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abstandszahlungen


| 17.03.2009 08:12 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau


| in unter 2 Stunden

wir betreiben eine gbr seit 25 jahren mit einem umsatz von ca. 230.000 euro im jahr.jetzt ist das geschäft (schallplatten & cd & dvd an-und-verkauf) im januar abgebrannt.wenige sachen wurden gerettet.gegenüber wurde ein kleiner laden gemietet,wo das geschäft auf kleiner ebene weitergeht,bis der große laden wieder saniert ist.ertrag ca.1 drittel des großen ladens.jetzt will sich mein partner aus pers.gründen von mir trennen und den großen laden alleine weitermachen.nach ca.3 wochen drängte er schon,daß ich ja noch hier sei und mir gefälligst einen neuen laden suchen soll.die gbr würde dann aufgelöst,die restliche ware geteilt,sowie das bankkonto. das wäre es.auf mein verlangen einer "ablösesumme" da ja geldwerter vorteil im alten laden steckt zb: standort,name,kundenstamm,autarkes personal,kontokorrent im geschäftskonto,einkaufsconnections usw.
da kam nur ein müdes lächeln.was kann man nach so einer zeit verlangen,da man den standort ja mitaufbaute und 25 jahre seine knochen hingehalten hat?der laden steht gut da und ist nicht verschuldet.ich für mein teil stelle mir 2 jahre lang monatlich 1000,- euro vor,habe aber keine ahnung,wie und ob das berechnet werden kann.die versicherung hat wenig gezahlt,eine betriebsunterbr.vers. tritt so langsam in kraft und wird wohl ca 1/2 jahr die kosten übernehmen.die Trennung ist eigendlich kein problem : alles halbehalbe.nur der abstand ist das große problem !!!
liebe grüße,michael
17.03.2009 | 09:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Soweit sich aus dem der GbR zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt, ist die GbR nach deren Beendigung gemäß § 730 I BGB i.V.m. §§ 731 ff. BGB auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung ist ein Verfahren, bei dem das Vermögen der GbR unter den Mitgliedern verteilt und die Gesellschaft aufgelöst wird.

Führt ein Gesellschafter das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen fort, hat der andere Gesellschafter grundsätzlich – soweit vorhanden – einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich seines Gesellschaftsanteils. Zur Bestimmung des Wertes gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

(1) Vereinbarung

Die einfachere Möglichkeit ist eine zwischen den beiden Gesellschaftern getroffene Vereinbarung, in der man sich einvernehmlich auf einen Betrag einigt. Die Höhe des Betrages kann sich dabei grundsätzlich am Jahresgewinn/-umsatz orientieren.

(2) Auseinandersetzungsbilanz

Die etwas umständlichere, aber genauere Möglichkeit besteht darin, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Bei der Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich im Gegensatz zum gewöhnlichen Jahresabschluss um eine Vermögensbilanz, durch die das Unternehmen bewertet wird. In dieser werden Vermögensgegenstände mit ihrem jeweiligen tatsächlichen Verkehrswert angesetzt, eventuelle stille Reserven aufgedeckt und auch der Unternehmenswert (good will) mit berücksichtigt. Die Auseinandersetzungsbilanz kann beispielsweise Ihr Steuerberater aufstellen.

Ich schlage Ihnen vor, sich zunächst an Ihren Steuerberater – der möglicherweise auch die Jahresumsätze kennt – zu wenden und diesen um eine grobe Abschätzung des Unternehmenswertes zu bitten. Diese können Sie dann als Grundlage für die Verhandlungen mit Ihrem ehemaligen Partner verwenden. Sollte eine Einigung hinsichtlich der Höhe nicht zustande kommen, wäre dann die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz sinnvoll. Die Auseinandersetzung können Sie notfalls auch gerichtlich einklagen.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2009-03-20 | 09:46


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