Kostenlose gesetzl. Krankenvers. für Kinder, auch wenn Partner privat versichert ist
19.03.2009 23:54
| Preis:
***,00 € |
Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Meine Frau ist als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ich bin Freiberufler und privat krankenversichert. Bei der Geburt unserer Tochter im Juli 2005 stellte sich die Frage, ob sie privat versichert werden muss oder als kostenlos in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden kann. Mithilfe des Einkommensteuerbescheides 2004 konnten wir der GKV nachweisen, dass mein Einkommen als Freiberufler im Jahre 2004 geringer war als das meiner Frau. Dementsprechend hat die GKV die kostenlose Mitgliedschaft unserer Tochter akzeptiert (Familienversicherung). Unser Sohn, der 2007 geboren wurde, wurde ohne weitere Prüfung von der GKV akzeptiert.
Mir ist bekannt, dass laut Gesetz meine Frau und ich verpflichtet sind, die GKV über Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen zu informieren. Weiterhin ist uns bekannt, dass die GKV laut Gesetz zu einer Überprüfung der Bedingungen der Familienversicherung verpflichtet sind. Aufgrund der Tatsache, dass meine Frau seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr arbeitet (Elternzeit), ist ihr Einkommen jetzt natürlich nicht mehr höher als meines. Damit wären die Bedingungen für die Aufnahme unserer Kinder in die GKV nicht mehr erfüllt.
Nachdem meine Frau einen Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur gestellt hat, reagiert die GKV mit einer rückwirkenden Überprüfung der Voraussetzungen (ab der Geburt der Tochter) für die kostenlose Familienversicherung.
Meine Frage: Ist diese rückwirkende Überprüfung überhaupt rechtens, wenn im Juli 2005 nach einer Überprüfung die kostenlose Familienversicherung festgestellt wird, die rückwirkende Prüfung aber ab August 2005 erfolgen soll? Bedingt durch die
Elternzeit ist das Einkommen zwangsläufig geringer als meines. Wie kann man eine Nachzahlung der Versicherungsbeiträge für die vergangenen Jahre vermeiden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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privat
versichert
20.03.2009 | 00:37
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Kinder sind nach §
10 Abs. 3 SGB 5 nur dann nicht familienversichert, wenn Ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und außerdem auch regelmäßig höher als das Gesamteinkommen Ihrer Frau ist. Für den Wegfall der kostenlosen Familienversicherung kommt es also nicht nur allein darauf an, ob das Einkommen Ihrer Frau höher ist als Ihr Einkommen. Die Höhe Ihres eigenen Einkommens muss zusätzlich auch noch über einer bestimmten Grenze liegen, damit die Möglichkeit der Familienversicherung für Ihre Kinder wegfällt. Die (jährliche) Jahresarbeitsentgeltgrenze lag für das Jahr 2005 bei 46.800 Euro, für das Jahr 2006 bei 47.250 Euro, für das Jahr 2007 bei 47.700 Euro und für das Jahr 2008 bei 48.150 Euro. Für das Jahr 2009 liegt sie bei 48.600 Euro. Bitte teilen Sie mir zunächst über die kostenlose Nachfragefunktion noch mit, ob Ihr Gesamteinkommen (Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit sowie etwaiges sonstiges Einkommen) in einem der aufgeführten Jahre über dieser Grenze lag.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
20.03.2009 | 07:44
Sehr geehrte Frau Haeske,
meine Einkünfte lagen 2005 unter dieser Grenze, in den Jahren danach über diesen Grenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.03.2009 | 16:59
Sehr geehrter Fragesteller,
die Krankenkasse kann auch rückwirkend noch die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide verlangen. Die Familienversicherung Ihrer Kinder endet automatisch mit dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, also mit Beginn des Kalenderjahres 2006.
Seit dem 1.4.2007 gibt es die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5. Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich oder gar nicht krankenversichert waren, sind ab diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Da Sie ab dem Kalenderjahr 2006 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben, waren Ihre Kinder ab dem 1.4.2007 automatisch pflichtversichert. Die Verjährung dieser Beitragsansprüche richtet sich nach § 25 SGB 4, die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre. Eine Verjährung der Beitragsansprüche ist somit nicht eingetreten. Es gibt lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Beiträge zu stellen. Nach § 76 SGB 4 darf der Beitragsanspruch von der Krankenkasse bei erheblichen Härten gestundet oder, wenn die Einziehung der Beitragsansprüche im Einzelfall unbillig wäre, auch ganz erlassen werden. Da Sie bzw. Ihre Frau die Einkommenserhöhungen trotz einer entsprechenden Meldepflicht der Krankenkasse nicht mitgeteilt haben, halte ich einen Antrag auf Erlass der Beitragsansprüche nicht für sonderlich aussichtsreich. Können Sie die rückständigen Beiträge derzeit nicht zahlen, sollten Sie aber in jedem Fall einen Antrag auf Stundung stellen.
Für die Zeit davor, zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.3.2007, waren Ihre Kinder gar nicht krankenversichert, da nach Beendigung der Familienversicherung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist der Beitritt der Kinder als freiwillige Mitglieder angezeigt wurde (§ 9 Abs. 2 SGB 5). Sie müssten sich deshalb darauf einstellen, dass die Krankenkasse für diese Zeit die für die Kinder erbrachten Sach- und Dienstleistungen erstattet haben möchte anstatt rückständige Beiträge geltend zu machen. Soweit dies zutrifft, sollte Ihre Frau als Versicherte gegenüber der Krankenkasse geltend machen, dass Ihnen zu dieser Zeit noch gar kein Einkommenssteuerbescheid mit einem Einkommen über der Jahresentgeltgrenze vorlag und sie davon ausging, dass das Einkommen auch weiterhin unter der Grenze liegen wird und sie auf das Bestehen der Familienversicherung vertraut hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin