30.03.2009 | 16:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können Sie für erbrachte Leistungen Rechnungen ausstellen. So könnten Sie z.B. für Ihre Bekannte getätigte Übersetzungen abrechnen. Als Rechnungsempfänger kann die Person benannt werden, für die die Leistungen letztendlich durch Sie erbracht wurden. Diese könnte dann die Rechnungen an die Gegenseite weiterreichen. In welchem Umfang die Gegenseite verpflichtet ist, die entstandenen Kosten zu tragen, bedarf einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Allerdings müssen Sie berücksichtigten, dass Sie aufgrund des sogenannten Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) möglicherweise nicht befugt sind, entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsdienstleistungen gegenüber anderen zu erbringen. Gemäß
§ 2 Absatz 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald die Tätigkeit eine Prüfung des Einzelfalls erfordert. Bei der Durchführung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung scheint die Annahme einer Rechtsdienstleistung nahe liegend. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung dar.
In den
§§ 6 ff. RDG ist geregelt, welche Personen befugt sind, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Aus Ihren Sachverhaltsangaben kann ich leider nicht entnehmen, ob Sie einer der dort benannten Gruppen angehören. Hierfür bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen das RDG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Um eine derartige Geldbuße für Sie auszuschließen, sollten Sie daher im Zweifel davon Abstand nehmen, Rechnungen für die von Ihnen geleistete Beratung auszustellen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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