26.03.2009 | 00:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Wohnungsrecht kann rechtsgeschäftlich jederzeit aufgehoben werden (
§ 875 BGB). Auf Bewilligung des Berechtigten (Ex-Stiefvater)(
§ 19 GBO; Form:
§ 29 GBO) und Antrag (
§ 13 Abs. 1 GBO), der in der Regel vom Grundstückseigentümer (Ihnen) gestellt wird, ist es im Grundbuch zu löschen.
Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten (es ist nicht vererblich).
Vielfach erlischt das Wohnungsrecht schon früher mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes, so ein auf Dauer des ledigen Standes oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Berechtigten bestelltes Wohnungsrecht. Eine nur in der Person des Berechtigten liegende dauernde Unmöglichkeit der Ausübung (Ausübungshindernis wie Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) führt nicht zum Erlöschen.
Eine anderweitige Möglichkeit zur Löschung bzw. Aufhebung des Wohnrechts besteht nicht.
In Betracht käme allenfalls noch eine Aufhebung des Grundgeschäfts (Übertragung des Eigentums und Bewilligung Wohnrecht) durch Anfechtung oder Rückübertragung, sofern dies der Überlassungsvertrag ermöglicht.
Ob dies der Fall ist, kann mangels Kenntnis des genauen Überlassungsvertrages nicht abschließend beantwortet werden.
Eine Anfechtung dürfte allerdings ausscheiden. Unabhängig davon, ob tatsächlich Anfechtungsgründe vorliegen, dürfte jedenfalls die Anfechtungsfrist von 1 Jahr nach Kenntnis der Anfechtungsgründe (hier: Strafbare Handlung gegen Familienangehörige, worauf Sie sich stützen wollen) verstrichen sein.
Eine Rückforderung wegen groben Undanks dürfte ebenfalls ausscheiden, da keine
Schenkung vorliegen dürfte sondern ein gegenseitiger Vertrag, da die Einräumung eines Wohnrechts wohl als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vorgenommen wurde.
Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt