17.03.2009 | 10:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Zunächst wird geklärt werden müssen, wodurch der Wohnungsbrand verursacht worden ist. Erst wenn diesbzgl. Klarheit besteht, kann beurteilt werden, ob Ihr Bruder für den entstandenen Schaden haftet und sich ggfls. auch strafbar gemacht hat.
Der Vermieter muß, wenn er beabsichtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen, die Beweismittel sichern, bevor diese durch eine Renovierung bzw. Sanierung „vernichtet“ werden. Deshalb wird der Vermieter vermutlich gegen Ihren Bruder ein sog. selbständiges Beweisverfahren einleiten.
Aufgrund der Höhe der Forderungen und der Bedeutung der Angelegenheit kann ich Ihrem Bruder nur empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Da Ihr Bruder nicht die finanziellen Mittel hat, den Rechtsanwalt zu bezahlen, kann Ihr Bruder Prozeßkostenhilfe, wenn es zum Streitfall kommt, beantragen. Die erforderlichen Schritte wird der Rechtsanwalt einleiten.
II.
Die Frage des sog. „Offenbarungseids“ stellt sich derzeit nicht. Die Problematik wird erst eintreten, wenn Ihr Bruder verurteilt worden ist, einen bestimmten Schadenersatzbetrag zu zahlen. Wenn der Vermieter dann die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Bruder einleitet und Ihr Bruder nicht zahlen kann, wird er die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgeben müssen. D.h., derzeit braucht Ihr Bruder in dieser Hinsicht von sich aus nichts zu veranlassen.
III.
Wenn Ihr Bruder einen anderweitigen Mietvertrag abschließt und weiß, daß er die Miete nicht zahlen kann, wäre das Betrug. Deshalb kann ich Ihrem Bruder nur dringend raten, sich mit dem Vermieter seiner derzeitigen Wohnung über die Beendigung des Mietverhältnisses zu einigen, um dann, wenn Ihr Bruder aus dem jetzigen Mietverhältnis ausgeschieden ist, eine neue Wohnung anzumieten.
IV.
Bzgl. evtl. Zuschüsse muß sich Ihr Bruder mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Hier wäre abzuklären, wie weiter verfahren wird. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist für Ihren Bruder nicht 12 Monate, sondern unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses lediglich 3 Monate. D.h., Ihr Bruder könnte jetzt das Mietverhältnis zum 30.06.2009 fristgerecht kündigen.
V.
Zur Haftung ist folgendes zu sagen:
Ihr Bruder muß für die Schäden und die Folgeschäden, die ihm ggfls. angelastet werden, haften. Läßt der Vermieter darüber hinaus am Objekt Arbeiten durchführen, die nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungsbrand stehen, trägt der Vermieter hierfür die Kosten. Allerdings sei nochmals darauf hingewiesen, daß zunächst klargestellt werden muß, ob Ihren Bruder überhaupt ein Verschulden an dem Wohnungsbrand trifft. Deshalb empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
VI.
In strafrechtlicher Hinsicht kann ermittelt werden. Auch diesbzgl. wäre Ihrem Bruder dringend zu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Für die Strafverteidigung gibt es das Institut der Prozeßkostenhilfe jedoch nicht.
Bevor es zu einer Anklageerhebung kommt, wird Ihr Bruder aufgefordert werden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß Ihr Bruder nicht gezwungen ist, gegenüber der Polizei eine Einlassung abzugeben. Beauftragt Ihr Bruder einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung, wird der Rechtsanwalt Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen.
VII.
Derzeit braucht Ihr Bruder nur abzuwarten, welche Schritte gegen ihn eingeleitet werden. In zivilrechtlicher Hinsicht rechne ich damit, daß der Vermieter über seinen Rechtsanwalt ein sog. selbständiges Beweisverfahren in die Wege leiten wird. Im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens wird ein Sachverständiger die Wohnung Ihres Bruders in Augenschein nehmen und versuchen, zu ermitteln, wie es zum Wohnungsbrand gekommen ist. Wenn das Sachverständigengutachten vorliegt, kann man das weitere Vorgehen - entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens - abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller
17.03.2009 | 16:29
Hallo,
zunächst herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mein Bruder hat zum 30. Juni 2009 gekündigt und wurde heute Nachmittag vom Vermieter aufgefordert, die Wohnung umgehend zu räumen.
Wieviel Zeit muss er meinem Bruder mit der Räumung lassen?
Kann der Vermieter die Miete auch für die Monate fordern in denen die Wohnung bereits geräumt ist? Ändert die "Schuld oder Unschuld" meines Bruders etwas daran?
Da mein Bruder die bisherige Wohnung nicht mehr nutzen darf, muss er doch irgendwo eine Bleibe finden. Sie schreiben aber, das Anmieten einer neuen Wohnung sei Betrug, wenn man wisse, dass er die Miete nicht zahlen könne. Was tun?
Allerdings wäre er in der Lage, die Miete für die neue Wohnung zu zahlen, wenn er für die alte nicht weiterzahlen muss, nach der Räumung derselben.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.03.2009 | 16:53
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Wenn Ihr Bruder das Mietverhältnis zum 30.06.2009 gekündigt hat, braucht er die Wohnung auch erst zum 30.06.2009 zu räumen. Allerdings ist folgendes zu beachten: Die Wohnung dürfte nicht mehr benutzbar sein. D.h., der Vermieter wird sofort Maßnahmen einleiten wollen, um die Wohnung zum 01.07.2009 wieder vermietbar zu machen. Deshalb empfehle ich Ihrem Bruder, die Wohnung sobald als möglich zu räumen, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen. Der Vermieter muß Ihrem Bruder allerdings eine angemessene Zeit zur Räumung lassen. Ein Zeitraum von 2 Wochen dürfte als angemessen anzusehen sein.
II.
Da das Mietverhältnis erst zum 30.06.2009 endet, muß Ihr Bruder auch die Miete bis einschließlich Juni 2009 zahlen.
III.
Daß Ihr Bruder eine Bleibe finden muß, steht außerhalb jeden Zweifels. Allerdings kann Ihr Bruder nicht eine Wohnung anmieten, wenn er den Mietzins nicht zu zahlen in der Lage ist. Ggfls. muß Ihr Bruder versuchen, bei Bekannten oder Verwandten unterzukommen, sofern ihm beispielsweise die Gemeinde keine geeignete Bleibe zur Verfügung stellen kann. Unter Umständen kann Ihr Bruder auch mit dem Vermieter darüber verhandeln, ob der Vermieter ihm die Entrichtung des Mietzinses erläßt. Dies wäre allerdings ein reines Entgegenkommen des Vermieters, auf daß Ihr Bruder keinerlei Rechtsanspruch hat.
IV.
Wenn Ihr Bruder den Wohnungsbrand weder verursacht noch verschuldet hat und die Wohnung vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt, verliert der Vermieter seinen Anspruch auf den Mietzins. Der Vermieter wäre nämlich bei dieser Fallkonstellation nicht in der Lage, die geschuldete Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)