364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1154 Besucher | 11 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Urlaubsanspruch
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch


| 07.04.2009 11:41 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Studentin und arbeite seit März 2009 in einem Ingenieurbüro.
Ich bin als studentische Aushilfe angestellt. Mein Vertrag endet 2011.
Eine Probezeit ist im Vertrag nicht festgelegt.
Ich arbeite im Semester bis 20 Stunden und in den Semesterferien bis zu 40 Stunden, das ist so vertraglich geregelt.
Ich dachte,dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf vergüteten Erholungsurlaub hätte. Bei Nachfrage im Personalbüro gab man mir die Auskunft, das ich keinen Urlaubsanspruch hätte, da ich als studentische Hilfskraft angestellt bin, ich nur das bezahlt bekomme, was ich arbeite und demnach keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hätte.

Stimmt das?
Wenn ich doch Urlaubsanspruch habe, wieviel bezahlter Urlaub steht mir zu?

MFG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema:
Urlaubsanspruch
07.04.2009 | 13:26

Antwort

von

Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
73 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gelten auch studentische Aushilfen. Eine stundenweise Einteilung kann die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht umgehen.

Wenn arbeitsvertraglich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt zur Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs die gesetzliche Grundlage des § 3 BUrlG. Demnach stehen einem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub zu.

Da diese 24 Tage sich auf eine 6-Tage-Woche bezieht, haben Sie natürlich auch nur bei einer vollen 6-Tage-Woche tatsächlich Anspruch auf 24 Urlaubstage. Bei einer 5-Tage-Woche würde sich dann der Urlaub auf 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche auf 16 Tage usw. ... belaufen.

Wenn Sie also pro Woche eine feste Anzahl Tage arbeiten, z.B. drei Tage jeweils 5 Stunden, hätten Sie 12 dieser drei Tage (zu jeweils 5 Stunden) Urlaub.

Falls Sie völlig variabel arbeiten, müsste der Urlaub anhand Ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit berechnet werden. Sofern diese also beispielsweise bei 30 Stunden wöchentlich liegt, ergäbe sich ein jährlicher Urlaubsanspruch von etwa 15 Tagen, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag.

Sofern die von Ihnen angegebenen 20-40 Stunden auf den Monat bezogen waren, ergäbe sich - je nach tatsächlicher durchschnittlicher Arbeitsleistung - ein Urlaubsanspruch zwischen etwa 2 und 4 Tagen bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag. Sollten Sie weniger als 8 Stunden pro Tag arbeiten, hätten Sie entsprechend mehr Tage Urlaub.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfeiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen



S. Schorn
Rechtsanwältin


Anwalt4me - Rechtsanwälte

Susanne Schorn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Maximilianstr. 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 46109920
Fax: +49 941 46109956

mail@ra4me.de
www.ra4me.de

Bewertung des Fragestellers 2009-04-07 | 13:57


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-04-07
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Regensburg

73 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht