Frage geschrieben am 31.03.2009 11:59:48Betreff: Umzug und gemeinsames Sorgerecht
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1138
folgender Sachverhalt: Ich wohne mit meinem 4 jährigen Sohn seit 2 Jahren von dessen Vater getrennt. Wir üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Nun möchte ich mit meinem Sohn zu meinem neuen Partner ( ca. 1 Autostunde entfernt) ziehen. Das würde auch ein neuer Kindergarten bedeuten, aber der Zeitpunkt für ein Wechsel ist sehr günstig,da mein Sohn so oder so in eine neue Schule käme, weil ich ihn bisher jeden Tag in seinen alten Kindergarten 30 km fahre. Desweiteren wäre der Umgang zum Vater eingeschränkt auf alle 14 Tage das Wochenende. Momentan hat er mehr, aber nimmt ihn nicht war, stattdessen seine Mutter.
Da der Vater grundsätzlich und aufgrund seiner Menthalität alle Zustimmungen verweigern wird und es zu Anträgen bei Gericht kommen wird, hätte ich gern vorab eine Einschätzung zu meiner Lage und meinen Chancen und unter welchen Umständen oder ob der Vater mit einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht überhaupt eine Chance hätte.
Antwort geschrieben am 31.03.2009 13:03:56
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Erbrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, IT-Recht, Urheberrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 110
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Da Sie das Sorgerecht gemeinschaftlich ausüben (§ 1626 BGB) benötigen Sie schon für die Betreuung Ihres Kindes durch einen neuen Kindergartens die Zustimmung Ihres Mannes. Denn auch die Vertretung Ihres Kindes geschieht gemeinschaftlich (§ 1629 I, II BGB), wenn es nicht gerade um untergeordnete Geschäfte für das Kind geht. Insoweit könnten sich bereits hier Probleme ergeben.
Der Umzug in eine neue Wohnung an einem anderen Ort tangiert das ebenfalls gemeinschaftlich auszuübende Aufenthaltsbestimmungsrecht – bei getrenntlebenden Eltern ist dieses Recht im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben, § 1687 I BGB. Dies wird Ihren Angaben zufolge nicht geschehen.
In diesem Fall muss die Entscheidung des Familiengereichtes eingeholt werden. Dieses entscheidet gem. § 1671 BGB darüber:
Gäbe der Vater seine erforderliche Zustimmung, hätte das Gericht dem übereinstimmenden Antrag entsprechend nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere rechtliche Prüfung zu entscheiden.
Liegt die Zustimmung nicht vor, obliegt dem Gericht die oft schwierige Ermessensentscheidung, die sich in hauptsächlich am dem Kindeswohl orientiert.
Der Vater könnte auch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich zu beantragen. Hierzu müsste er im Wesentlichen darlegen können, dass die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt der Persönlichkeit und der Entwicklung des Kindes besser entspricht als der Ortswechsel an den 100 km entfernten Ort.
dabei reicht der Umstand, dass der Vater durch den Umzug einen erheblich erschwerten Umgang hat, nicht aus. Wenn aber umgekehrt ein Umgang mit dem Vater praktisch vollständig verhindert wird, spielt dieser Umstand durchaus eine Rolle.
Das Gericht wird alle Umstände sehr genau zu überprüfen haben. Dies auch deshalb, weil in der Regel bei einer so weiten räumlichen Distanz der Eltern und der vor Ort für das Kind zu treffenden Entscheidungen regelmäßig nur eine Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt zweckmäßig ist.
Allerdings besteht bei den Familiengerichten die grundsätzliche Anerkennung, dass für eine angemessene Erziehung und eben für das stest im Mittelpunkt stehende Kindeswohl der Kontakt mit beiden Elternteilen wichtig ist.
Hier kommt es auch immer auf den Gehalt der vorgetragenen Argumentation an – pauschale Aussagen lassen sich zur Entscheidungsfindung der Gerichte nicht konstatieren, weil es eben immer eine Einzelfallentscheidung mit ermessen sein soll uns muss.
Nach dem vorgenannten schließe ich jedoch eine Entscheidung hin zu einem alleinigen Sorgerecht des Vaters aus. Für sie spricht auch der Umstand, dass mit dem Umzug sozusagen der Beginn des Lebens in einem wieder vollständigen Familienverbund angestrebt wird.
Eine denkbare und häufig angewandte Alternative wäre auch eine nur vorläufige Regelung der elterlichen Sorge unter Aussetzung des Verfahrens, § 52 Abs. 2 FGG - um zunächst die weitere Entwicklung abzusehen.
Genauere Angaben lassen sich leider nicht treffen – ich hoffe, Ihnen trotzdem mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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Mathias Drewelow
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