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arglistige Täuschung mit Tachomanipulation


20.03.2009 08:14 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe folgendes Problem mit einem Autokauf/-verkauf mit manipuliertem Kilometerzähler und bitte um ihren Rat/Hilfe:

Im Januar 2006 habe ich ein Unfallfahrzeug mit einer Laufleistung von 76.000km von einem „Hinterhofhändler" gekauft. Dazu habe ich natürlich einen Kaufvertrag mit der bescheinigten Km-Laufleistung. Ich bin selbst Privatperson
Das Fahrzeug habe ich mir dann in ruhe fertig gemacht (Unfallschaden repariert, etwas getuned etc.).

Ein halbes Jahr später (Sommer 2006) habe ich das Fahrzeug dann mit einer Laufleistung von 78.000km verkauft (Von Privat an Privat).
Nun (Im Jahr 2009) hat sich der Käufer (dem ich das Fahrzeug im Sommer 2006 verkauft habe) gemeldet bzw. sein Rechtsanwalt und forderte Geld von mir, da der Tachostand bereits im Jahr 2004 des Fahrzeugs eine Laufleistung von etwas mehr als 100.000km betrug wie eine Werkstattrechnung belegt. Seine Begründung war, dass ich seinen Mandanten arglistig getäuscht hätte.

Natürlich habe ich zurückgeschrieben, dass von arglistiger Täuschung nicht die Rede sein kann, da ich das Fahrzeug bereits mit einer geringeren Laufleistung gekauft hatte. Ich habe Ihm natürlich ebenfalls eine Kopie von meinem Kaufvertrag zukommen lassen.

Die Antwort darauf ist nun, dass ich eine Abtrittserklärung zu meinem Kaufvertrag unterschreiben soll sonst werden die Forderung dennoch gegen mich geltend gemacht.

Meine Fragen wären nun:

1. Was würden sie mir raten zu machen und auf was zu achten – wie muss eine Abtrittserklärung aussehen, die mich auch schützt?

2. Welche Forderungen können nun noch gegen mich geltend gemacht werden im Falle, dass ich die Abtrittserklärung nicht unterschreiben würde? Ich habe ja schließlich alle Angaben nach Besten Wissen gemacht und keine arglistige Täuschung begangen. Demnach müssten doch auch alle Ansprüche verjährt sein (das Fahrzeug habe ich vor über 2,5 Jahren verkauft)

3. Wie müsste eine Abtrittserklärung genau aussehen? Die vom Rechtsanwalt vorgefertigte sagt nur aus, dass ich von jeglichen Forderung/Rechten gegenüber den „Hinterhofhändler", von dem ich das Fahrzeug gekauft habe zurücktrete. Jedoch ist keine Rede davon, dass der aktuelle Besitzer des Fahrzeugs von seinen Forderungen gegen mich zurücktritt – sie ist natürlich auch nicht vom aktuellen Besitzer des Fahrzeugs unterschrieben. Sollte ich um eine Änderung dieser Abtrittserklärung bitten?

Ich möchte möglichst keine Probleme mit dem ganzen Fall haben. Ich habe ja schließlich auch keinen Betrug begangen und möchte mir jeglichen Stress damit ersparen.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
20.03.2009 | 09:15

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Von der Unterzeichnung einer solchen Abtretungserklärung rate ich Ihnen grundsätzlich ab. Schließlich sind Sie arglistig getäuscht worden und nicht Sie haben arglistig getäuscht. Jedenfalls sollte dann in der Vereinbarung geregelt sein, das Ihnen gegenüber keine Forderungen mehr geltend gemacht werden können.

Die Verjährungsfrist beim Kaufrecht beträgt zwei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Nach Ihrer Schilderung dürfte der Anspruch Ihnen gegenüber verjährt sein. Dennoch kann der Käufer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen, wird voraussichtlich unterliegen. Wenn Sie diesen Rechtsstreit verhindern wollen, dann würde ich eine Abtretungserklärung unterzeichnen, aber nur wenn Ansprüche Ihnen gegenüber damit ausgeschlossen werden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
Unterbachern

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