Frage geschrieben am 09.04.2009 19:18:42Betreff: "Berufskläger"
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1237
Ist diese Formulierung irgendwie straf- oder zivilrechtlich relevant (Beleidigung). Die Anführungszeichen sind im Schreiben so enthalten. Der Kläger ist nicht anwaltlich vertreten.
Antwort geschrieben am 09.04.2009 20:21:14
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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 244
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst weise ich darauf hin, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung so gut wie nicht ersetzen kann. Das Forum ist vielmehr dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Gemäß § 194 StGB werden Beleidigungsdelikte meist nur auf Grund eines schriftlichen (eigenhändig unterschrieben) Strafantrages im Sinne der §§ 77 StGB i. V. m. § 158 StPO verfolgt.
Fraglich bleibt allerdings, ob die Bezeichnung eines Klägers als „Berufskläger“ im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung den Tatbestand einer (vorsätzlichen) Beleidigung i. S. d. § 185 StGB erfüllt.
Das durch § 185 StGB geschützte Rechtsgut ist die persönliche Ehre, welche ihren Ursprung in der durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde findet.
Beleidigung ist tatbestandlich erfüllt, wenn ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des anderen erfolgt; Tröndle/Fischer Kommentar zu § 185 StGB; RdNr.: 5.
Ob durch die Bezeichnung als "Berufskläger" ein strafrechtlich relevanter Angriff auf Ihre persönliche Ehre erfolgt, bleibt eine offene Wertungsfrage, die im Rahmen eines Strafantrages von der Staatsanwaltschaft dahin gehend überprüft würde, ob für die Erhebung einer öffentlichen Anklage hinreichender Tatverdacht besteht.
Sie sollten Strafantrag stellen.
So ist es das erklärte Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) , Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es kann nicht angehen, dass man von einem Rechtsanwalt als "Berufkläger" bezeichnet wird, nur weil man sich vor Gericht z. B. auf seine Rechte aus § 1 AGG beruft.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und rate, einen Anwalt mit der Akteneinsicht und weiteren prozessualen Maßnahmen zu beauftragen. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.04.2009 22:25:13
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wo muss/kann ich einen solchen Strafantrag stellen, direkt bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei? Muss dies an einem bestimmten Wohnort geschehen? Geht es auch schriftlich?
Danke sehr.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wo muss/kann ich einen solchen Strafantrag stellen, direkt bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei? Muss dies an einem bestimmten Wohnort geschehen? Geht es auch schriftlich?
Danke sehr.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.04.2009 23:50:58
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beanworte:
Bei Straftaten wie Beleidigungsdeliken, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag gemäß § 158 StPO bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Schriftlich bedeutet hierbei eigenhändig unterschrieben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlich Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beanworte:
Bei Straftaten wie Beleidigungsdeliken, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag gemäß § 158 StPO bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Schriftlich bedeutet hierbei eigenhändig unterschrieben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlich Grüßen
Michael Kohberger
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