Betriebsstaette in Deutschland
26.03.2009 18:45 |
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Als Eigentuemer und Managing Director einer Frima in Singapur moechte ich einen Consulting Auftrag (min. 10 Mon; Max 18 Monate) bei einer deutschen Firma wahrnehmen. Ich selbst werde fuer diesen Zeitraum komplett in Deutdschland leben und arbeiten (und bin damit natuerlich, da mehr als 183 anwesend, mit meinem Einkommen hier auch steuerpflichtig; das ist nicht das Problem dieser Frage)
Mein Problem ist, dass ich als Managing Director auch Unternehmensvertreter mit Generalvollmacht bin, was meiner Kenntnis nach gleichzusetzen ist mit der Einrichtung einer Betriebsstaette und dem damit verbundenen administrativen Aufwand und der Besteuerung dieser Betriebsstaette in Deutschland.
Dieses moechte ich auf jeden Fall vermeiden.
Gibt es (natuerlich legale) rechtliche Gestaltungsmoeglichkeiten oder weitere Optionen dieses Projekt ueber meine Frima in Singapur abzuwickeln ohne in die Gefahr zu geraten, dass das Finanzamt eine Betriebsstaette in diesem Projekt sieht.
Es gibt in Deutschland sonst keine Geschaeftseinrichtungen (Wuerde in einem Serviced apartment wohnen, falls das schaedlich ist auch in einem Hotel)
Natuerlich habe ich die Moeglichkeit dieses Projekt als Freiberufler ohne meine Frima in Singapur wahrzunehmen. Das wuerde als Option meine Frage nicht beantworten.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Deutschland
Antwort vom
27.03.2009 | 02:04
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, di e ich im Folgenden gerne beantworte.
Ich verstehe Ihre Schilderungen so, dass Sie Ihre Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten Ihres Auftraggebers erbringen. Alleine durch die Anmietung einer Wohnung würden Sie damit keine Betriebsstätte begründen.
Die Betriebsstätte ist in
§ 12 AO definiert, den Sie über die Verlinkung aufrufen können.
Eine Abwicklung über Ihre Gesellschaft in Singapur sehe ich im Hinblick daher in dieser Hinsicht unproblematisch. Eventuell weitere steuerliche Aspekte waren nicht Gegenstand Ihrer Anfrage und wurden für die Antwort daher nicht berücksichtigt.
Mit der Bitte, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu bemühen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.03.2009 | 07:42
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank fuer Ihre Antwort. Exakt um die Betriebsstaettenthematik dreht sich meine Frage
Fuer mich war die Betriebsstaette nach § 12 AO auch hinreichend definiert bis ich im Internet auf Vorlesungsunterlagen einer Universitaet gestossen bin, die besagen, dass auch ein Unternehmensvertreter mit Generalvollmacht (Was ich als Managing Director auch bin) dem Finanzamt die Begruendung fuer eine Betriebsstaette liefern kann, wenn er als dieser auftritt.
Das kann ja schon mit dem Ueberreichen meiner Visitenkarte geschehen. Oder wenn der Vertrag in D verlaengert wird.
Exakt auf diesen Sachverhalt zielte meine Frage.
Wie kann ich verhindern, dass aus diesem Sachverhalt (Managing Director in diesem Jahr komplett in D) der Schluss gezogen werden kann, dass eine Betriebsstaette vorliegt.
Vielen Dank fuer Ihre Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.03.2009 | 22:23
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage.
Sie sprechen darin den so genannten ständigen Verteter, § 13 AO, an. Dabei handelt es sich (nach deutschem Recht) nicht um die Erweiterung der tatbestandlichen Anknüpfung für eine Betriebsstätte, sondern um ein eigene Einrichtung, die im Wesentlichen aber dieselben Rechtsfolgen wie eine Betriebsstätte auslöst.
Wie sich bereits aus dem Gesetzestext entnehmen lässt, sind von der Vorschrift nur rechtsgeschäftliche – nicht aber organschaftliche – Vertreter umfasst. Soweit der Geschäftsführer/managing director/Unternehmer (ich gehe davon aus, dass auch das Gesellschaftsrecht in Singapur die Unterscheidung einer (rechtsgeschäftlichen) Bevollmächtigung und einer Vertretungsmacht aufgrund Organstellung kraft Gesetzes kennt) als solcher handelt, kann er kein ständiger Vertreter sein. Diese Auslegung ist von der Rechtsprechung mehrfach, u.a. durch BFH X R 82/89, veröffentlicht in BStBl. 1991, 395, bestätigt worden.
Es bleibt damit bei dem Ergebnis der Ausgangsantwort: Eine reine Schlafstätte begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte.
Am ehesten wird man in Ihrem Fall die Begründung einer so genannten geschäftsleitenden Betriebsstätte nach § 12 S.1 Nr. 1 AO annehmen können. Hier wird grundsätzlich auf den Ort abgestellt, an dem die Willensbildung des/der Gesellschaftsorgan(e) stattfindet (Ort der Geschäftsleitung). Es besteht allerdings Einigkeit, dass dieser Ort nicht durch eine Geschäftsreise verlegt wird, so dass diese Anknüpfung (trotz der Länge des Aufenthalts) nach meinem Ermessen nicht recht auf Ihren Fall passen mag. Allerdings wäre diesbezüglich die Betriebsstättenproblematik nebensächlich, denn der Ort der Geschäftsleitung wäre gleichzeitig auch Anknüpfung für eine unbeschränkte Einkommen/Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland. Mit anderen Worten wäre Ihre Gesellschaft (vorbehaltlich abweichender Regelungen im DBA Dld-Singapur) in Deutschland (mit ihrem gesamten Welteinkommen) steuerpflichtig. Aufgrund dieser drastischen Konsequenz wird für eine Annahme der Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung sicherlich Zurückhaltung zu fordern sein.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen diesbezüglich jedoch keine abschließende Einschätzung geben kann. Zunächst kommt es hier auf eine Einzelfallbetrachtung an (u.a. die Organisation des Geschäftsbetriebs während Ihrer Abwesenheit). Des Weiteren verleiht diese Problematik Ihrer Anfrage nicht zuletzt im Hinblick auf das Haftungsrisiko des Bearbeiters eine ganz neue Dimension und wäre daher für diese Plattform ohnehin nicht geeignet.
Dennoch sollten Sie sich dieser Problematik nicht gänzlich ausblenden. Gerade das internationale Steuerrecht beinhaltet viele Fallstricke. Ich hoffe, ich konnte Sie mit diesen ergänzenden Anmerkungen dafür ein wenig sensibilisieren und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt