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Zuflußprinzip


25.07.2005 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel


| in unter 2 Stunden

Ich habe mir noch ein anderes Modell einfallen lässen. Es gibt keine Treuhandkonstruktion, sondern A, C und D lassen E für 6 Jahre jährlich einen bestimmten gleich hohen Betrag zukommen.
Es wird vertraglich eindeutig festgelegt, dass E jährlich nur 1/6 des Gesamtbetrags (er kann also nicht mehr fordern) zusteht.

Dann müßte es ja auf jeden Fall eindeutig sein, dass A nicht alles auf einmal versteuern muß. Da es sich um ein privates Flurstück handelt, gilt hier ja das Zuflußprinzip oder??


Betreff: Progression
Einsatz: €25,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 25.07.2005 09:43:00
A, C und D (Nachbar von X) möchten nicht das E sein Grundstück an X verkauft, da sie Beeinträchtigungen (Lärmbelästung) fürchten, sofern X sein Projekt in der Nachbarschaft verwirklicht.

A, C und D sind bereit E für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch, mit dem entsprechende Nutzungsbeschränkungen (so dass X sein Projekt nicht mehr verwirklichen kann) im Grundbuch eingetragen werden, eine bestimmte Summe zu zahlen.

E ist damit einverstanden, will aber wegen der Progression bei der (Einkommensteuer) Besteuerung die Summe nicht auf einmal ausgezahlt haben. E muß die Summe ja versteuern (§ 22 Nr. 3 ESTG)

Er überlegt sich folgendes Modell:

A, C und D zahlen die Summe zugunsten eine Notaranderkontos (der Notar legt das Geld als mündelsichere Anlage- an) ein. Der Notar zahlt die Summe (wird vertraglich geregelt) in 6 Jahresraten (jährlich inklusiv Zinsen) an E aus.

Ist es auf diese Weise gesichert, dassdie Progression bei der Einkommensteuer deutlich abgemildert, da die Summe auf 6 Jahresraten verteilt wird?? Ich nehme an, E muß den Betrag nicht in einem Jahr voll versteuern, sondern nur jede Einzelzahlung im Jahr des jeweiligen Zuflußes.


AntwortBetreff: >Progression
25.07.2005 10:56:17
von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Kontaktdaten auf 123recht.net
Landstrasse 10, 63454 Hanau, 06181 / 50 70 988, Fax: 06181 / 61 06 237
Marcus Alexander Glatzel, Hanau, hat Interessensschwerpunkte: Steuerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht.

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Sehr geehrter Rechtssuchender,

im Prinzip haben Sie Recht. Bemessungsgrundlage für den Steuertarif sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einkünfte, §§ 2 Abs.5, 32a EStG. E muss also grds die im jeweiligen Jahr zugeflossenen Raten versteuern, die dann jeweils den Steuertarif zusammen mit den übrigen Einkünften des Jahres beeinflussen.

Allerdings darf dem E aber auch kein wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Summe gem. § 39 AO zugeflossen sein. In diesem Fall würde die Finanzverwaltung die gesamte Summe als zugeflossen ansehen. Das ist nach § 39 Abs.2 Nr.1 AO dann nicht der Fall, wenn der E nicht als Treugeber anzusehen ist. Wichtig ist also, dass der Notar als Treuhänder und A,C, D als Treugeber anzusehen sind.
Der E sollte daher bezüglich der Gesamtsumme keinerlei Zugriffs oder Weisungsrechte habe. Die Finanzverwaltung prüft die Treuhandverhältnisse streng. Stellen Sie also zusammen mit dem Notar vertraglich sicher, dass alleine A,C,D Treugeber sind.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
25.07.2005 | 12:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtssuchender,

ich gehe zunächst davon aus, dass es weiterhin um die Besteuerung des E und nicht des A geht.

Wird einfach nur eine jährliche Zahlung in einer bestimmten Höhe für eine bestimmte Laufzeit vereinbart , dann steht einer Versteuerung zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung gem. § 22 Nr.3 EstG eigentlich nichts entgegen.

Auch eine missbräuchliche Steuergestaltung nach § 42 AO sehe ich hier grundsätzlich nicht gegeben. Der § 42 AO ist natürlich sehr weit und von Einzelrechtsprechung geprägt , im Prinzip findet er aber nur dann Anwendung, wenn ein steuerrechtliches Umgehungsgeschäft vorliegt. Ein steuerrechtliches Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn eine ungewöhnliche Gestaltung gewählt wird, für die es keine außersteuerrechtliche Rechtfertigungsgründe gibt und die alleine dazu dient Steuern zu sparen.
Zum einen erscheint mir diese Gestaltung nicht ungewöhnlich, zum anderen gibt es durchaus außersteuerrechtliche Gründe, die eine Ratenzahlung rechtfertigen würden. So haben A,B und C die Möglichkeit, die nocht nicht ausgezahlte Restsumme, während der Laufzeit zinsgünstig anzulegen. Im Falle beschränkter finanzieller Mittel bei A,B u.C könnte man auch daran denken, das die drei Parteien, durch die Teilzahlungen keinen Bankkredit aufnehmen mussten und daher teure Kreditzinsen erspart wurden.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit solche Gestaltungen der örtlichen Oberfinanzdirektion zuzusenden, diese gibt dann Auskunft darüber, wie die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt steuerlich voraussichtlich beurteilen würde.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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Telefon: 06181-6683 799
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
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