Gibt es zweierlei Recht in Deutschland?
16.03.2009 12:41 |
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Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
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Schadensersatz
Beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst muß ich erwähnen, dass ich im nachfolgenden Vorgang
bereits anwaltlich vertreten werde, die Erklärungen meines Anwalts
mich aber nicht überzeugen bzw. mein Rechtsempfinden befriedigen
Zur Sache: Durch einen Diebstahl aus meiner im rohbau befindlich-
en Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sich ein Sachschade
von € 20.000,- ergeben. Die Summe errechnete sich aus der Diffe-
renz zweier Gutachten, die vor und nach dem Diebstahl von dem-
selben gerichtlich beauftragten Gutachter erstellt wurden. Anlaß für
die Gutachtertätigkeit war jeweils ein Antrag auf Zwangsversteige-
rung meiner Wohnung.
Die Täter dieses Diebstahls konnten erst drei Jahre später ermittelt
werden. Es waren die Mitbesitzerin des Hauses, Eigentümerin der
zweiten Wohnung, die meine Wohnung in der Zwangsversteigerung
billig erwerben wollte, was ihr auch gelang, und ihr Freund, in des-sen Haus die gestohlenen Sachen, es waren alle Fenster meiner Wohnung, gelagert wurden.
Ich stellte Strafantrag und danach Schadensersatzklage verbunden
mit einem Antrag auf PKH - bin Rentner.
Das Landgericht Düsseldorf, xx Zivilkammer, trennte das Verfahren
gegen die beiden Beklagten und gab die Klage gegen die ehemalige
Miteigentümerin des Hauses an das Amtsgericht Neuss nach § 46
WEG ab. Sofortige Beschwerde war zwecklos, OLG Düsseldorf hat
das Vorgehen bestätigt. Mein PKH Antrag gegen den Mittäter wurde
wegen geringer Erfolgsausichten abgelehnt.
Wir haben jetzt also vor zwei Gerichten meine Schadensersatzforde
rung zu vertreten.
Das Amtsgericht Neuss billigte mir PKH bis zu € 2.500,- Streitwert
zu, weil nach Auffassung des Gerichts der Schaden nur maximal
€ 5.000,- betragen hat und ich davon 50% wegen der Hausgemein-
schaft zu tragen habe.
Mein RA legte sofortige Beschwerde ein und forderte die Bewertung
des Schadens von einem Gutachter ermitteln zu lassen.
Der selbe Gutachter wurde also erneut vom Gericht beauftragt mit
der Vorgabe 1. zu berücksichtigen, dass die gestohlenen Fenster
einen Zeitwertverlust haben
2. das Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören
und mein Schaden also nur 50% betragen kann.
Der Gutachter bezifferte den Schaden nun nur noch auf € 12.000,-
und wies nach Vorgabe des Gerichts meinen Anteil mit 50% aus.
Daraufhin bewilligte mir die xx Zivilkammer PKH bis zu € 6.000,-
Streitwert gegen den Mittäter.
Die sofortige Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg.
Am selben Landgericht kam jedoch die yy Zivilkammer, bei der wir
Beschwerde gegen die Einschätzung des Amtsgerichts Neuss ein-
gereicht hatten, zu dem Schluß, dass mir ein Schaden von min-
destens € 12.000,- entstanden ist und bewilligte PKH für diesen
Streitwert gegen die Miteigentümerin.
Die Beträge sollen aus beiden Verfahren jedoch aufgerechnet werden. Wie das in der Praxis gehen soll ist mir noch ein Rätsel.
Nun meine Frage: Ist es rechtens, dass das Gericht dem Gutachter
die Vorgaben für sein Gutachten macht?
Welche Möglichkeit gibt es, den Beschluss der
xx Zivilkammer doch noch anzufechten?









