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Zusammenveranlagung bei Regelinso


18.03.2009 13:20 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Tag,

folgendes zum sachverhalt:

verheiratet seit 24.08.2007 (Zusammenveranlagung)
Regelsino eröffnet seit 8.02.2008

lt meinen Infos sind meine Frau und ich dazu angehalten, eine gemeinsame Steuererklärung für 2008 abzugeben, gemäß dem, was bei der Heirat vereinbart wurde.
Bedeutet dies, das auch ihr Rückzahlungsbetrag in meine Regelinso reinläuft (denn nur ich habe Regelinso), sie also "leer" ausgeht beim Lohnsteuerjahresausgleich?
Denn eine getrennte Veranlagung rückwirkend kann lt meinen Infos nicht beantragt werden; dies müsste ja für das laufende Jahr beim Finanzamt geändert werden?

Vielen Dank & Gruß
18.03.2009 | 15:44

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Eine getrennte Veranlagung kann derart erfolgen, dass beide Ehegatten eine eigene Steuererklärung abgeben, so dass etwaige Erstattungsansprüche auch nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen ausgekehrt werden, §§ 26 ff. EStG.

2. Hinsichtlich des Steuererstattungsbetrages fällt dieser bzw. Ihr Anteil während des laufenden Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode, ist entscheidend, wann das Insolvenzverfahren beendet wurde.

Handelt es sich bei dem Steuererstattungsansprüche um Veranlagungszeiträume in der Wohlverhaltensphase, können Sie hierüber frei verfügen können. Der Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer(voraus)zahlungen wird nicht von der während der Wohlverhaltensperiode geltenden Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst (BGH, ZVI 2005, 437).

Der Steuererstattungsanspruch unterfällt nicht den Obliegenheitspflichten des Schuldners gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Wird das Insolvenzverfahren unterjährig beendet, ist bei einer Steuererstattung eine Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO anzuordnen.

Der Insolvenzschuldner erwirbt mit seinen monatlichen Steuervorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende eines Veranlagungszeitraums entstehenden möglichen Steuererstattungsanspruch. Der Steuererstattungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist (BGH, Beschluss v. 12.01.2006 – IX ZB 239/04).

Daher ist bei einer Nachtragsverteilung eine Quotelung der Steuererstattung nach den Monaten des Insolvenzverfahrens (Erstattung an den Insolvenzverwalter) und der Wohlverhaltensperiode (Erstattung an den Insolvenzschuldner) vorzunehmen.

Bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten kann der Steuererstattungsanspruch hälftig oder unter Berücksichtigung der auf den jeweiligen Ehepartner entfallenden Ansprüche geteilt werden, soweit dies aus dem Steuerbescheid ersichtlich ist.

Dies sollte bei einer gemeinsamen Steuererklärung beantragt werden. (BFH: auch bei Insolvenz des einen Ehegatten hälftiger ESt-Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung 30.9.2008 - VII R 18/08)

Im Falle der Aufteilung der Steuererstattungsansprüche auf die Ehegatten, wäre bei Ihnen dann im Anschluss zu ermitteln, welcher Anteil auf das Insolvenzverfahren und welcher auf die Wohlverhaltensperiode entfällt.

Diese Problematik stellt sich aber erst, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen wird.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht