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Wer kann mir helfen??Kautionszahlung


02.04.2009 20:07 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo
ich war bis zum 01.02.2009 arbeitslos



Ich ,befinde ich mich seit 01.02.2009 in einem
Arbeitsverhältnis
bei der Firma ...... in Hamburg,worüber ich sehr froh bin,der aber nur Zustande gekommen ist,mit dem Versprechen,das ich umziehe,in die Nähe der Firma.
Wir wollen nun umziehen.
Wir hatten dieses auch schon angesprochen bei der Sachbearbeiterin im Arbeitsamt und die sagte uns,das das kein Problem darstelllt und die Umzugskosten übernommen werden würden,samt Kaution und wir hatten mindestens 5 mal nachgefragt,ob das auch alles bezahlt wird,wenn ich arbeite und man sagte uns,natürlich,denn sonst würde ich ja wieder arbeitslos werden und das will keiner.
Daraufhin haben wir uns eine Wohnung gesucht.
Gut,also,wir haben nun ein Wohnungsangebot(nach 500 Bewerbungen,denn mit 4 Kindern stellt das wirklich ein Problem dar),
nun habe ich versucht zu klären,wer die Kaution bezahlt,denn auch wenn ich wieder arbeite,kann ich mir die Kaution nicht leisten.
Das Amt in Hamburg hat nun aber gesagt,die wären ja keine Bank und wenn wir garkeinen Anspruch mehr haben,würden die auch keine Kaution bezahlen.
Nun habe ich geforscht und es würde wohl die Möglichkeit bestehen diese Kaution zu übernehmen aus dem Vermittlungsbudget(Eingliederungsleistung) zu bezahlen.

Ich beziehe ja zur Zeit von denen noch 400 Euro mobilitätshilfe,aber was passiert nach den bewillgiten 6 Monaten.
Ich verbrauche zur Zeit 500 Euro an Spritkosten,manchmal mehr,da ich auch Samstags und Sonntags arbeite manchmal.
Mein Vorgesetzter hat mir auch nahe gelegt baldmöglichst in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen,denn es würde auch mal jemand vielleicht krank werden und ich müsste dann schnell vor Ort sein müssen,sonst droht eine Kündigung.
Dies ist aber jetzt zur Zeit nicht möglich da ich gut 1 1/2-2 Stunden hin fahre.
Die Wohnung die wir angeboten bekommen haben ist nur noch 23 km von der Arbeit entfernt und ich bräuchte nur noch knapp 20 Minuten zur Arbeit und könnte dadurch meinen Arbeitsplatz behalten.
Eine Bankbürgschaft kann ich leider auch nicht machen,da ich mich seit 3 Jahren im Privatinsolvenz befinde.
Ich möchte die Kaution auch nicht geschenkt bekommen,ich würde diese monatlich auch in Raten zurück zahlen.
Dieser Umzug ist sehr wichtig für mein weiteres Leben,wenn ich wirklich diese Arbeit behalten möchte.
Was kann ich machen?
Denn mir wurde es doch zugesichert

Mit freundlichen Grüssen


02.04.2009 | 22:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Hilfebedürftig ist im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt
der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend decken kann. Die fehlende Möglichkeit einer Unterhaltsdeckung muss sich vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen ergeben, (§ 9 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB II). Sobald Sie Ihre neue Anstellung antreten und die Kaution für die neue Wohnung fällig wird, wird daher voraussichtlich angenommen werden müssen, Sie seien selbst in der Lage, die Kautionszahlung zu leisten.

Abgesehen hiervon besteht jedoch gem. § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB II i.V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II die Möglichkeit der Leistung von Eingliederungsleistungen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Übernahme von Arbeitsförderungs- und Eingliederungsleistungen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden kann . Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom BSG vom 23.11.06 entschieden. Hiernach erlaubt § 16 Abs. 2 SGB II neben den in Abs. 1 ausdrücklich genannten Fördermaßnahmen weitere, wobei das BSG darauf hinweist, dass § 16 Abs. 2 SGB II keine abschließende Liste enthalte. Darüber hinaus führt das Gericht aus, dass das SGB II an anderen Stellen ausdrücklich auch die „Beibehaltung der Erwerbstätigkeit” und die vorbeugende „Vermeidung oder Verkürzung von Hilfebedürftigkeit” als Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende nennt (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1). Diesem Zweck kann in Ihren Fall auch die Übernahme der Kaution dienen.

Mit dem Hinweis das vorgenannte BSG Urteil ließe sich daher Ihr Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme der Mietkaution begründen, so dass die Behörde Ihren Antrag nicht einfach mit Verweis auf die Leistungskataloge im Gesetz abgelehnt kann. Nachdem Ihnen der Anspruch trotz vorheriger mündlicher Zusage versagt wurde, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 02.04.2009 | 22:30

Das Aktenzeichen des zitierten Urteils des BSG vom 23.11.2006 lautet wie folgt: " B 11b AS 3 / 05 R ".
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht