Frage geschrieben am 04.04.2009 14:20:06Betreff: Fehlende Sicherheitsabfrage bei Online Vertragsänderungen
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1167
Laut Auskunft des Anbieters soll nach Auswahl des Tarifes und Betätigen des Buttons eine Sicherheitsabfrage erscheinen. Diese erscheint jedoch nicht. Eine Erklärung hierzu wollte (oder konnte) der Anbieter nicht mehr abgeben, die Anfrage des Kunden blieb unbeantwortet.
Der Kunde möchte nun, dass dieser Tarifwechsel rückgängig gemacht wird, weil dieser der Meinung ist, dass durch die fehlende Sicherheitsabfrage und fehlende Warnhinweise auf der Seite kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein kann.
Ferner kann der Kunde sich an den vorgenommen Tarifwechsel nicht erinnern und diesen (angeblich im Zuge einer Vertragsverlängerung) ohne Inanspruchnahme eines neuen Handys wohl auch nicht vollzogen hätte. Der Kunde hat auch weder per Post noch per Email eine Bestätigung seines Tarifwechsels und der damit verbundenen Vertragsverlängerung erhalten. Die in diesem neuen Tarif festgelegten Zusatzoptionen wurden dem Kunden ebenfalls nicht freigeschalten.
Der Anbieter erklärt lediglich, dass der Tarifwechsel vom Kunden vollzogen wurde, kann aber keinen Nachweis mehr darüber erbringen.
Es ist noch zu erwähnen, dass die Benutzerdaten für den Kundenbereich (bestehend aus der Handynummer und einem Passwort) sehr leicht angefragt werden können. Hierzu muss man lediglich im Besitz des Kundenhandys sein. Das Passwort wird umgehend auf das Handy gesendet. Auch hier sieht der Kunde eine Sicherheitslücke, da so der Tarifwechsel auch von einem Dritten hätte vollzogen werden können.
1. Wie sieht die Rechtslage aus, ist ein gültiger Vertrag zustandegekommen und ist der Kunde in der Beweispflicht?
Antwort geschrieben am 04.04.2009 19:01:39
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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 244
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst weise ich darauf hin, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Ein Tarifwechsel begründet einen neuen Vertrag.
Soweit dieser Vertrag im Sinne des § 312b BGB ein Fernabsatzgeschäft ist, steht Ihnen gemäß §§ 312 d, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Wenn der Onlinekunde über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (Textform - § 126b BGB) belehrt wurde, besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Tarifwechsel zu widerrufen.
Im Übrigen ist der Teledienstanbieter hinsichtlich der Konditionen des Tarifwechsels in der Beweislast.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Ich würde dem „Kunden“ empfehlen den Teledienstanbieter ggf. per Einschreiben mit Rückschein nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Tarifwechsel nie gewünscht war. Für den Fall, dass ein tarifwechsel tatsächlich erfolgt sein sollte empfehle ich, hilfsweise und höchst vorsorglich, den Tarifwechsel gemäß §§ 312b BGB, § 312 d i. V. m. § 355 BGB zu widerrufen.
Formulierungsvorschlag:
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„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung vom .............. und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde. Der geforderte Betrag wird nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Tarifwechsel fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht noch nicht mal im Kleingedruckten auf, so dass ich, davon ausgehe, dass es sich nicht um ein kostenpflichtigen Tarifwechsel handelt. Eine entsprechende Klausel wäre nach der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) ohnehin als überraschend anzusehen.
Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einer wirksamen Vertragsänderung. Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch die Anfechtung wegen Irrtums. Ihr Angebot ist meines Erachtens darauf ausgelegt, die User über die Kostenpflichtigkeit eines Tarifwechsels zu täuschen.
Außerdem übe ich hiermit gemäß §§ 312b BGB, § 312 d i. V. m. § 355 BGB hilfsweise und höchst vorsorglich mein gesetzliches Widerrufsrecht als Verbraucher aus. Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist.“
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Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2009 10:05:43
Die mit dem Tarifwechsel verbundenen Zusatzoptionen (hier die Bereitstellung einer Festnetznummer) wurden dem Kunden zu keiner Zeit zur Verfügung gestellt. Hat der Mobilfunkanbieter seinen Vertrag überhaupt erfüllt?
Die mit dem Tarifwechsel verbundenen Zusatzoptionen (hier die Bereitstellung einer Festnetznummer) wurden dem Kunden zu keiner Zeit zur Verfügung gestellt. Hat der Mobilfunkanbieter seinen Vertrag überhaupt erfüllt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2009 12:01:20
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sollte es überhaupt zu einer wirksamen Vertragsänderung (Tarifwechsel mit Zusatzoption Festnetznummer) gekommen sein, so ist fraglich, ob der Vertrag von dem Dienstanbieter erfüllt wurde.
Dem Kunden steht gemäß § 320 BGB grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Allerdings handelt es sich bei der "Option auf Bereitstellung einer Festnetznummer" nur um die Option auf eine Festnetznummer.
Das bedeutet, dass der Teledienstanbieter die Festnetznummer erst dann tatsächlich bereit stellen muss, wenn der Kunde von seiner Option Gebrauch macht, also eine konkrete Festnetzrufnummer beantragt.
Unter diesem Gesichtspunkt greift also kein Zurückbehaltungsrecht.
Ich hoffe, eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und rege an, wie eingangs beschrieben vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sollte es überhaupt zu einer wirksamen Vertragsänderung (Tarifwechsel mit Zusatzoption Festnetznummer) gekommen sein, so ist fraglich, ob der Vertrag von dem Dienstanbieter erfüllt wurde.
Dem Kunden steht gemäß § 320 BGB grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Allerdings handelt es sich bei der "Option auf Bereitstellung einer Festnetznummer" nur um die Option auf eine Festnetznummer.
Das bedeutet, dass der Teledienstanbieter die Festnetznummer erst dann tatsächlich bereit stellen muss, wenn der Kunde von seiner Option Gebrauch macht, also eine konkrete Festnetzrufnummer beantragt.
Unter diesem Gesichtspunkt greift also kein Zurückbehaltungsrecht.
Ich hoffe, eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und rege an, wie eingangs beschrieben vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
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