07.04.2009 | 11:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse enthält das TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des TzBfG ist folgendes zu beachten:
Liegen die Voraussetzungen des
§ 14 Absatz 2 TzBfG vor, dann ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes grundsätzlich bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Soweit die Befristung Ihres Arbeitsvertrages nicht auf einem sachlichen Grund beruht, wäre nach Ablauf der zwei Jahre eine weitere Befristung unzulässig. Dies hätte zur Folge, dass ein erneut abgeschlossener befristeter
Arbeitsvertrag grundsätzlich gemäß
§ 16 TzBfG rechtsunwirksam wäre und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.
Soweit Ihr Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund befristet war, ist jedoch zu beachten, dass
§ 14 Absatz 2a und 3 TzBfG Ausnahmen zu
§ 14 Absatz 2 TzBfG für neugegründete Unternehmen und Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, enthält. Hiernach sind durchaus längere Befristungen möglich. Ob diese Ausnahmen in Ihrem Fall zu beachten sind, bedarf der Prüfung im konkreten Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen.
Sollte Ihr derzeitig bestehendes Arbeitsverhältnis dagegen durch einen sachlichen Grund nach
§ 14 Absatz 1 TzBfG befristet sein, gilt die Beschränkung auf zwei Jahre aus
§ 14 Absatz 2 TzBfG nicht. Daher ist es grundsätzlich möglich, an ein mit sachlichem Grund befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund anzufügen. Hierbei sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein sachlicher Grund vorliegt.
Das von Ihnen angesprochene Praktikum wäre im Rahmen von
§ 14 Absatz 2 TzBfG dann von Bedeutung, soweit dieses Praktikum als ein bereits zuvor bestandenes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeordnet werden könnte. Insoweit regelt
§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, dass eine Befristung nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG in diesem Fall nicht zulässig ist. Insoweit muss ich Ihnen jedoch leider mitteilen, dass die Rechtsprechung bislang davon ausgeht, dass Ausbildungsverhältnisse und Praktika kein derartiges Arbeitsverhältnis darstellen, wenn eine etwaige Vergütung in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung steht,
vgl. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.09.2005, Az.:
10 Sa 1843/04.
Bitte berücksichtigen Sie aber, dass es für eine abschließende rechtliche Bewertung immer auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls ankommt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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