07.04.2009 | 13:26
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
73 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub,
§ 1 BUrlG. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gelten auch studentische Aushilfen. Eine stundenweise Einteilung kann die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht umgehen.
Wenn arbeitsvertraglich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt zur Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs die gesetzliche Grundlage des
§ 3 BUrlG. Demnach stehen einem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage
Urlaub zu.
Da diese 24 Tage sich auf eine 6-Tage-Woche bezieht, haben Sie natürlich auch nur bei einer vollen 6-Tage-Woche tatsächlich Anspruch auf 24 Urlaubstage. Bei einer 5-Tage-Woche würde sich dann der Urlaub auf 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche auf 16 Tage usw. ... belaufen.
Wenn Sie also pro Woche eine feste Anzahl Tage arbeiten, z.B. drei Tage jeweils 5 Stunden, hätten Sie 12 dieser drei Tage (zu jeweils 5 Stunden) Urlaub.
Falls Sie völlig variabel arbeiten, müsste der Urlaub anhand Ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit berechnet werden. Sofern diese also beispielsweise bei 30 Stunden wöchentlich liegt, ergäbe sich ein jährlicher Urlaubsanspruch von etwa 15 Tagen, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag.
Sofern die von Ihnen angegebenen 20-40 Stunden auf den Monat bezogen waren, ergäbe sich - je nach tatsächlicher durchschnittlicher Arbeitsleistung - ein Urlaubsanspruch zwischen etwa 2 und 4 Tagen bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag. Sollten Sie weniger als 8 Stunden pro Tag arbeiten, hätten Sie entsprechend mehr Tage Urlaub.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfeiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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Susanne Schorn
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