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Steuererstattung Privatinsolvenz


25.03.2009 16:59 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2005 wurde ein Verbraucher-Inso. eröffnet.

Mit Beschluß vom 03.12.2008 wurde dieses aufgehoben, somit befinde ich mich z.Z. in der Restschuldbefreiungsverfahren.

Anfang Februar 2009 wurden von mir die Steuererklärungen für die Jahre 2007 sowie 2008 beim Finanzamt eingereicht. Aus beiden Jahren ergeben sich Erstattungen.

Mit Schreiben v. März 09 erhielt ich von meinem Treuhänder die Nachricht, dass gem. der Entscheidung des BGH ( AZ. IX ZB 239/04) ein Rückerstattungsanspruch - soweit er auf die Zeit bis zur Aufhebung des Verfahrens entfällt - der Masse zufällt. Nur der Betrag, der auf die Zeit nach Aufhebung der Inso entfällt, würde mir zustehen.

Was heisst das nun? 2007 fällt in das laufende Verfahren, 2008 wurde das Verfahren aufgehoben.
Muss die komplette Erstattungssumme für 2008 ebenfalls an den TH abgeführt werden. bzw. wird im Jahr 2008 anteilig ab 04.12.08 gerechnet?
Was passiert mit der Erstattung 2007?

Herzlichen Dank!
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Privatinsolvenz Steuererstattung
25.03.2009 | 18:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Steuererstattungsanspruch nicht unter die im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens laufenden Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO.

Allerdings kann er der Insolvenzmasse zugehörig sein, wenn der Lebenssachverhalt der zur Erstattung führt, während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Nach der Regelung des § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während der Laufzeit des Verfahrens erwirbt.

Nach insolvenzrechtlichen Maßstäben ist für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf den Moment abzustellen, in dem der Grund für die Erstattung gelegt worden ist. Die ist bei einer Steuererstattung bereits der Moment in dem die Steuer entrichtet wird.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der Erstattungsanspruch aus dem Jahr 2007 in jedem Fall der Masse zugehörig ist und im Rahmen einer Nachtragsverteilung den Gläubigern zugute kommt. Für das Jahr 2008 gilt grundsätzlich das Gleiche. Man Könnte nun natürlich einwenden, dass der zugrunde liegende Rechtsgrund für die Erstattung zumindest für den Monat Dezember 2008 nicht der Masse zuzuordnen sei und die Erstattung um 1/12 gekürzt an den Treuhänder entrichten. Dies lässt sich sicherlich vertreten, da es eine konkrete Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist.


Nachfrage vom Fragesteller 07.04.2009 | 10:18

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Ich hätte hierzu noch eine kurze Nachfrage:
Die Daten zur EkSt-Erklärung 2007 wurden niemals angefordert, sind wohl durch den IV vergessen worden. Nun erst wieder aktuell für das Jahr 2008 die Anforderung durch den IV.

Bleibt der Sachverhalt durch das "Vergessen" der Anforderung der Steuerunterlagen der Gleiche? Das Jahr 2007 wurde auch mit keinem Wort erwähnt?

Danke.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.04.2009 | 19:35

Sehr geehrter Fragesteller,

fuer das Jahr 2007 gilt dasselbe auch wenn der Treuhaender hierzu bislang noch nichts gesagt bzw. angefordert hat.

Somit muessen Sie damit rechnen, dass entsprechende Erstattungsansprueche ebenfalls angefordert werden.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

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