Schönheitsreparaturen vor Auszug
| 06.04.2009 11:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwältin Sonja Richter
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Betreff: Schönheitsreparaturen bei Auszug
Hallo, ich ziehe aus meiner Wohnung aus und bin mir über das Ausmaß des Renovierens nicht sicher. Muss ich überhaupt renovieren oder gilt der „Besenrein-Passus"?
Die Wohnung habe ich vor 12 Jahren bezogen, allerdings in einem sehr schlechten, unrenovierten Zustand. Eine Kaution wurde nicht gestellt. Es gab auch kein Übergabeprotokoll. Die Wohnung wurde von mir damals wie üblich tapeziert, gestrichen (einige Räume weisen nun auch farbige Wände auf, z. B. hellgrün mit Muster). Nicht alle Räume wurden in den letzten Jahren nochmals renoviert. Mein Vermieter und Verwalter haben im Zuge einer Modernisierung vor 10 Jahren gewechselt.
Mein jetziger Vermieter (Verwalter) hat auf mein Kündigungsschreiben hin dargelegt, was für Schönheitsreparaturen durchzuführen seien (siehe folgenden Auszug).
"Anlage zur Kündigungsbestätigung
Schönheitsreparaturen zum Ablauf des Mietverhältnisses
Der Mieter hat die Wohnung zur Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Ein wesentlicher Bestandteil der mietvertraglichen Verpflichtung ist die Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter.
Folgende Arbeiten obliegen grundsätzlich dem Mieter:
- Die Dübellöcher sind zu entfernen, die Löcher zu verschließen und malermäßig wiederherzurichten.
- Vom Mieter verlegte Teppichböden [...]
- Vom Mieter eingebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sind zu entfernen, die darunter liegenden Wände und Decken sind handwerksgerecht in einem einwandfreien Zustand wiederherzustellen.
- Grundsätzlich sind alle vom Mieter eingebrachten Sachen und Gegenstände, wie z. B. [...] restlos zu entfernen.
- Evtl. vom Mieter nicht fachgerecht verlegte elektrische Leitungen und Anschlüsse sind zu beseitigen.
- Die Fenster, Türen, Heizkörper [...] sind zu reinigen
- Der Keller ist zu räumen.
- Sämtliche Schlüssel insbesondere die für die Zimmertüren, sind dem Vermieter zu übergeben.
Folgende Arbeiten/Ausführungen gehören zu den Schönheitsreparaturen:
- Das Tapezieren, Anstreichen/Weißen oder Kalken der Wände und Decken (jeweils uni weiß), das Streichen und Lackieren der Fußböden (neutrale Fußbodenfarbe; bei Parkett, Laminat und abgezogenen Dielen entfällt das Streichen und Lackieren der Fußböden), [...]"
Besagte „Anlage" habe ich allerdings noch nie gesehen, geschweige denn zur Kenntnis genommen oder unterschrieben.
In meinem Mietvertrag sind auch keinerlei Anlagen diesbezüglich vorhanden. Nur die folgenden beiden Absätze sind zu dieser Thematik in meinem Mietvertrag zu finden:
Artikel 6 Mieterpflichten:
Der Mieter hat das Haus, die Mieträume sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume übernommen, so hat er diese nach Weisung das Vermieters auszuführen, ohne daß dieser Einzelfall den Nachweis da, Notwendigkeit solcher Schönheitsreparaturen zu führen hat. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen Bei Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet die vom Vermieter als notwendig bezeichneten Schönheitsreparaturen spätestens bis zum Auszug auszuführen.
Artikel 11 Rückgabe der Mieträume
Der Mieter hat beim Auszug alle ihm überlassenen Räume ordnungsgemäß, besenrein und ungezieferfrei zu übergeben. Hat der Mieter laut Vertrag die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume übernommen ==(wie ist diese Formulierung auszulegen??)==, so hat er diese nach Maßgabe das Artikels 6 auszuführen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Schönheitsreparaturen ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht bis spätestens zum Tage des Auszuges nach, so haftet er für den Mietausfall, der durch die nachträgliche Ausführung der notwendigen Schönheitsreparaturen entsteht.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei der Klärung des Sachverhaltes behilflich sein würden.
Hier meine genauen Fragen:
1. Muss ich überhaupt irgendetwas renovieren?
2. Wenn doch: Muss ich farbige Wände weißen? Muss ich bereits weiße Wände, die aber innerhalb der letzten 3-5 Jahre nicht gestrichen wurden, neu streichen?
3. Da es kein Übergabeprotokoll gab: Können seitens des Vermieters Ansprüche auf z.B. fehlende Türen erhoben werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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