364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
894 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Gibt es zweierlei Recht in Deutschland?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Gibt es zweierlei Recht in Deutschland?

Gibt es zweierlei Recht in Deutschland?


16.03.2009 12:41 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst muß ich erwähnen, dass ich im nachfolgenden Vorgang
bereits anwaltlich vertreten werde, die Erklärungen meines Anwalts
mich aber nicht überzeugen bzw. mein Rechtsempfinden befriedigen

Zur Sache: Durch einen Diebstahl aus meiner im rohbau befindlich-
en Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sich ein Sachschade
von € 20.000,- ergeben. Die Summe errechnete sich aus der Diffe-
renz zweier Gutachten, die vor und nach dem Diebstahl von dem-
selben gerichtlich beauftragten Gutachter erstellt wurden. Anlaß für
die Gutachtertätigkeit war jeweils ein Antrag auf Zwangsversteige-
rung meiner Wohnung.
Die Täter dieses Diebstahls konnten erst drei Jahre später ermittelt
werden. Es waren die Mitbesitzerin des Hauses, Eigentümerin der
zweiten Wohnung, die meine Wohnung in der Zwangsversteigerung
billig erwerben wollte, was ihr auch gelang, und ihr Freund, in des-sen Haus die gestohlenen Sachen, es waren alle Fenster meiner Wohnung, gelagert wurden.

Ich stellte Strafantrag und danach Schadensersatzklage verbunden
mit einem Antrag auf PKH - bin Rentner.

Das Landgericht Düsseldorf, xx Zivilkammer, trennte das Verfahren
gegen die beiden Beklagten und gab die Klage gegen die ehemalige
Miteigentümerin des Hauses an das Amtsgericht Neuss nach § 46
WEG ab. Sofortige Beschwerde war zwecklos, OLG Düsseldorf hat
das Vorgehen bestätigt. Mein PKH Antrag gegen den Mittäter wurde
wegen geringer Erfolgsausichten abgelehnt.

Wir haben jetzt also vor zwei Gerichten meine Schadensersatzforde
rung zu vertreten.
Das Amtsgericht Neuss billigte mir PKH bis zu € 2.500,- Streitwert
zu, weil nach Auffassung des Gerichts der Schaden nur maximal
€ 5.000,- betragen hat und ich davon 50% wegen der Hausgemein-
schaft zu tragen habe.

Mein RA legte sofortige Beschwerde ein und forderte die Bewertung
des Schadens von einem Gutachter ermitteln zu lassen.
Der selbe Gutachter wurde also erneut vom Gericht beauftragt mit
der Vorgabe 1. zu berücksichtigen, dass die gestohlenen Fenster
einen Zeitwertverlust haben
2. das Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören
und mein Schaden also nur 50% betragen kann.
Der Gutachter bezifferte den Schaden nun nur noch auf € 12.000,-
und wies nach Vorgabe des Gerichts meinen Anteil mit 50% aus.
Daraufhin bewilligte mir die xx Zivilkammer PKH bis zu € 6.000,-
Streitwert gegen den Mittäter.
Die sofortige Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg.

Am selben Landgericht kam jedoch die yy Zivilkammer, bei der wir
Beschwerde gegen die Einschätzung des Amtsgerichts Neuss ein-
gereicht hatten, zu dem Schluß, dass mir ein Schaden von min-
destens € 12.000,- entstanden ist und bewilligte PKH für diesen
Streitwert gegen die Miteigentümerin.
Die Beträge sollen aus beiden Verfahren jedoch aufgerechnet werden. Wie das in der Praxis gehen soll ist mir noch ein Rätsel.

Nun meine Frage: Ist es rechtens, dass das Gericht dem Gutachter
die Vorgaben für sein Gutachten macht?
Welche Möglichkeit gibt es, den Beschluss der
xx Zivilkammer doch noch anzufechten?

16.03.2009 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat ein vom Gericht erlassener Beweisbeschluss zugrundezuliegen. Der Inhalt eines solchen Beweisbeschlusses wird durch § 359 ZPO gereglt. Gem. § 359 Nr. 1 ZPO hat der Beweisbeschluss die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, zu enthalten. Daher muss das Gericht dem Sachverständigen die Beweisfrage mitteilen. Hierzu zählen auch etwaige rechtliche Prämissen, die der Gutachter von sich aus nicht kennen kann/muss. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht dem Sachverständigen die zur Anwendung gelangende Haftungsquote und den Umstand mitteilt, dass es lediglich auf den Zeitwert ankomme.

2.) Dass das Ergebnis des Sachverständigengutachtens durch zwei verschiedene Richter unterschiedlich beurteilt werden kann, bedeutet nicht, dass es "zweierlei Recht" gibt.

Die Auswertung eines solchen Sachverständigengutachtens stellt eine Beweiswürdigung dar, da es sich bei diesem Gutachten um ein Beweismittel handelt. Eine Beweiswürdigung hat nach § 286 I ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen. Daher ist es kein Widerspruch, wenn zwei verschiedene Richter zu einer unterschiedlichen Überzeugung gelangen.

Gegen den Beschluss, durch den die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss zurückgewiesen worden ist, gibt es allein das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 ff ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist vor dem BGH zu führen und kann nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn dieses Rechtsmittel in dem anzufechtenden Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist. Zugelassen wird sie nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine BGH-Entscheidung erfordern, was nur in den wenigsten Fällen gegeben ist. Ansonsten gibt es keine weiteren Rechtsmittel.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

340 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht