anspruch aus
§ 1004 BGB anders, der weder
§ 902 BGB noch
§ 924 BGB unterliegt. Auf die Frage, ob auch der Anspruch aus
§ 1004 BGB nicht verjährt, ist der BGH nicht eingegangen. Diese Erwägungen befinden sich alle auf S. 6 des Urteils.
5.) Die geknickte Grenzmauer
Sie haben Recht. Sofern der Anspruch nach
§ 1004 BGB verjährt ist, könnte die Gefahr bestehen, dass der Nachbar die Mauer wieder begradigt. Ich gehe davon aus, was von Ihnen ziemlich geschickt gedacht ist, dass sich Ihre Frage nach der Vereinbarung über die Verjährungshemmung darauf bezieht, dass Sie Ihren Anspruch auch über Jahre noch haben möchten, quasi als Sicherheit dafür, dass der Nachbar seinen Teil der Mauer nicht wieder an den katastermäßigen Zustand angleicht.
Ich sehe schon Handlungsbedarf, aber nicht dahingehend, dass der Naachbar unaufgefordert werden müsste, seine Mauer zu versetzt. Sie schrieben doch, dass beide Parteien, also Sie und der Nachbar ganz gut mit dem Ist-Zustand leben können, so dass Sie eine Vereinbarung treffen sollten , die diesen Zustand absichert.
In diesem Zusammenhang ist der von Ihnen unterbreitete Formulierungsvorschlag schon sehr gut und kann meines Erachtens auch weitestgehend so belassen werden.
Problematisch sehe ich aber de n Passus mit der Widerruflichkeit, da dieser doie Wirkung, die erzielt werden soll, ja gänzlich zunichte macht. Wenn nämlich nach 5 Jahren beispielsweise, also nach Verjährung der Ansprüche diese Vereinabrung widerrufen wird, könnte der Nachbar theoretisch so vergehen, wie Sie es schon angedeutet und befürchtet haben, so dass Sie eine erhebliche Unsicherheit hätten. Daher würde ich die Widerruflichkeit gänzlich außenvor lassen.
Das Setzen des Zaunes ist eigentlich möglich. Sie sollten dieses aber mit Ihrem Nachbarn absprechen bzw. in die Vereinbarung mit aufnehmen. Wenn Sie aber die Vereinbarung wie vorgeschlagen ausführen (Ohne Widerrufbarkeit), sehe ich aber eigentlich keinen Handlungsbedarf, um einen Zaun zu setzen, der dann auf Seiten des Nachbarn wiederum Ansprüche aus
§ 1004 BGB auslösen könnte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen restlichen Freitagabend und ein schönes Osterfest!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Nachfrage vom Fragesteller
10.04.2009 | 23:58
Vielen Dank
Sicher habe ich den § 1004 BGB genannt, trotzdem bin ich mir in dem von mirgeschilderten Fall nicht sicher, ob dieser wirklich maßgeblich ist, daher bat ich ja auch um Vergleichsurteile.
Weiterhin teilen sie also mit, dass eine Verjährungshemmung so richtig ist und es ausreicht, wenn dies vereinbart wurde, damit die Sache mit dem Zaun nicht verjährt.
Der Nachbar, der Mann hat die Vereinbarung bereits unterzeichnet, die ich eingefügt hatte.
Weiterhin hätte ich noch gerne gewusst, wie es ist, wenn der Nachbar, den unteren Teil der Mauer direkt an die Grenze setzen will, müsste er den oberne Teil nicht auch verschieben ?
Zu der Problematik der Ehefrau habe ich eine Zeugin, die im Vorfeld der mündluchen Vereinbarung ebenso damit einverstanden war.
Da das nachbarliche Verhältnis nicht os gut ist und sie ja sagen, es gibt keine einheitliche Form, will ich jetzt nicht unbedingt noch einmal dort anschallen.
Zur Klarheit, ich bin derjenige, der das verletzte Grundstück hat und der nicht möchte, dass mein Anspruch auf Beseitigung nach drei Jahren verjöhrt, daher diese Vereinbarung.
Sie schreiben" Problematisch sehe ich aber de n Passus mit der Widerruflichkeit, da dieser doie Wirkung, die erzielt werden soll, ja gänzlich zunichte macht. Wenn nämlich nach 5 Jahren beispielsweise, also nach Verjährung der Ansprüche diese Vereinabrung widerrufen wird, könnte der Nachbar theoretisch so vergehen, wie Sie es schon angedeutet und befürchtet haben, so dass Sie eine erhebliche Unsicherheit hätten. Daher würde ich die Widerruflichkeit gänzlich außenvor lassen. ..."
So wie ich dies verstehe, hemmt ja die Vereinbarung die Verjährung.
Wenn einer den Vertrag kündigt, so läuft doch die 3 jährige Verjährungsfrist nach dem Gesetz weiter, bzw wenn dies nicht passiert, so wurde aber in der Vereinbarung vereinbart, dass nach Aufkündigung die Parteien den richtigen Grenzverlauf einnehmen sollen .
Selbst wenn diese Vereinbarung fatal sein würde, so müsste sicher der Anwalt, der dies ausgearbeitet hat und mir per Email sendete, haftbar sein.
Im übrigen gibt es ja noch die Möglichkeit nach Treu und Glauben zu verfahren und selbst wenn die Verjährung nicht wirkt, so tritt doch sicher Verwirkung ein.
Es heisst doch " Beide Parteien können die Duldung frei Widerrufen und die Beräumung Ihres Grundstückes von dem Nachbarn der es belegt ohne Eigetümer zu sein binnen angemessener Frist verlangen. Insofern verzichten beide Nachbarn auf das Recht zur Einrede der Verjährung. ..."
So wie ich das verstehe, muss eine Frist erfolgen, bevor der Vertrag widerrufen werden kann und die Mauer muss versetzt werden.
Weiter heisst es
"Der Nachbar 1 verpflichtet sich zur Pflege der von Ihm errrichteten Wand. Darüber hinaus verpflichtet sich der Nachbar zu 1 bei einem etwaigen Abbau der bestehenden Wand und Errichtung einer neuen Grenze, die neue Grenze entlang der Eigentumsgrenze auf sein Grundstück zu setze..."
Meine Frage war jetzt, ob, wenn der Nachbar nun den unteren Teil der Mauier versetzt, er dies im Laufe der Arbeiten nicht oben auch so machen muss, da eine Mauer ja ein zusammenhängendes Gefüge ist.
Ist es wirklich so, dass der Nachbar einfach nach Ablauf seine Mauer unten richtig setzen kann und oben über meinem Grundstück lassen kann ?
Die Vereinbarung setzt dies ja nicht voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.04.2009 | 14:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, auf die ich gerne wie folgt eingehen möchte:
In Ihrem Fall ist der § 1004 BGB, eventuell in Verbindung mit landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften als Zentralnorm des bürgerlichen Nachbarschaftsrechts schon einschlägig.
Die ist in der von Ihnen geschilderten Situation auch unstreitig anerkannt. Man könnte in diesem Zusammenhang vielleicht noch an eine Überbauproblematik, also die Anwendung des § 912 BGB gedacht werden.
Nach gefestigter Rechtsprechung fallen aber nur Gebäude unter den Begriff des Überbaus, so dass eine Mauer nicht unter den Anwendungsbereich des § 912 BGB fallen kann (vgl. etwa BGH in MDR 1973,S.39).
Wenn Sie zur Sicherheit noch ein Vergleichsurteil suchen, könnte etwa das Urteil des BGH vom 22.5.92 zu nennen sein, in der § 1004 BGB in Bezug auf die Beseitigung einer unrechtmäßigen Einfriedung zur Reede stand.
Nachfolgend der Link:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche/00485/
Wenn Ihr Nachbar den unteren Teil der Mauer an die Grenze setzt, wäre es natürlich nur fair, wenn er den oberen Teil dann auch verschieben wurde. Wie aber bereits festgestellt können Sie ihn nach Ablauf der Verjährungsfrist hierzu nicht mehr zwingen.
Nach der Rechtslage müsste der Nahbar zwar nach wie vor auch den unteren Teil anpassen. Könnte einem solchen Gesuch von Ihnen dann aber nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
Mir ist auch verständlich, dass Sie der Anspruchsberechtigte sind, dem die Verjährung droht. Wie bereits ausgeführt wäre eine solche Vereinbarung für die Nachbarn aber tendenziell nachteilig, weil diese Ihre rechte im Hinblick auf die Verjährungseinrede einschränken würden.
Da die Frau auch Eigentümerin ist, muss diese also zustimmen. Wenn Sie dieses aber im Rahmen eines mündlichen Vertragsschlusses unter Zeugen gemacht hat, reicht dies grundsätzlich aus. Besser wäre aber dennoch die Schriftform., da schriftliche Urkunden vor Gericht mehr Beweiskraft hätten, als ein Augenzeuge.
In Bezug auf die Vereinbarung habe n Sie insoweit Recht, als dass nach Widerruf die Verjährung wieder zu laufen beginnt. Mein Hinweis sollte auch so zu verstehen gewesen sein, dass Sie dann vor der gleichen Situation wie vorher stünden und die Verjährungsuhr weiterlaufen würde, Sie sich also dann weitere Gedanken machen müssten, ob Sie den Anspruch geltend machen oder nicht.
Bezüglich der Verwirkung ist noch auszuführen, dass die Verwirkung erst dann greift, wenn ein Zeit und ein Umstandsmoment vorliegen. Dies bedeutet in zeitlicher Hinsicht, dass ein bestehender Anspruch lange noch nicht geltend gemacht wurde und ZUSÄTZLICH noch der Gläubiger (also Sie in Bezug auf den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB).
Dies ist nach Ihrer Schilderung eher nicht der Fall, da Sie sich ja nach Ihrer Schilderung gegenüber dem Nachbar nicht so verhalten haben, als würden Sie auf Ihren Anspruch verzichten.
Ganz im Gegenteil. Sie wollen ja die angesprochene Vereinbarung treffen, um auf den Anspruch nicht verzichten zu müssen, was ganz eindeutig gegen eine Verwirkung spricht. Zudem wäre die Verwirkung auch nur für Ihren Nachbarn vorteilhaft.
Nun zum Wortlaut der Vereinbarung in Bezug auf die Frist:
Die Frist bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf den Widerruf, sondern auf die Räumung des Grundstücks (also der Beseitigung der Beeinträchtigung). Es müsste also widerrufen werden und gleichzeitig mit dem Widerruf eine angemessene Frist zur Mauerbeseitigung/-Veränderung gesetzt werden.
Darauf, ob der Nachbar nach Verjährungsfristablauf seinen Teil ändern und oben über ihrem Grundstück lassen kann, hatte ich ja bereits ausgeführt, dass dem so ist, da der vertrag dies nicht regelt, diese Möglichkeit also offen lässt und Sie diesen gerechten Zustand nur über § 1004 BGB herbeiführen könnten, der allerdings der Verjährung unterliegt.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag und ein frohes Osterfest!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt