DE Frage geschrieben am 23.03.2009 10:28:33

Betreff: Strafbarer Sex?


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2360
Hallo,
ich war damals (2006/2007) 16 Jahre, mein Freund war 22 Jahre. Wir hatte regelmäßig Sex (aber keine feste Beziehung), in beiderseitigem Einverständnis. Jetzt ist mir die Frage aufgekommen, ob wir das überhaupt durften oder ob es von seiner Seite aus eine Straftat war, weil ich ja unter 18 und er über 21 Jahre war. Könnten meine Eltern oder ich ihn anzeigen? Ich benötige dringend diese Antwort. Wenn es geht eine klare Antwort und kein Juristen-Deutsch.
Vielen Dank im Voraus,
Magdalena


Antwort geschrieben am 23.03.2009 10:56:42
Rechtsanwältin Wibke Türk
Trittauer Amtsweg 19, 22179 Hamburg, Tel: 040-6429015, Fax: 040-6411408
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Da Sie zum fraglichen Zeirtpunkt bereits 16 Jahre alt waren, käme hier allenfalls eine Strafbarkeit des Freundes gem. § 182 StGB in Betracht.

Gem. § 182 StGB ist für eine Strafbarkeit jedoch Voraussetzung, dass die sexuelle Handlung unter Ausnutzen einer Zwangslage, gegen Geld oder unter Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Minderjährigen zur sexuellen Selbstbestimmung erfolgt ist.

Da hier in beiderseitigem Einverständnis gehandelt wurde, ist eine Strafbarkeit auszuschließen.
Eine Anzeige würde hier demnach nicht weiter verfolgt werden.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Wibke Türk
Rechtsanwältin





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