Schönheitsreparaturen vor Auszug Mietrecht, Wohnungseigentum
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Schönheitsreparaturen vor Auszug


| 06.04.2009 11:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 1 Stunde

Betreff: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo, ich ziehe aus meiner Wohnung aus und bin mir über das Ausmaß des Renovierens nicht sicher. Muss ich überhaupt renovieren oder gilt der „Besenrein-Passus"?

Die Wohnung habe ich vor 12 Jahren bezogen, allerdings in einem sehr schlechten, unrenovierten Zustand. Eine Kaution wurde nicht gestellt. Es gab auch kein Übergabeprotokoll. Die Wohnung wurde von mir damals wie üblich tapeziert, gestrichen (einige Räume weisen nun auch farbige Wände auf, z. B. hellgrün mit Muster). Nicht alle Räume wurden in den letzten Jahren nochmals renoviert. Mein Vermieter und Verwalter haben im Zuge einer Modernisierung vor 10 Jahren gewechselt.
Mein jetziger Vermieter (Verwalter) hat auf mein Kündigungsschreiben hin dargelegt, was für Schönheitsreparaturen durchzuführen seien (siehe folgenden Auszug).

"Anlage zur Kündigungsbestätigung
Schönheitsreparaturen zum Ablauf des Mietverhältnisses

Der Mieter hat die Wohnung zur Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Ein wesentlicher Bestandteil der mietvertraglichen Verpflichtung ist die Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter.
Folgende Arbeiten obliegen grundsätzlich dem Mieter:
- Die Dübellöcher sind zu entfernen, die Löcher zu verschließen und malermäßig wiederherzurichten.
- Vom Mieter verlegte Teppichböden [...]
- Vom Mieter eingebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sind zu entfernen, die darunter liegenden Wände und Decken sind handwerksgerecht in einem einwandfreien Zustand wiederherzustellen.
- Grundsätzlich sind alle vom Mieter eingebrachten Sachen und Gegenstände, wie z. B. [...] restlos zu entfernen.
- Evtl. vom Mieter nicht fachgerecht verlegte elektrische Leitungen und Anschlüsse sind zu beseitigen.
- Die Fenster, Türen, Heizkörper [...] sind zu reinigen
- Der Keller ist zu räumen.
- Sämtliche Schlüssel insbesondere die für die Zimmertüren, sind dem Vermieter zu übergeben.

Folgende Arbeiten/Ausführungen gehören zu den Schönheitsreparaturen:
- Das Tapezieren, Anstreichen/Weißen oder Kalken der Wände und Decken (jeweils uni weiß), das Streichen und Lackieren der Fußböden (neutrale Fußbodenfarbe; bei Parkett, Laminat und abgezogenen Dielen entfällt das Streichen und Lackieren der Fußböden), [...]"


Besagte „Anlage" habe ich allerdings noch nie gesehen, geschweige denn zur Kenntnis genommen oder unterschrieben.
In meinem Mietvertrag sind auch keinerlei Anlagen diesbezüglich vorhanden. Nur die folgenden beiden Absätze sind zu dieser Thematik in meinem Mietvertrag zu finden:

Artikel 6 Mieterpflichten:
Der Mieter hat das Haus, die Mieträume sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume übernommen, so hat er diese nach Weisung das Vermieters auszuführen, ohne daß dieser Einzelfall den Nachweis da, Notwendigkeit solcher Schönheitsreparaturen zu führen hat. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen Bei Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet die vom Vermieter als notwendig bezeichneten Schönheitsreparaturen spätestens bis zum Auszug auszuführen.

Artikel 11 Rückgabe der Mieträume
Der Mieter hat beim Auszug alle ihm überlassenen Räume ordnungsgemäß, besenrein und ungezieferfrei zu übergeben. Hat der Mieter laut Vertrag die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume übernommen ==(wie ist diese Formulierung auszulegen??)==, so hat er diese nach Maßgabe das Artikels 6 auszuführen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Schönheitsreparaturen ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht bis spätestens zum Tage des Auszuges nach, so haftet er für den Mietausfall, der durch die nachträgliche Ausführung der notwendigen Schönheitsreparaturen entsteht.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei der Klärung des Sachverhaltes behilflich sein würden.
Hier meine genauen Fragen:

1. Muss ich überhaupt irgendetwas renovieren?
2. Wenn doch: Muss ich farbige Wände weißen? Muss ich bereits weiße Wände, die aber innerhalb der letzten 3-5 Jahre nicht gestrichen wurden, neu streichen?
3. Da es kein Übergabeprotokoll gab: Können seitens des Vermieters Ansprüche auf z.B. fehlende Türen erhoben werden?
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Auszug Schönheitsreparaturen
06.04.2009 | 11:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, daß der Mietvertrag keine weitergehende Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen enthält. Dies unterstellt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Im Mietrecht ist die gesetzliche Ausgangslage so, daß grundsätzlich der Vermieter zum Erhalt der Mietsache verpflichtet ist (§ 535 BGB). Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, die Ausführung von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter umzulegen. Für die Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit strenge Anforderungen festgelegt. Bei Verstoß gegen diese Anforderungen kann es zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel kommen.

Hierauf kommt es in Ihrem Fall jedoch überhaupt nicht an, weil Ihr Mietvertrag keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Grundregel, wonach der Vermieter hierfür zuständig ist.

Genau so sieht es im übrigen § 11 des von Ihnen zitierten Mietvertrags vor. Danach sollen Sie nur für den Fall, daß Schönheitsreparaturen vereinbart wurden, diese im bestimmten Umfang durchführen. Andernfalls müssen Sie die Räumlichkeiten lediglich "ordnungsgemäß, besenrein und ungezieferfrei" zurückgeben.

Anders verhält es sich mit Schadensersatzansprüchen. Als Mieter sind Sie zum pfeglichen Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Wenn Sie Schäden an den Räumlichkeiten verursachen, müssen Sie diese beseitigen. Dies gilt unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Ein solcher "Schaden" kann auch in der Verwendung unüblicher Farben an den Wänden gesehen werden. Dabei sind gedeckte, helle Farben vom Vermieter zu akzeptieren. Andererseits wurden z.B. gelbe Wände mit großflächig zweifarbig braunen Muster als nicht mehr akzeptabel angesehen (KG Berlin, Az.: 8 U 211/04). Ob in Ihrem Fall die farbigen Wände noch tolerabel sind, kann ich von hier aus nicht bewerten. Ggf. müssen diese farbigen Wände gestrichen werden.

Sofern der Vermieter fehlende Türen reklamiert, muß er beweisen, daß diese bei Ihrem Einzug vorhanden waren und nun abhanden gekommen sind. Ohne Übergabeprotokoll wird er Schwierigkeiten haben, Ihnen dies nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


Bewertung des Fragestellers 2009-04-08 | 10:03


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"Die Antwort kam prompt und ich weiß nun woran ich bin, Vielen Dank für die juristische Einschätzung."
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Rechtsanwältin Sonja Richter
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