DE Frage geschrieben am 09.04.2009 19:18:42

Betreff: "Berufskläger"


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1237
In einem Schriftsatz an das Gericht schreibt der gegnerische Anwalt, der Kläger sei offenbar "Berufskläger", der sich darauf spezialisiert habe, entsprechende Verfahren durchzuführen (es geht um Entschädigung wg. Diskriminierung).
Ist diese Formulierung irgendwie straf- oder zivilrechtlich relevant (Beleidigung). Die Anführungszeichen sind im Schreiben so enthalten. Der Kläger ist nicht anwaltlich vertreten.


Antwort geschrieben am 09.04.2009 20:21:14
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst weise ich darauf hin, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung so gut wie nicht ersetzen kann. Das Forum ist vielmehr dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Gemäß § 194 StGB werden Beleidigungsdelikte meist nur auf Grund eines schriftlichen (eigenhändig unterschrieben) Strafantrages im Sinne der §§ 77 StGB i. V. m. § 158 StPO verfolgt.

Fraglich bleibt allerdings, ob die Bezeichnung eines Klägers als „Berufskläger“ im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung den Tatbestand einer (vorsätzlichen) Beleidigung i. S. d. § 185 StGB erfüllt.

Das durch § 185 StGB geschützte Rechtsgut ist die persönliche Ehre, welche ihren Ursprung in der durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde findet.

Beleidigung ist tatbestandlich erfüllt, wenn ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des anderen erfolgt; Tröndle/Fischer Kommentar zu § 185 StGB; RdNr.: 5.

Ob durch die Bezeichnung als "Berufskläger" ein strafrechtlich relevanter Angriff auf Ihre persönliche Ehre erfolgt, bleibt eine offene Wertungsfrage, die im Rahmen eines Strafantrages von der Staatsanwaltschaft dahin gehend überprüft würde, ob für die Erhebung einer öffentlichen Anklage hinreichender Tatverdacht besteht.

Sie sollten Strafantrag stellen.

So ist es das erklärte Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) , Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es kann nicht angehen, dass man von einem Rechtsanwalt als "Berufkläger" bezeichnet wird, nur weil man sich vor Gericht z. B. auf seine Rechte aus § 1 AGG beruft.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.

Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und rate, einen Anwalt mit der Akteneinsicht und weiteren prozessualen Maßnahmen zu beauftragen. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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