Ab wann greift § 912 BGB Nachbarschaftsrecht
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Ab wann greift § 912 BGB


| 05.04.2009 01:58 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Sehr geehrte Anwälte,

ich bitte, dass ein anderer Anwalt meine Frage (s. Link ) nochmals beantwortet.

Ich bitte zu dem Thema

vor allen Dingen den Punkten des Verursachers zu klären.

Lt. Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2022

von http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/frage.phtml?code=16301_422

Da in dem vorhin gefragten Fall http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=60875

ich ja nicht der Erbauer bin und ich weiss, dass der Bauherr pleite bin aber aufgrund WDR offenbar mehrere haftbar sein können ( Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 375)

Wäre ich noch sehr daran interessiert, ob ich hier im Falle eines Überbaus die Erbauer oder Architekten haftbar machen kann.

Ich bitte sie wg. Zweitmeinung hier auch die folgendes Links mit einfliessen zu lassen


Bundesgerichtshof Monatsschrift des deutschen Rechts 1960, S. 482

Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2022

Weiterhin habe ich folgendes gefunden " Die Überbaurente wird in einigen Ländern im Nachbarrechtsgesetz geregelt. Soweit ich weiß, kann man die höhe der Rente (in etwa) beim Katasteramt erfahren. Allerdings ist diese bei geringen Überbauten auch entprechend gering und die Rente nur solange zulässig, bis der Überbau entfernt wird (soweit dies möglich ist) Ich kenne einen Fall, da beträgt die Überbaurente gerade mal 0,87EUR / Jahr und da wird wohl auch kein Gericht einer Klage stattgeben. Wenn man sich dann noch die Katastergebühren und die evtl. Kosten für ein Verfahren gegenrechnet, zieht der Antragsteller meist den kürzeren.
http://www.123recht.net/Unerlaubter-220berbau-__f3145.html
..."

Wie sieht es daher mit den Möglichkeiten aus, dass bei einer sehr kleinen Überbaus die Sache bei Gericht nicht angenommen wird, gibt es die Möglichkeit aufgtund zu geringen Streitwertes und wer zahlt die Kosten des Anwaltsund Gerichts ?

Weiterhin bitte ich darauf noch zu antworten.: http://www.juraforum.de/lexikon/Überbau

Im übrigen wurde mit dem Vorbestizer des Nachbar ein Wegezoll vereinbart für seinen Notweg, was bis heute bezahlt und nicht verrechnet wurde, obwohl der Nachbar evtl. Ansprüche aus dem Überbau verlangen kann, kann man daher vn einer Duldung ausgehen ?
Es wurde damals mit einer Zeugin mitgeteilt, dass der Nachbar sehr wohl von dem Vorbesitzer über die Problematik der verschobenen Häuser berichtet wurde und das ein Nachbar dazu auch eine provisorische Karte vorgelegt hatte, die mit Google Earth offenbar gemacht wurde.


Daher nochmals meine Frage.: Muss ich auch der ERBAUER sein und nicht nur der EIGENTÜMER des Überbaus, damit der § 912 BGB greift ?
Vielen Dank
05.04.2009 | 03:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

- Rentenpflichtig ist nicht nur der Verursacher des Überbaus. Das Gesetz ist in dem Punkt unmissverständlich: Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten (§ 913 Abs. 1 BGB). Auch der Rechtsnachfolger des Überbauers ist daher aufgrund des Überbaus verpflichtet.

- Die genannte BGH-Entscheidung (aus der NJW '83) befasst sich mit einer hier nicht relevanten Frage: Die Duldung eines Überbaus kommt nur zugunsten des Eigentümers in Betracht. Dies ist in Abgrenzung zu bloßen Besitzern zu verstehen: diese müssen in jedem Fall den Überbau beseitigen.

- Der Architekt kann grundsätzlich haftbar gemacht werden. Da der Bau allerdings schon 1976 stattfand, sind Regressansprüche leider mittlerweile verjährt.

- Im Nachbarrechtsgesetz NRW ist zur Höhe der Grenzüberbaurente nichts geregelt. Für die Höhe der Rente gilt: Sie ist der Ausgleich dafür, dass der Nachbar den Überbau dulden muss und ihm deshalb Gebrauch und Nutzungen seines Grundeigentums entgehen. Die Höhe bestimmt sich nach dem Verkehrswert der überbauten Fläche; maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Grenzüberschreitung (es gilt also der Verkehrswert anno 1976). Tatsächlich dürfte es letztlich nur um eine bescheidene Summe gehen.

- Auch kleine Summen können eingeklagt werden. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Klage allein wegen des geringen Streitwerts abzuweisen.

- Die Kosten des Verfahrens (Gericht und Anwälte) zahlt derjenige, der den Prozess verliert.

- Aus einer vereinbarten Wegerente kann kein Verzicht auf andere Ansprüche hergeleitet werden. Es folgt auch nicht aus einer Kenntnis möglicher Ansprüche und dem nicht sofortigen Handeln ein stillschweigender Verzicht: Einen Rechtssatz, dass jeder seine Ansprüche unverzüglich geltend zu machen habe, gibt es nicht.

- Nochmals: Sie müssen nicht der Erbauer sein, sondern können auch gemäß § 913 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Überbaurente haften.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 05.04.2009 | 04:11

Sie schreiben, es richtet nach dem Verkerhrswert aus 1976.
Bedeutet dies, dass nur dieser zu dem Zeitpunkt gültige Verkehrswert zugrunde gelegt wird ?
Und spätere nicht ?

Sie schreiben, ein Gericht muss dies nich aufgrund des Streitwertes ablehnen, ist dies aber trotzdem möglich, wenn das Gericht dies will, hat das Gericht hier Handlungsspielraum ?

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.04.2009 | 16:14

Zu Ihrer Nachfrage:

- Richtig, eine spätere Erhöhung bleibt unberücksichtigt. Es ist der Verkehrswert der Grenzüberschreitung zugrunde zu legen. Dies hat - so der Bundesgerichtshof - den Zweck, einen dauernden nachbarlichen Streit über den jeweiligen Wert auszuschließen.

- Das Gericht hat hier keinen Spielraum. Es kann auch eine Summe von 0,01 EUR eingeklagt werden. Ebenso zulässig ist übrigens auch die Vollstreckung solcher Bagatellsummen. Da ansonsten der Zustand droht, dass kleine Beträge gar nicht mehr bezahlt werden, muss der Staat in allen Fällen Rechtsschutz bieten.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-04-05 | 22:28


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