Antwort vom
04.04.2009 | 12:45
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist das ständige Herumfahren mit dem Quad ohne ersichtlichen Grund nicht erlaubt. So findet sich diesbezüglich in
§ 30 Absatz 1 StVO eine entsprechende Regelung. Danach sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Insoweit empfehle ich Ihnen bei der Polizei oder bei dem zuständigen Ordnungsamt eine Meldung zu veranlassen. Diese kann auch anonym abgegeben werden.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen eine Art Tagebuch zu führen. Darin sollte die Zeit, die Art und die Dauer der Belästigungen dokumentiert werden.
Sollten Sie Eigentümer Ihres Grundstückes sein, kommt des Weiteren
§ 906 BGB in Betracht. Danach haben Sie nur die Geräusche zu dulden, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. Ich halte das stundenlange Fahren mit dem Quad für eine wesentliche Beeinträchtigung, die Sie nicht zu dulden haben, vgl. BGH
NJW 82, 440; BGH LM Nr. 38. Diesbezüglich könnte eine Unterlassungsklage, gem.
§ 1004 BGB in Betracht kommen. Gegebenenfalls könnte eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann