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Kreditverkauf


02.04.2009 10:37 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Guten Tag,

nehmen wir an Firma XY GmbH hat an zwei seiner Gesellschafter Darlehen über Höhe X und Höhe Y vergeben.

Diese Darlehen würde Firma XY GmbH an eine Firma XXX für die Höhe von jeweils 1 Euro "verkaufen" bzw. "abtreten" wollen.

Frage1: Ist das rechtlich zulässig? Das eine GmbH Kredite bzw. Darlehen an eine andere Firma "verkauft"? (Beide keine Banken. Firma XXX im Ausland).

Frage2: Ist die Verkaufssumme ausschlaggebend?

Besten Dank!
02.04.2009 | 13:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
676 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:


Zu 1.) Ist das rechtlich zulässig, dass eine GmbH Kredite bzw. Darlehen an eine andere Firma "verkauft"?


Der Verkauf einer Darlehensforderung ist in der von Ihnen geschilderten Konstellation grundsätzlich rechtlich möglich. Der Verkauf würde insoweit die schuldrechtliche Seite darstellen, die tatsächliche Übertragung der Forderung würde wie von Ihnen bereits vermutet, im Wege einer Abtretung erfolgen.

Da der Kaufpreis symbolisch ist, würde es sich um eine sog. gemischte Schenkung handeln.

Dies ist aber auch nicht weiter problematisch, da der Rechteinhaber an dem Darlehen, also die XY-GmbH mit Ihrer Forderung (Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die beiden Gesellschafter ) als Rechte Inhaberin grundsätzlich frei verfügen, also auch eine Schenkung durchführen kann.

Zu beachten wäre aber, ob gegebenenfalls in den mit den Darlehensnehmern (den Gesellschaftern) geschlossenen Darlehensverträgen Abtretungsverbote installiert sind, die eine solche Vorgehensweise rechtlich unzulässig machen würden. Dies kann ich aus der Ferne ohne Einsicht in die Verträge im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend klären.

Sehr gerne würde ich Ihnen aber unter Anrechnung des vorliegenden Erstberatungsbetrages ein faires Angebot zur Vertragsprüfung zukommen lassen, wenn Sie dies wünschen.

Auch könnte ein Aufrechnungsausschluss gem. § 399 BGB gegeben sein, weil die Forderungsabtretung nicht ohne Änderung des Inhalts geschehen könnte.

Hiervon gehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung grundsätzlich nicht aus.

Zudem könnte eine Abtretung gem. § 242 BGB unwirksam sein, wenn diese nur zur Benachteiligung der Gesellschafter erfolgen soll. Dies ist aber vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung

Auch gebe ich zu bedenken, dass ohne Benachrichtigung und Zustimmung der Gesellschafter von der Darlehensübertragung eventuell datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt sein könnten.


Zu 2.) Ist die Verkaufssumme ausschlaggebend?


Wie bereits oben ausgeführt, ist die Verkaufssumme im Hinblick darauf maßgeblich, ob das Rechtsgeschäft als Kauf oder als Schenkung qualifiziert wird. Auf die Wirksamkeit der Übertragung hat dies grundsätzlich keinen Einfluss.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 02.04.2009 | 14:09

Vielen Dank Herr Newerla,

eine kurze Nachfrage: die Darlehensnehmer wären einverstanden. Die Darlehensverträge sind offen für so etwas. Wenn Sie sagen, 1 Euro Kaufsumme wäre symbolisch also eher eine Schenkung. Ab wann würde man von einem Kauf sprechen und/oder ist ein etwaige Differenz zwischen Kaufsumme und Darlehenshöhe ein "Schenkanteil"?

Besten Dank! Im Falle einer Realisierung würden wir sie gerne in Anspruch nehmen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.04.2009 | 14:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Nachfrage.
Bei der von Ihnen geschilderten Sachlage sehe ich keine Bedenken hinsichtlich dem "Verkauf"der Darlehensforderung.

Von einem Kauf würde man dann sprechen, wenn es sich auch um einen Kauf handelt, sich also der Kaufpreis noch als marktüblich bzw. günstig darstellt.

Weicht also der Kaufpreis für den Gegenstand vom durchschnittlichen Verkehrswert um ca. 10 Prozent ab, so wird noch von einem voll entgeltlichen Erwerb ausgegangen.

Ist der Kaufpreis aber so niedrig angesetzt, dass ein solches verhalten am Markt unvernünftig bzw. unwirtschaftlich wäre, hätte man die Schwelle zur gemischten Schenkung erreicht.

Ob es sic hum einen einheitlichen vertrag handelt, oder um zwei Verträge (einen unentgeltlichen Teil und einen entgeltlichen) ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten und nicht abschließend geklärt.
Auch der BHG hat sich insoweit nicht festgelegt und urteilt eher pragmatisch unter Würdigung des Einzelfalls. Es werden insoweit allerdings die Einheits- und die Trennungstheorie vertreten.

Bei der Trennungstheorie sind es zwei rechtlich selbstständig zu behandelnde Verträge, also Kauf und Schenkung, nach der Einheitstheorie handelt es sich um einen Vertrag, wobei sich die Rechtsnatur dieses Vertrages nach dem Vertragssschwerpunkt beurteilt.Stellt der Schwerpunkt also eine Schenkung dar (wegen wirschaftlicher Ungünstigkeit, s.o.), sind die §§ 516 ff. BGB einschlägig, ist es hingegen als Kauf zu qualifizieren, so wären die §§ 433 ff. BGB einschlägig.

Beim "Kaufpreis" von nur einem Euro würde man wohl zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich um eine Schenkung handelt.

Diese Einstufung würde sich grundsätzlich zwar nicht auf die Wirksamkeit der Übertragung auswirken, im Kaufrecht gibt es aber im Gegensatz zum Schenkungsrecht Gewährleitstungsvorschriften, was den rechtlichen Rahmen ändern könnte.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wüde mich über eine zukünftige Zusamenarbeit sehr freuen.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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