Frage geschrieben am 19.03.2009 22:04:40Betreff: Verjährung einer Darlehensforderung nach Teilzahlung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2201
Ich dachte, dass die Forderung verjährt sei und habe dies dem Anwalt mitgeteilt. Der gegnerische Anwalt meint nun, dass nach § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB die Verjährung der Ansprüche für 10 Jahre gehemmt sei und die Ansprüche erst 13 Jahre nach der Kündigung der Darlehensrückzahlung verjähren. Ist dies denn auch so?
Ich erbitte nur Antwort von einem Anwalt, der bereit ist, die Angelegenheit auch zu übernehmen.
Antwort geschrieben am 19.03.2009 22:23:00
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 512
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 512
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:
Gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist "die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an."
Die Vorschrift ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzt eingefügt worden. Seit dem 1.1.2002 gilt sie auch für Altverträge, also auch für Ihren Darlehensvertrag.
Im Klartext: Darlehensraten und Zinsen, mit denen Sie in Verzug geraten sind, werden noch nicht verjährt sein, da die 10-jährige Hemmung der Verjährung entgegen stand.
Während der Hemmung ruht die Verjährung, danach läuft sie weiter (Verjährungsfrist: 3 Jahre). Somit errechnen sich in der Tat die vom gegnerischen Anwalt mitgeteilten 13 Jahre.
Davon ausgehend dürften die gegen Sie aus dem Darlehen aus 1997 noch bestehenden Forderungen noch nicht verjährt sein.
Ob die Forderung der Gegenseite auch der Höhe nach berechtigt ist, müsste konkret abgeklärt werden.
Gerne bin ich bereit, mich der Angelegenheit anzunehmen. Nehmen Sie in diesem Fall bitte über info@rechtsanwalt-schwartmann.de Kontakt mit mir auf.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205
Fax: (0221) 355 9206
Skype: schwartmann50733
Mietrecht - Familien-und Erbrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht
Web: www.rechtsanwalt-schwartmann.de
Blog: www.heimspiel-colonia.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.















