11.03.2009 | 11:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Wibke Türk
199 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
1. Bezüglich Lebensversicherung und Bausparvertrag hat A aufgrund der Bezugsberechtigung nach dem Tod des Vaters einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung/ Bausparkasse erworben gem. §§
328,
331 BGB.
Der Erwerb aufgrund der Bezugsberechtigung fällt nicht in die Erbschaft.
Daher besteht kein Anspruch auf Teilhabe an Lebensversicherung und Bausparvertrag.
2. Bei dem Fahrzeug, dass der Vater an A "verkauft" hat, verhält sich dies anders.
Hier wurde dem A das Fahrzeug für 100 € verkauft, obschon es einen weitaus höheren Wert hat.
Wird eine Gegenleistung vereinbart, die nicht dem Wert des Zugewendeten entspricht, so ist eine "gemischte Schenkung" oder auch "Teilschenkung" anzunehmen.
Das Rechtsgeschäft muss sodann in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil getrennt werden, wobei der unentgeltliche Teil wie eine Vollschenkung angesehen wird.
Dies bedeutet, dass hier geschätzte 3400€ aufgrund der 10-Jahresfrist gem.
§ 2325 BGB dem Erbe zufallen und daher die Erbmasse um diesen Betrag erhöht wird.
3. Der Vater hat dem A ein Sparbuch unter Aufgabe seiner Verfügungsberechtigung übertragen und weiterhin auf dieses Sparbuch eingezahlt.
Durch Aufgabe der Verfügungsberechtigung wurde die Zuwendung an den A sofort mit Übertragung des Sparbuchs bewirkt. Dadurch wurden etwaige Formerfordernisse umgangen und die Übertragung war rechtmäßig.
Damit wurde hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter gem.
§ 328 ff. BGB geschlossen. Damit kann der A über das Sparbuch nach seinen Wünschen verfügen. Es fällt nicht in den Nachlass.
Des weiteren gilt für diese Zuwendung die 10-Jahresfrist nicht.
Die Erbmasse erhöht sich hier also um ca. 3400 €.
Daran haben dann alle 4
erben gleichen Anteil bzw. 3 Erben, da B Ihren Anteil bereits für 5000 € übertragen hat.
B könnte jedoch evtl. die Übertragung aufgrund der größer werdenden Erbmasse bzw. Ihres vergrößerten Erteils anfechten.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
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Nachfrage vom Fragesteller
11.03.2009 | 12:52
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hoffe ich verstehe Sie richtig.
36000 plus 3400 = 39400 - 5000 Erbteilsübertragung von B an A = 34000
34000 : 3 (A,C,D)=11460 (wenn B nicht anfechtet)
demzufolge erhalten A,C,D jeweils 11460 Euro aus der Erbmasse.
Ohne Hinzurechnung gemischter Schenkung:
36000-5000 (B) =31000:3=10333 für A,C,D
Für Ihre Antwort vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Ratsuchende
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.03.2009 | 13:01
Sehr geehrte Ratsuchende!
Sie haben meine Antwort richtig verstanden.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin