Frage geschrieben am 29.03.2009 21:36:25Betreff: Strafe+Fahrverbot
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1579
ich habe am 27.03.09 mich unter alkohol mit meinem auto überschlagen.ich war allein unterwegs und habe auch "keinen anderen gefährdet".die polizei hab ich selbst gerufen.
mein atemalkohol lag bei 1,0 promille.
frage:wie lang fällt ungefähr das fahrverbot aus und wie hoch wird die strafe???
bin ersttäter und habe keine punkte in flensburg.
Antwort geschrieben am 29.03.2009 22:15:46
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Rechtsanwalt Michael Bauer
Klinkertorplatz 1, 86152 Augsburg, Tel: 0821 3494800, Fax: 0821 3494806
Verkehrsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 31
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bezugnehmend auf Ihre Frage antworte ich Ihnen wiefolgt:
1. Zunächst ist anzumerken, dass für eine umfassende Antwort grundsätzlich Akteneinsicht in eine evtl. Ermittlungsakte der Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist. Ohne diese Akteneinsicht lassen sich nur allgemeine Informationen geben:
2. abstraktes Gefährudngsdelikt, % 316 StGB
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist geregelt in § 316 StGB.
siehe auch: http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html
Da Sie sich mit 1,0 Promille im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit befunden haben und in diesem Zustand einen Unfall "gebaut"haben, so lässt sich aus diesem Unfall schließen, dass der Unfall eine alkoholbedingte "Ausfallerscheinung" darstellt.
Für das Vorliegen einer trunkenheitsfahrt ist keine Gefährung des Straßenverkehrs oder fremder Vermögenswerte nötig. § 316 StGB stellt ein abstraktes Gefährundgsdelikt dar.
Ich kann Ihnen nur dringendst anraten, sich in dieser Lage bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort beraten zu lassen.
Dieser kann evtl. erreichen, dass die Ihnen drohenden Sanktionen etwas gemildert werden.
Sie müssen mit einer Geldstrafe in Höhe von ca. 30-50 Tagessätzen rechnen ( da Sie "Ersttäter" sind, ist auch eine Abweichung nach unten möglich, laut Gesetz wäre sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich)
Das Verkehrszentralregister in Flensburg wird Ihr "Konto" mit 7 Punkten belasten.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wird sich im Bereich von ca. 12 Monaten bewegen ( = "Sperrzeit")
Bitte beachten Sie, dass die von mir gemachten Angaben auf den von Ihnen gegebenen Angaben beruhen .
Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung ganz erheblich verändern.
Bei Rückfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion oder nehmen direkt Kontakt zu mir auf.
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten:
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.03.2009 22:40:23
bedeutet die sperrzeit mpu???
bedeutet die sperrzeit mpu???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.03.2009 22:48:19
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach einer MPU lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beantworten. Insbesondere, da Ihnen nur die AAK (Atemalkoholkonzentration) bekannt ist. Entscheidend ist aber mitunter der Wert, der bei der Blutentnahme (BAK= Blutalkoholkonzentration) festgestellt wurde.
Ohne Akteneinsicht kann ich Ihnen leider keine konkreten Angaben zur Notwendigkeit einer MPU machen.
Ab 1,6 Promille ist eine MPU zwingend, ob Sie diesen Wert erreicht haben lässt sich ohne Akteneinsicht nicht sagen.
MIt freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach einer MPU lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beantworten. Insbesondere, da Ihnen nur die AAK (Atemalkoholkonzentration) bekannt ist. Entscheidend ist aber mitunter der Wert, der bei der Blutentnahme (BAK= Blutalkoholkonzentration) festgestellt wurde.
Ohne Akteneinsicht kann ich Ihnen leider keine konkreten Angaben zur Notwendigkeit einer MPU machen.
Ab 1,6 Promille ist eine MPU zwingend, ob Sie diesen Wert erreicht haben lässt sich ohne Akteneinsicht nicht sagen.
MIt freundlichem Gruß
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