Ab wann greift § 912 BGB
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Sehr geehrte Anwälte,
ich bitte, dass ein anderer Anwalt meine Frage (s. Link ) nochmals beantwortet.
Ich bitte zu dem Thema
vor allen Dingen den Punkten des Verursachers zu klären.
Lt. Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2022
von http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/frage.phtml?code=16301_422
Da in dem vorhin gefragten Fall http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=60875
ich ja nicht der Erbauer bin und ich weiss, dass der Bauherr pleite bin aber aufgrund WDR offenbar mehrere haftbar sein können ( Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 375)
Wäre ich noch sehr daran interessiert, ob ich hier im Falle eines Überbaus die Erbauer oder Architekten haftbar machen kann.
Ich bitte sie wg. Zweitmeinung hier auch die folgendes Links mit einfliessen zu lassen
Bundesgerichtshof Monatsschrift des deutschen Rechts 1960, S. 482
Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2022
Weiterhin habe ich folgendes gefunden " Die Überbaurente wird in einigen Ländern im Nachbarrechtsgesetz geregelt. Soweit ich weiß, kann man die höhe der Rente (in etwa) beim Katasteramt erfahren. Allerdings ist diese bei geringen Überbauten auch entprechend gering und die Rente nur solange zulässig, bis der Überbau entfernt wird (soweit dies möglich ist) Ich kenne einen Fall, da beträgt die Überbaurente gerade mal 0,87EUR / Jahr und da wird wohl auch kein Gericht einer Klage stattgeben. Wenn man sich dann noch die Katastergebühren und die evtl. Kosten für ein Verfahren gegenrechnet, zieht der Antragsteller meist den kürzeren.
http://www.123recht.net/Unerlaubter-220berbau-__f3145.html
..."
Wie sieht es daher mit den Möglichkeiten aus, dass bei einer sehr kleinen Überbaus die Sache bei Gericht nicht angenommen wird, gibt es die Möglichkeit aufgtund zu geringen Streitwertes und wer zahlt die Kosten des Anwaltsund Gerichts ?
Weiterhin bitte ich darauf noch zu antworten.: http://www.juraforum.de/lexikon/Überbau
Im übrigen wurde mit dem Vorbestizer des Nachbar ein Wegezoll vereinbart für seinen Notweg, was bis heute bezahlt und nicht verrechnet wurde, obwohl der Nachbar evtl. Ansprüche aus dem Überbau verlangen kann, kann man daher vn einer Duldung ausgehen ?
Es wurde damals mit einer Zeugin mitgeteilt, dass der Nachbar sehr wohl von dem Vorbesitzer über die Problematik der verschobenen Häuser berichtet wurde und das ein Nachbar dazu auch eine provisorische Karte vorgelegt hatte, die mit Google Earth offenbar gemacht wurde.
Daher nochmals meine Frage.: Muss ich auch der ERBAUER sein und nicht nur der EIGENTÜMER des Überbaus, damit der § 912 BGB greift ?
Vielen Dank




