366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1568 Besucher | 22 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Flucht vor deutscher Starfverfolgung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Flucht vor deutscher Starfverfolgung

Flucht vor deutscher Starfverfolgung


25.07.2005 17:46 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 2 Stunden

Seit Oktober 2001, also seit knapp vier Jahren, befinde ich mich ständig legal im aussereuropäischen Ausland. Allerdings wurde bereits kurz nach meiner Abreise nach mir gefahndet. Da ich in Deutschland unauffindbar war, wurde auch in England nach mir gesucht - Scotland Yard stattete 2002 meinen Eltern in England, wo ich aber auch nicht war, einen Besuch ab. Ich hatte bis jetzt noch keine Akteneinsicht, weiss aber, dass mir vorgetaeuschte Autounfaelle bzw. Versicherungsbetrug in Deutschland vorgeworfen wurden. Mein Auslandsaufenthalt wird demnach vermutlich von den damaligen Fahndern als Flucht vor deutscher Strafverfolgung angesehen. Seitdem gibt es keine Neuigkeiten, nur, dass ich laut Auskunft der deutschen Meldestelle seit 1.1.2004 "von Amts wegen" dort abgemeldet bin.

1.) Kann ich auf Verjaehrung hoffen?
2.) Mein Reisepass und damit auch mein Visum laeuft ab. Eine Verlaengerung fuer meinen Pass kann ich zwar wie üblich unter Vorlage der Abmeldung aus Deutschland hier in der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Aber ich mache mir Sorgen, dass ich nach Bekanntwerden meines Aufenthalts infolge meines Passverlängerungsantrages entgegen der üblichen Regel wegen der Fahndung irgendwie genötigt werde, persönlich nach Deutschland zurueckzukehren. Wie soll ich mich verhalten und die Passverlängerung erreichen, ohne mich zu gefährden?

-- Einsatz geändert am 25.07.2005 17:46:20
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Flucht
25.07.2005 | 18:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Sehen Sie mir bitte nach, dass ich zunächst auf Ihre zweite Frage zu sprechen komme. Diesbezüglich begehren Sie genau genommen Auskunft über Möglichkeiten der Entziehung vor Strafverfolgung. Jeder Rat, den ich Ihnen diesbezügliche erteilen würde, könnte strafrechtliche Konsequenzen für mich haben. Ich sehe deshalb davon ab, was Sie sicherlich verstehen werden.

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Nach Ihren Angaben wird Ihnen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Dabei sprechen Sie von vorgetäuschten Autounfällen, also von möglicherweise mehreren Taten. Dies gilt es hinsichtlich des oben zitierten § 78a StGB zu beachten, da die Frist sich im Falle mehrerer Taten desselben Täters für jede Tat gesondert bestimmt. Bei dem Betrug kommt es auf die Beendigung der Tat an, also wann der Vermögensvorteil erlangt wurde. Diese Frage kann natürlich erst mit einer gewissen Sicherheit beantwortet werden, wenn Akteneinsicht genommen wurde.

Sodann richtet sich die Frage der Verjährung gem. § 78 Abs. 3 StGB nach dem Strafmaß des in Frage stehenden Deliktes. § 263 StGB sieht für den einfachen Betrug ein Strafmaß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB beträgt die Verjährung somit drei Jahre.

Es könnte aber sein, dass die Verjährung unterbrochen ist. Nach § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB ist die Verjährung unterbrochen, wenn eine vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten ergeht. Hierzu ist aber die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich, d.h. die Klage gegen Sie muss öffentlich erhoben worden sein. Ob dies der Fall ist, kann nur durch Akteneinsicht geklärt werden.

In Frage käme noch § 78c Abs. 1 Nr. 12 StGB, wonach jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, eine Unterbrechung mit sich bringt. Auch dies ist eine nur durch Akteneinsichtnahme zu klärende Frage.

Ich kann Ihnen deshalb nur raten, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Akteneinsichtnahme zu beauftragen. Erst hiernach können weitere Schritte sinnvoll vorgenommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

108 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Vertragsrecht, allgemein, Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz