Antwort vom
05.04.2009 | 21:27
Sehr geehrter Fragesteller !
auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage:.
Das das Landeskriminalamt Baden-Württemberg gleichzeitig zuständige Behörde für den Erlass des Ausgangsbescheides und zuständige Behörde im Widerspruchsverfahren ist, ist nicht zu beanstanden.
Die "höhere Instanz", die Sie ansprechen und wohl auch meinen, gibt es natürlich tatsächlich. Sie steht Ihnen jedoch erst zur Verfügung, sofern Ihr Widerspruch ablehnend beschieden wird: Sodann kann gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgegangen werden.
Sie haben offensichtlich - dies kann ich Ihren Ausführungen nur so entnehmen - zwei Straftaten begangen und sind insoweit auch verurteilt worden. Wenn es in dem Ablehnungsbescheid heißt, eine Löschung kommt nicht Betracht, da "angesichts der Art, Ausführung und Schwere der von Ihnen begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung Ihrer Persönlichkeit "...."tatsächliche Anhaltspunkte " vor-" liegen, dass sie auch zukünfitig eine Straftat begehen werden. ", so kann dies von hier aus ohne weitere Informationen über die Taten nicht beurteilt oder eingeschätzt werden.
D.h., ich kann ohne Einsicht in Ihre Akten nicht abschätzen, ob ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Erfolg führen könnte. Die für die Bescheidung Ihres Antrages auf Löschung erforderliche und vorzunehmende Einschätzung beruht auf den in den Akten enthaltenen Informationen, sowohl über die Taten, wie auch über Ihre Persönlichkeit.
Das Ihre eigene Einschätzung der begangenen Tagen abweichend ist, ist vollkommen natürlich.
Die Beurteilung der Straftaten ( hinsichtlich der Art, Ausführung und Schwere ) und Ihrer Persönlichkeit erfolgt aufgrund von Informationen, die mir hier nicht zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich, und dies zu Ihrer letzten Frage, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Sofern auch dieser ablehnend beschieden wird, bleibt der Klageweg.
Zu Ihrer weiteren Information, hier der gesamte Wortlaut des § 38 POG- Baden-Württemberg.
in der Fassung vom 13. Januar 1992
§ 38
Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung
und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach §
100 c der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach §
100 a der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5). Die Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind.
(2) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(4) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Folgende Fristen dürfen nicht überschritten werden:
1.bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
2.bei Jugendlichen fünf Jahre und
3.bei Kindern zwei Jahre.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei
1.einer Straftat nach §
232 oder §
233 a in Verbindung mit §
232 des Strafgesetzbuchs sowie nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§
183 a,
184,
184 d und
184 e des Strafgesetzbuchs, oder
2.einer Straftat nach den §§
211 bis
212,
223 bis
227 und
231 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist,
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.
(5) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten von Personen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 bis 5, auch wenn sie ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. Die Speicherungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der in § 22 Abs. 6 genannten Personen um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
( Quelle: Landesrecht BW-Bürgerservice- www.landesrecht-bw.de)
Gerne können Sie mich über die genannten Kontaktdaten mandatieren. Die räumliche Entfernung bildet kein Hindernis, da die notwendigen Informationen und Daten durch Telefon, Fax, Post, e--mail, ausgetauscht werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können.
Nachfrage vom Fragesteller
05.04.2009 | 21:44
Danke für Ihre Antwort!
Wo bzw. bei welchem Gericht kann gegen einen abgelehnten Bescheid geklagt werden?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.04.2009 | 22:29
Sehr geehrter Fragesteller !
Bitte beachten Sie, dass Sie den Rechtsweg nur nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) beschreiten können.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 45ff.,52ff VwGO. ( Verwaltungsgerichtsordnung)
Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
Die sachliche Zuständigkeit ist zwar in der Landesgesetzgebung des Landes Baden-Württemberg gesondert geregelt, jedoch dürfte es hier - nach grober erster summarischer Prüfung- bei der Grundregelung des § 45 VwGO bleiben.